Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/04/0023
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040023.L00
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass das bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. März 2021, BHLL/920100158596/20, ersatzlos behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt wird.
Der Antrag des Revisionswerbers, „gemäß § 57 VwGG die belangte Behörde, nämlich den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ zum Ersatz der Aufwendungen [zu] verpflichten“, wird abgewiesen.