Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/04/0050
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.08.2025
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040050.L00
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 und der zweit und drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.