Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0062
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020062.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.1. und II.1. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.