Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0066
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.05.2021
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L00
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses, mit denen die gegen die Schubhaftbescheide vom 10. April 2019 und vom 10. Mai 2019 und gegen die Festnahme am 9. Mai 2019 sowie gegen die Anhaltung des Revisionswerbers vom 10. April 2019 bis 7. Mai 2019 und vom 9. Mai 2019 bis 29. Mai 2019 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, und gegen die diesbezüglichen Kostenentscheidungen in den Spruchpunkten A.VI. und A.VII. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
1.1. Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die gegen die Festnahme des Revisionswerbers am 5. September 2019 und gegen die anschließende Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides vom 6. September 2019 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.2. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses (auch) vorgenommene Zurückweisung wegen entschiedener Sache der gegen den Schubhaftbescheid vom 6. September 2019 und gegen die anschließende Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 und gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFAVG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 3. Jänner 2020 und zuletzt vom 27. November 2020) erhobenen Beschwerde richtet, als unbegründet abgewiesen.
1.3. Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 bis zur Erlassung seines Erkenntnisses vom 27. November 2020 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ausgenommen die von der Abweisung der Revision mit Punkt II.1.2. erfasste Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFAVG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 3. Jänner 2020 und zuletzt vom 27. November 2020) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
1.4. Spruchpunkt A.VIII. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
2. Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft festgestellt wurde, und die Kostenentscheidung im Spruchpunkt A.IX. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit der Aufwandersatzantrag des Revisionswerbers abgewiesen wurde, werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.