Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0349

Ra 2020/21/0349Cour administrative suprême22 janv. 2021

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0349

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210349.L00

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. März 2020 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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