Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/02/0041
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020041.L00
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.