Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/21/0005
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2023
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020210005.J00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird betreffend Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme des Revisionswerbers am 11. April 2019 abgewiesen wurde, und betreffend Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (sohin betreffend Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 11. April 2019 und die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft abgewiesen wurde, und betreffend die Spruchpunkte A.II., A.III. und A.IV.) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.