Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/08/0042
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.05.2026
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080042.L00
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als darin ausgesprochen wurde, die revisionswerbende Partei habe „Verzugszinsen aufgrund der unterbliebenen Einzahlung nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 ASVG zu bezahlen“, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben;
Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.