Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/18/0339

Ra 2020/18/0339Cour administrative suprême28 mars 2022

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/18/0339

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180339.L00

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wendet.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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