Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/16/0189
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.2019
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160189.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird geändert und der Spruch dieser Entscheidung hat zu lauten:
"Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17. Juli 2017, Zl. VStV/915300924153/2015, wird aufgehoben und das gegen M E unter der genannten Zahl wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz geführte Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt."
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.