LVwG B E G07/09/2022.003/003

E G07/09/2022.003/003Tribunal administratif régional27 oct. 2022

Regest

Baurecht; Nachbarrechte; subjektiv-öffentliche Rechte; feststellungsfähige Rechte; Antrag auf Feststellung der nicht widmungskonformen Verwendung eines Gebäudes; Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E G07/09/2022.003/003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.G07.09.2022.003.003

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte RA in ***, vom 27.06.2022, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde *** vom 18.05.2022, Zl. ***, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz,

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensverlauf, Sachverhalt:

Mit Bescheid des Gemeinderats von *** wurde über den Devolutionsantrag des Antragstellers auf bescheidmäßige Feststellung, dass das auf dem Grundstück Nr. [NR1], KG ***, errichtete Hallengebäude nach 01.01.1970 (und ohne Baubewilligung) errichtet wurde und daher nicht rechtmäßig besteht (§ 23a Bgld. BauG) sowie das genannte Hallengebäude nicht widmungskonform verwendet wird (§ 23 Bgld. BauG) und den Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG folgende Entscheidung getroffen:

„Gemäß § 23a Abs. 4 iVm § 30 Burgenländisches Baugesetz 1997 wurde der Antrag des Antragstellers vom 09.12.2020, hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung des rechtmäßigen Bestandes als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A).

Gemäß § 23 iVm § 21 Abs. 2 iVm § 30 Burgenländisches Baugesetz 1997 wurde der Antrag des Antragstellers, vom 09.12.2020, hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung der nicht widmungskonformen Verwendung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt B).“

Die Entscheidung über Spruchpunkt C des zitierten Bescheides fällt in die Zuständigkeit eines anderen Richters des Landesverwaltungsgerichts Burgenland.

Gegen den Bescheid des Gemeinderats von *** vom 18.05.2022, Zahl: ***, richtet sich die vorliegende Beschwerde.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass dem gegenständlichen Verfahren ein mittlerweile jahrelanger Rechtsstreit vorangehe. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Schriftsatz vom 11.09.2018 eine Anzeige an den Bürgermeister der Gemeinde *** erstattet, in dem er unter anderem ausgeführt habe, dass er Alleineigentümer des Grundstücks Nr. [NR2], KG ***, und damit Eigentümer eines Nachbargrundstücks Nr. [NR1], KG ***, im Sinne des Bgld. BauG sei. Beide Grundstücke seien im ordentlichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** mit der Widmung „Bau/Wohngebiet“ ausgewiesen.

Für dieses Bau-/Wohngebiet gelte laut Flächenwidmungsplan bzw. Raumplanungsgesetz bzw. den örtlichen Planungsvorschriften eine Höchstbebauungsdichte von 45 %. Es sei daher in der Nachbarschaft nur die Errichtung von Wohnobjekten/Einfamilienhäusern zulässig. In der Vergangenheit, laut Recherchen jedenfalls (lange) nach 01.01.1970, habe der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger widmungswidrig auf dem Grundstück Nr. [NR1] eine landwirtschaftliche Halle, und zwar unter Verbauung von 100 % des Grundstücks, errichtet.

Diese Halle möge zunächst (nur) landwirtschaftlich genutzt worden sein (bis Ende der 1990-er Jahre wurden darin vor allem Schweine gehalten), danach sei diese Halle zu unterschiedlichsten Zwecken genutzt worden, wodurch auch eine Änderung (§ 23 Abs. 1 Bgld. BauG) erfolgt sei, die jedenfalls konsenslos, entgegen der Bestimmung des § 23 Bgld. BauG durchgeführt worden sei, selbst wenn die Halle vor der Festlegung der Flächenwidmung tatsächlich bereits bestanden haben sollte.

Der Begriff Änderung iSd § 2 Abs. 4 Bgld. BauG gehe über die Begriffe Zu- und Umbau hinaus, zumal sämtliche bauliche Maßnahmen davon betroffen seien. Schon der Begriff Umbau umfasse beispielsweise Änderungen der Raumeinteilung oder der Widmung oder das äußere Ansehen, selbst wenn die Änderung nur einzelne Geschosse betreffe (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Bgld. Baurecht, 3. Aufl., § 2 Rz 10).

In der Halle habe sich auch eine Dieseltankstelle befunden und seien darin Fahrzeuge (nicht nur landwirtschaftliche Fahrzeuge wie Traktore, sondern etwa auch Wohnwägen via Drittfirmen) unterschiedlichster Art (entgeltlich?) gelagert bzw. gewerblich vermietet und etwa auch Kunstdünger/Mineralstoffdünger im großen Stil und zumeist lose auf dem Hallenboden gelagert worden.

Anfang August 2018 habe der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass Bagger aufgefahren seien und zunächst Betonabbrucharbeiten vorgenommen worden seien. In weiterer Folge seien innerhalb dieses Hallengebäudes umfangreiche Ausbaggerungsarbeiten vorgenommen worden.

Selbst wenn man also § 21 Abs. 6 Bgld. BauG auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden habe, hätte der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Frist auf den offenbar konsenslosen Baubeginn reagiert. Das damals verführte Aushubmaterial habe er in seinem Schriftsatz vom September 2018 auf ca. 300 m3 geschätzt. Es liege daher bei weitem kein „geringfügiges Bauvorhaben“ mehr vor. In weiterer Folge sei diese ausgehobene Vertiefung in der Halle wiederum ausbetoniert worden, wobei viele Betonmischwägen diesen Fertigbeton vor Ort angeliefert hätten. Er gehe davon aus, dass in der Halle durch die geschaffene Vertiefung eine „Rampe“ für LKW Be- und Entladungen geschaffen worden sei. Hierbei handle es sich aber, wie erwähnt, um kein geringfügiges Bauvorhaben mehr. Selbst geringfügige Bauvorhaben seien spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen, was offensichtlich nicht erfolgt sei. Diese Auskunft sei ihm (bzw. seinen Eltern) jedenfalls vom Bürgermeister erteilt worden. Mit Schreiben vom 20.08.2018 habe ihm (bzw. seinen Eltern) der Bürgermeister auch mitgeteilt, dass im Zuge der Gemeindezusammenlegung Anfang der 70-er Jahre sowie der Gemeindetrennung Anfang der 90-er Jahre viele alte Bauakte in Verlust geraten seien. Auch von gegenständlicher Halle würden in der Gemeinde keine Unterlagen mehr aufliegen. Nunmehr würden aber doch „Unterlagen bzw. Recherchen“ sowie auch ein Sachverständigengutachten eines DI SV vorliegen, die einen Zubau „glaubhaft bereits vor 1970“ belegen sollen.

All diese Unterlagen, wie auch das Sachverständigengutachten, hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern noch seine Rechtsvertreter bislang zu Gesicht bekommen.

Der Beschwerdeführer habe zunächst mit seinen Eingaben vom August und September 2018 dem Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz diese rechtswidrigen Umstände angezeigt und darauf verwiesen, dass die Halle womöglich erst nach Festlegung der Flächenwidmung errichtet worden und damit überhaupt konsenslos sei, auch habe er dem Bürgermeister schon damals Umstände angezeigt, die den Tatbestand des § 23 Bgld. BauG erfüllen würden, zumal selbst bei konsensgemäßer Errichtung der Halle vor Festlegung der Flächenwidmung wesentliche Änderungen im Sinne dieser Bestimmung durchgeführt worden seien, schon da sie nicht dem bisherigen Verwendungszweck entsprechen würden.

Auf diese Eingabe vom September 2018 habe die Behörde mit Antwortschreiben vom 21.01.2019 reagiert, in dem sie u.a. mitgeteilt habe, dass die Halle (auf welchen Beweisergebnissen basierend?) in den Jahren zwischen 1960 und 1970 errichtet worden sei und Baubewilligungen vor 1971 oft nicht mehr vorhanden seien. Seinerzeit sei eine ordnungsgemäße Baubewilligung und Benützungsfreigabe erfolgt. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ sei erst 1983 erfolgt. 1986 sei die Bebauungsdichte mit Bebauungsplan mit 45 % festgelegt worden und 1998 auf 100 % angehoben worden. Die Nutzung der landwirtschaftlichen Halle stehe nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und würden durch den Austausch des Betonbodens keine baupolizeilichen Interessen berührt.

Weshalb die Halle zwischen (1.1.?) 1960 und (1.1.? oder 31.12.?) 1970 errichtet worden sein soll, gehe aus diesem Schreiben, das das letzte an den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Schriftstück vor dem gegenständlichen Bescheid des Gemeinderats gewesen sei, in dem auf seine Anzeige und seine Einwendungen inhaltlich eingegangen worden sei, nicht hervor.

Der Beschwerdeführer habe der Behörde mit der gegenständlichen Anzeige vom 09.12.2020, der ein weiteres Schreiben vom 26.05.2020 vorangegangen sei, entgegnet, dass ihm vielmehr ein Teilungsplan vom 26.09.1969 vorliege, den er mit gegenständlicher Anzeige auch vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass das damals flächenmäßig kleinere Grundstück [NR1] im Eigentum der Gemeinde *** gestanden sei, und durch Abschreibung eines östlich davon gelegenen Trennstücks aus Grundstück Nr. [NR3] erheblich vergrößert worden sei, was dem nunmehrigen, zur Gänze mit dem Hallengebäude verbauten, Stand entspreche. Es scheine daher unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen, dass am 26.09.1969 das gegenständliche Hallengebäude auf dem Grundstück Nr. [NR1] bzw. dem damals auf Grundstück [NR3] gelegenen Trennstück bereits errichtet gewesen sei. Eine Errichtung dieses Hallengebäudes nach September 1969 bis 31.12.1969 erscheine ebenfalls nicht wahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Hallengebäude auf Grst-Nr. [NR1] erst nach 01.01.1970 (§ 23a Bgld. Baugesetz) errichtet worden sei. Damit habe aber das Gebäude gemäß § 23a Bgld. BauG als nicht rechtmäßig, konsenswidrig, errichtet zu gelten, zumal nach 01.01.1970 auch offensichtlich kein Bauverfahren über diesen Hallenbau durchgeführt worden sei - dies bereits von Amts wegen bzw. ex lege. Der Bauwerber habe lediglich nach § 23a Abs. 4 Bgld. BauG die Möglichkeit, einen Bescheid zu beantragen, sollte er beweisen können, dass der Bau vor 01.01.1970 vollständig errichtet wurde. Ein Beweis hierüber liege aber bis dato nicht vor.

Fraglich sei, weshalb der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinn des Bgld. Baugesetzes, der seit Jahren berechtigte Einwendungen gegen Rechtmäßigkeit und Widmungsgemäßheit des Gebäudes erhebe, keine Parteistellung, geschweige denn, ein Recht auf Akteneinsicht in den ja offenbar vorliegenden, letztlich wohl erst aufgrund seiner Anzeigen/Einwendungen angelegten, Bauakt haben solle.

So sei zunächst mit Schreiben der Gemeinde vom 10.06.2021, dann mit gegenständlichem Bescheid, vorgehalten worden, dass er nur „im Zuge eines Bauverfahrens“ das Recht auf Akteneinsicht habe, was nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht richtig sei, zumal er als Nachbar etwa selbst in bereits abgeschlossenen Verfahren dieses Recht habe (97/05/0334 vom 29.08.2000).

Dies sei analog auch auf Verfahren nach § 23, § 23a Bgld. BauG anwendbar, zumindest zur angezeigten Änderung der Halle sowie des Verwendungszwecks derselben sei ja auch laut Schreiben der Gemeinde *** vom 18.05.2021 ein baubehördliches Überprüfungsverfahren eingeleitet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb § 21 Bgld. BauG (der im Übrigen die Parteistellung der Nachbarn für — sämtliche! — „Bauverfahren“ vorsehe) nur auf Baubewilligungsverfahren anwendbar sein soll, wenn doch in den genannten Verfahren ebenso Nachbarrechte „auf dem Spiel stehen“ würden.

Dies gelte nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung im Übrigen jedenfalls in Bezug auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplans (Klausegger, Die Nachbarrechte im Bauverfahren, in: Illedits/Illedits-Lohr (Hrsg), Handbuch zum Nachbarrecht, 4. Aufl., Rz 3/53 mwN auch zur stRsp des VwGH, darunter 01.08.2019, Ra 2019/06/0102; hinsichtlich Wohngebiet auch ausdrücklich: VwGH 03.07.2001, 2000/05/0063). Auf diese Einhaltung sei ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn (und damit seine Parteistellung) im Zweifelsfall dann anzunehmen, wenn die bestimmte Widmungskategorie - wie hier - auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Der Beschwerdeführer wohne (in Mitten) eines als solchen gewidmeten Wohngebiets.

Jegliches Recht des Nachbarn auf Parteistellung und damit auf Akteneinsicht abzulehnen, nur, weil das Bauvorhaben nie bewilligt wurde, im Zweifel daher konsenslose Bauführung anzunehmen sei und überdies jahrzehntelange widmungswidrige Verwendung vorliege, wobei der Tatbestand der „Änderung“ von der Behörde pauschal und ohne weitergehende Begründung als nicht erfüllt abgetan werde, könne keinesfalls im Sinne dieser ständigen Rechtsprechung des VwGH sein. Tatsächlich hätte die Baubehörde im vorliegenden Fall nicht nur das Nachbarrecht des Beschwerdeführers in den nach §§ 23, 23a Bgld. BauG durchzuführenden Verfahren anzuerkennen und ihm Parteistellung und damit uneingeschränkte Akteneinsicht zu geben gehabt. Vielmehr hätte die Baubehörde auch zu prüfen gehabt, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung, den §§ 23, 23a Bgld. BauG vereinbar sei und im Zweifelsfall den Akt auch an die Gewerbebehörde abzutreten gehabt. All dies sei nicht der Fall gewesen, was unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde als Ursache gehabt habe.

Die Verfahrensrechte seien im gegenständlichen Fall nicht beachtet worden, was im Übrigen auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt.

Zu den Spruchpunkten A und B hätte daher die Behörde seinen Anträgen stattzugeben und den nicht rechtmäßigen sowie nicht widmungskonformen Bestand der Halle bzw. der Änderung derselben festzustellen gehabt.

Aus diesen Gründen richte er an das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Anträge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde *** vom 18.05.2022 in allen Spruchpunkten zu ändern und seinen Anträgen auf bescheidmäßige Feststellung des unrechtmäßigen Bestandes des auf Grst. [NR1], KG ***, errichteten Hallengebäudes, der nicht widmungskonformen Verwendung desselben sowie auf Akteneinsicht, in eventu auf Auskunftserteilung, Folge zu geben. In eventu wird beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.

Sachverhalt:

Hinsichtlich auf dem Grst. [NR1], KG ***, bestehender oder geplanter Bauten (§ 2 Abs. 1 Bgld. BauG) sind bei der zuständigen Baubehörde keine Verfahren nach dem Bgld. Baugesetz anhängig. Das gilt sowohl für geringfügige Bauvorhgaben nach § 16 Bgld. BauG, Bewilligungsverfahren nach § 17 Bgld. BauG, als auch Feststellungsverfahren nach § 23a Abs. 4 Bgld. BauG.

Die Baubehörde hat auch von Amts wegen keine baupolizeilichen Verfahren nach § 26 oder § 28 Bgld. BauG eingeleitet.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grst. Nr. [NR2], eines Nachbargrundstückes des Grst. Nr. [NR1].

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Baubehörde vorgelegten Verfahrensakt.

Rechtliche Beurteilung:

Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 idgF., LGBl. Nr. 42/2022, lauten:

„§ 15:

Arten von Bauvorhaben

Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:

1. geringfügige Bauvorhaben (§ 16),

2. bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17).“

§ 16:

„Geringfügige Bauvorhaben

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.

….“

§ 17:

„Bewilligungsverfahren:

(1) Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.

(2) Der Bauwerber hat bei der Baubehörde ein von ihm unterfertigtes schriftliches Ansuchen, um Baubewilligung einzubringen und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung, in der der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist, in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister im Sinne der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013, und ein Energieausweis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, handelt.

….“

§ 18:

„Mündliche Bauverhandlung

(1) Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3) oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.

(2) Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.

(3) Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilligung, ist die Bauverhandlung möglichst gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen vorzunehmen.

(4) Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), zu erstrecken hat.

(5) Ergeben sich im Zuge des Verfahrens Abänderungen an dem Bauvorhaben, die für sich allein einer Baubewilligung bedürfen, ist dem Bauwerber die Vorlage von abgeänderten Unterlagen aufzutragen und ein weiteres Bauverfahren durchzuführen.

(6) Über ein Ansuchen um Baubewilligung, welche eine mündliche Verhandlung bedarf, ist binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(7) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.

(8) Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk (“Baubewilligung”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen zurückzustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.“

§ 21:

„Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind

1. der Bauwerber,

2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist,

3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn),

4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.

(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtliche Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, ist sie in der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen; kommt keine Einigung zustande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der Einwendung in der Verhandlungsschrift und im Bescheid ausdrücklich anzuführen.

(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (zB Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.

(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.

(6) Im Bauverfahren übergangene Parteien können ihre Rechte bis spätestens zwei Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen.“

§ 23:

„Widmungskonformität von Altbauten

(1) Änderungen von Bauten, die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden haben, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie dem bisherigen Verwendungszweck entsprechen und keine wesentliche Ausweitung bringen oder die Änderung des Verwendungszweckes im öffentlichen Interesse (Abs. 2) liegt.

(2) Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der Raumplanung, der Dorferneuerung, des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Gesundheit.

(3) Militärische Sperrbunker gelten im Falle der Verwendungszweckänderung für nichtmilitärische Zwecke als nach diesem Gesetz genehmigt und nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend. Letzteres gilt auch für deren Umbau, sofern dieser nicht zu Wohnzwecken erfolgt.

….“

§ 23a:

„Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende Bauwerke, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind.

(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn an dem Bauwerk nach dem 1. Jänner 1970 bis 31. Jänner 1998 lediglich geringfügige Veränderungen (zB durch Zu- und Umbauten oder Nutzungsänderungen) vorgenommen wurden und diese zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(3) Bei nicht nur geringfügigen Veränderungen vor dem 31. Jänner 1998 sowie allen Veränderungen nach dem 31. Jänner 1998 ist um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, wobei für die technischen Anforderungen die zum Zeitpunkt der Veränderung des Bauwerkes maßgebliche Rechtslage anzuwenden ist.

(4) Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen. Der Nachweis in welchem Zeitraum die Veränderungen durchgeführt wurden ist vom Bauwerber durch Rechnungen, Fotos oder andere Belege glaubhaft zu machen.“

§ 26:

„Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung

(1) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Baubehörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Baubehörde die Herstellung des vorschriftsmäßigen und konsensgemäßen Zustandes oder die teilweise oder gänzliche Beseitigung des Baues zu verfügen.

(2) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauwerber, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Kommt der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

(3) Die Aufforderung um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Bauvorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung jedenfalls unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Ist die Behebung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.

(4) Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes bereits zweimal nachträgliche Baubewilligungen beantragt und verweigert wurden.

….“

§ 28:

„Baugebrechen

(1) Der Eigentümer von Bauten hat dafür zu sorgen, daß diese in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten werden. Er hat Baugebrechen und Mängel, durch welche die baupolizeilichen Interessen (§ 3) beeinträchtigt werden, beheben zu lassen.

(2) Kommt der Eigentümer eines Baues seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist, unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen die Behebung des Baugebrechens oder der Mängel binnen angemessener Frist zu verfügen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen.

….“

Bauverfahren nach § 16 und § 17 Bgld. BauG:

Der IV. Abschnitt des Bgld. BauG trägt die Bezeichnung „Bauverfahren“. Dieser Abschnitt umfasst die §§ 15 bis 23a und regelt, wie sich aus der programmatischen Bestimmung § 15 Bgld. BauG ergibt, zwei Arten von Bauverfahren, jenes für geringfügige Bauvorhaben (§ 16) und jenes für bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17).

Gemäß § 17 Abs. 1 Bgld. BauG ist für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.

Aus dem klaren Wortlaut des Einleitungssatzes des § 21 Bgld. BauG geht hervor, dass sich aus dieser Bestimmung ergibt, wer die „Parteien im Bauverfahren sind“. Mit § 31 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG wird den Eigentümern jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn), Parteistellung im Bauverfahren zuerkannt.

Die Parteistellung setzt daher voraus, dass ein Bauverfahren anhängig ist, also ein Ansuchen nach § 17 Abs. 1 Bgld. BauG gestellt wurde.

Die Entscheidungen des VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0063, und vom 01.08.2019, Ra 2019/06/0102, beziehen sich auf Einwendungen in einem Bewilligungsverfahren nach § 18 Bgld. Baugesetz.

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein Ansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung vor. Dem Beschwerdeführer kann daher auch hinsichtlich allfälliger bestehender Bauten keine Parteistellung aufgrund von § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG zukommen.

Es besteht keine Rechtsgrundlage, die „nicht widmungsgemäße Verwendung“ mit Bescheid festzustellen. Dieser Antrag wurde von der Baubehörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG hat die Baubehörde in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen.

Weder der Eigentümer des Grst. Nr. [NR1] noch der Beschwerdeführer haben einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 16 Bgld. BauG gestellt. Da auch nach dieser Bestimmung kein Verfahren anhängig ist, kann sich auch aus dieser Bestimmung keine Parteistellung des Beschwerdeführers ergeben.

Auch der in der Beschwerde angeführte § 21 Abs. 6 Bgld. BauG setzt voraus, dass ein Bauverfahren anhängig gemacht wurde, nur dann stellt sich die Frage der übergangenen Partei überhaupt. Die Frist von vier Wochen nach Baubeginn setzt voraus, dass ein Bauverfahren durchgeführt wurde.

In der Beschwerde wird mit Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0334, auch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Nachbar etwa selbst in bereits abgeschlossenen Verfahren dieses Recht habe. Aus der zitierten Entscheidung ergibt sich, dass dem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zusteht, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handelt, und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren (Hinweis E 07.06.1971, 2005/70). Voraussetzung ist daher auch nach dieser Entscheidung ein anhängiges Bewilligungsverfahren.

Feststellungsverfahren nach § 23a Bgld. BauG:

Gemäß § 23a Abs. 4 Bgld. BauG ist das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des Abs. 1 oder 2 dieser Bestimmung auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen.

Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 23a Bgld. BauG ergibt sich: „In Abs. 4 wurde die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides eingeführt, wobei der Zeitpunkt, wann die Veränderungen durchgeführt wurden, vom Bauwerber durch Rechnungen, Fotos oder andere Belege glaubhaft zu machen ist.“

Ein Antrag des Bauwerbers auf Erlassung eines Feststellungsbescheids nach dieser Bestimmung liegt nicht vor. Da kein Verfahren nach § 23a Abs. 4 Bgld. BauG anhängig gemacht wurde, stellt sich die Frage nach der Parteistellung des Beschwerdeführers in einem solchen Verfahren nicht.

Ein Antragsrecht einer anderen Person als den Bauwerber ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Baubehörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Baupolizeiliche Verfahren nach § 26 bzw. § 28 Bgld. BauG:

Die Behörde hat kein baupolizeiliches Verfahren, das auf das Grst. Nr. [NR1] Bezug nimmt, eingeleitet.

Der Gesetzgeber hat die Rechte der Nachbarn im § 21 Bgld. BauG geregelt. Ein Nachbar (Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind) ist demnach berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen zu erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird (§ 21 Abs. 2 Bgld. BauG). Die Rechte der Nachbarn beschränken sich demnach auf das Bewilligungsverfahren. Ein Eingriff in die Rechtsphäre eines Nachbarn ist nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektiv-öffentliches Nachbarecht verletzt wurde.

Anders als in anderen Bauordnungen (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 der Nö. Bauordnung 2014, wo baupolizeiliche Verfahren im Einleitungssatz dieser Bestimmung ausdrücklich genannt werden) wurde den Nachbarn im Bgld. Baugesetz keine Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren eingeräumt. Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags (vgl. schon zur Bgld. Bauordnung 1969 VwGH 15.09.1987, 87/05/0132), es kommt ihm im Verfahren zur Erteilung eines baupolizeilichen Bauauftrages als Nachbar gegenüber keine Parteistellung zu.

Da die Frage, ob einer bestimmten Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, allein nach der bestehenden Rechtslage zu beurteilen ist, kann ein Nachbar auch durch das Vorgehen der Gemeindebehörden keine Parteistellung erlangen. § 8 AVG gibt keinen Aufschluss darüber, welche Personen in einem bestimmten Verfahren als Partei anzusehen sind, da zur Feststellung der Parteistellung ausschließlich der Materiengesetzgeber berufen ist.

Im Falle einer konsenswidrigen Bauausführung auf Nachbargrundstücken ist der Nachbar somit darauf angewiesen, dass die Baubehörde - von Amts wegen - ihrer Amtspflicht, die sich aus den §§ 26 und 28 Bgld. Baugesetz ergibt, nachkommt, deren Missachtung Amtsmissbrauch bedeuten kann.

Ein Feststellungsbescheid, wie er vom Beschwerdeführer beantragt wurde, käme daher nur auf der Grundlage des § 56 AVG in Betracht.

Nach Lehre und Rechtsprechung können die Behörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit nur dann Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Vorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. u.a. VwGH 09. September 1966, Slg. Nr. 6978/A).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. April 1991, Slg. Nr. 13425/A, ausgesprochen hat, kommt der Partei des Verwaltungsverfahrens auch dann die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist, wie in diesem Erkenntnis ausgeführt wurde, nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnisse für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Es besteht kein Zweifel, dass durch einen derartigen Feststellungsbescheid eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers nicht beseitigt werden kann, weil eine derartige Rechtsgefährdung nicht vorliegt. Im Falle, dass die Rechtslage ungeklärt bleibt, sind die Beschwerdeführer weder einer Bestrafung ausgesetzt, was ihnen nicht zugemutet werden könnte (vgl. VwGH 03. März 1971, Slg. 6392), noch würde ein derartiger Feststellungsbescheid der Durchsetzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer dienen, weil derartige Rechte, wie bereits ausgeführt, durch das Bgld. BauG nicht eingeräumt sind. Ein Feststellungsbescheid stellt sich daher nicht als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar.

Auch hier besteht keine Rechtsgrundlage die „nicht widmungsgemäße Verwendung“ mit Bescheid festzustellen. Auch dieser Antrag wurde von der Baubehörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Auf das inhaltliche Vorbringen zum Baubestand auf dem Grst. Nr. [NR1] ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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