Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0362
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2020
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210362.L00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.