Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0143
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.2019
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160143.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird geändert und der Spruch dieser Entscheidung hat zu lauten:
"Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17. Juli 2017, Zl. VStV-915300924336/2015, VStF-915300421310/2015 wird aufgehoben und das gegen H L unter den genannten Zahlen wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 GSpG geführte Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt."
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.