Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/07/0001
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.2025
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070001.L00
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Aufgrund der Revisionen der Erstrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers wird das angefochtene Erkenntnis (Spruchpunkt II. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. November 2024, Zl. 4051/1102/1/202024) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Erstrevisionswerberin und dem Drittrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision der Zweitrevisionswerberin wird zurückgewiesen.
Die Zweitrevisionswerberin hat dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.