Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0188
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.04.2020
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210188.L00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.