LVwG B E 025/01/2016.007/005

E 025/01/2016.007/005Tribunal administratif régional5 avr. 2016

Regest

In die Abschussliste müssen die bewilligten (verfügten) Abschusszahlen nicht eingetragen werden.<br/>Für eine solche Verpflichtung gibt es keine Norm im Jagdgesetz oder der Jagdverordnung.

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 025/01/2016.007/005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2016:E.025.01.2016.007.005

Begründung

Zahl: E 025/01/2016.007/005 Eisenstadt, am 05.04.2016

HA, XXXStrafsache

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn AH (in der Folge als Beschwerdeführer kurz „BF“ genannt), geboren am 30.07.1940, wohnhaft in XXX, vom 05.02.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX (BH) vom 14.01.2016, Zl. XXX, wegen Übertretung des Bgld. Jagdgesetzes 2004 in der heutigen mündlichen Verhandlung den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes der Urbarialgemeinde XXX nicht dafür gesorgt, dass die Abschussliste für das Jagdjahr 2014 ordnungsgemäß geführt wurde. Sie haben eine nicht gemäß § 91 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz geführte Abschussliste vorgelegt.

Es wurde nicht der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 10.04.2014, Zl: XXX, verfügte Abschussplan in Bezug auf die Anzahl der zu erlegenden Stücke des Rehwildes eingetragen.

Anstatt

Böcke der Klasse I 3 Stück

Böcke der Klasse II 2 Stück

Geißen 5 Stück

Nachwuchsstücke 5 Stück

wurden folgende Angaben gemacht:

Böcke der Klasse I 3 Stück

Böcke der Klasse II 2 Stück

Geißen 4 Stück

Nachwuchsstücke 4 Stück

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 184 Abs. 3 Z 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 i.V.m. § 91 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 iVm Anlage 26 zur Bgld. Jagdverordnung“

Die BH verhängte eine Geldstrafe von 50,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden.

Der BF brachte dagegen in der heutigen Verhandlung vor, dass der angezogene § 91 Abs 1 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 nicht verlange, die Abschusszahlen laut Abschussplan in die Abschussliste einzutragen. Damit hat er Recht.

§ 91 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 (hier kurz „BJG“ genannt) lautet:

„Abschussliste

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, verendet oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschussliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, ausgenommen beim Auer- und Trappwild, bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken.

(2) Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden.

[...].“

§ 184 Abs. 3 des BJG lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1.100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

[…]

2. verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

[…].“

§ 89 Abs. 1 der Bgld. Jagdverordnung (BJVO) lautet:

„Zur Führung der Abschussliste (§ 91 Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ausschließlich das in Anlage 26 angeführte Muster zu verwenden. […].“

Nach dem Tatvorwurf ging die BH erkennbar davon aus, dass die Abschussliste deshalb „nicht ordnungsgemäß geführt“ worden sei, weil im Vordruck (Formular) der vorgelegten Abschussliste die Abschusszahlen laut bewilligtem Abschussplan für bestimmte Rehwildstücke falsch eingetragen worden seien.

Was in die Abschussliste einzutragen ist, bestimmt der § 91 Abs 1 BJG. Von Abschusszahlen laut Abschussplan ist dort keine Rede.

Der (hier ohnehin nicht angezogene) § 91 Abs 2 BJG verlangt zwar, dass zur Führung der Abschussliste ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden ist, was der BF getan hat. Damit wird aber (nur) normiert, wie eine „ordnungsgemäße“ Führung der Abschussliste (und ihre Vorlage an die BH) zu erfolgen hat, was die Form betrifft. Der Inhalt der Abschussliste wird dadurch nicht bestimmt. Auch die Bgld. Jagdverordnung verlangt keine Daten aus dem bewilligten Abschussplan. Genau genommen gibt es im Anlassfall keinen „bewilligten“ sondern einen von der BH verfügten Abschussplan.

Weder aus dem Gesetz noch der Verordnung erwächst eine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, die im Formular vorgesehenen Felder für Abschussplanzahlen auszufüllen. In der inkriminierten Falschangabe ist deshalb kein „Nicht - ordnungsgemäßes – Führen“ der Abschussliste zu sehen. Mit anderen Worten: Nur weil im Vordruck bestimmte Felder enthalten sind, um Angaben abzufragen (einzutragen), besteht noch keine Pflicht, dies auch tatsächlich zu tun. Diesbezügliches Unterlassen ist deshalb nicht strafbar (vgl. LVwG Bgld 23.6.2015, E025/01/2015.014/003, und bestätigend VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0064-4).

Deshalb war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen.

Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Ergeht an:

1)AH, XXX

2)Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes

Mag. G r a u s z e r

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