Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0336
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.2020
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210336.L00
Spruch
1. Der Revision wird Folge gegeben und das bekämpfte Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in seinen angefochtenen Spruchpunkten A.II. und A.III. dahin abgeändert, dass diese nunmehr wie folgt zu lauten haben:
„A.II.: Es wird festgestellt, dass auch die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 13. Mai bis zum 23. Mai 2019 rechtswidrig war.
A.III.: Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
2. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.