Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2026/09/0023
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090023.L00
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Spruchpunkte A)III. und A)IV. des angefochtenen Erkenntnisses werden gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:
Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 einen Kostenbeitrag von 10 % der vom Bundesverwaltungsgericht verhängten Disziplinarstrafe zu leisten.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.