Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/15/0035
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.08.2020
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150035.L00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses (Überrechnung des Guthabens vom Abgabenkonto des Gesellschafters auf jenes der Revisionswerberin) wendet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.