Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0143
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.2017
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210143.L00
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFAVG) richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.