Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/18/0339
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2022
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180339.L00
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wendet.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.