Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/20/0274
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.2017
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200274.L00
Spruch
1. Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG und die Festlegung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 FPG betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Der zweite und der dritte Satz des Spruchpunktes II. sowie Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2017 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.