Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/21/0218
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.01.2018
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210218.L00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.