Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0503

Ra 2020/21/0503Cour administrative suprême11 mars 2021

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0503

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210503.L01

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte A.II. und A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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