Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/16/0058
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.03.2022
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019160058.L00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren (Spruchpunkt A I. der angefochtenen Entscheidung) zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.