Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/18/0479

Ra 2020/18/0479Cour administrative suprême29 avr. 2021

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/18/0479

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180479.L00

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 wendet.

II. zu Recht erkannt:

In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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