Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/22/0139
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220139.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte 1.b., 2.b. und 2.c. des Bescheides der belangten Behörde vom 18. August 2021, MA359/3003100/24, abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.