Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/11/0019
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.02.2023
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020110019.J00
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung richtet, als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1.a) und 1.b) der angefochtenen Entscheidung richtet, zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadt Bregenz Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.