Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0009
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.04.2019
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als es die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Jänner 2018 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.