Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/20/0231
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.10.2024
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200231.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. November 2023, 1318032203222412868, ersatzlos behoben wurden, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.