Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0221

Ra 2021/19/0221Cour administrative suprême31 janv. 2023

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0221

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190221.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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