Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0130
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.2017
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210130.L00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.