Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/22/0076
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.08.2023
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220076.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Jänner 2021 (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.