Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/06/0007
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025060007.J00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, soweit die Anträge der revisionswerbenden Parteien abgewiesen wurden (Spruchpunkt I.), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.