Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/21/0312
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.11.2023
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210312.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10. August 2021 und Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Zuspruch von Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.