Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0181
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.2019
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160181.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 26. April 2017, Zl. VStV/917300240972/2017, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;
und
den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von zusammen 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.