LVwG B E 010/10/2022.006/004

E 010/10/2022.006/004Tribunal administratif régional18 nov. 2022

Regest

naturschutzbehördlicher Auftrag; naturschutzbehördliche Bewilligung; wesentliche Abweichung; Umbau; Abriss

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 010/10/2022.006/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.010.10.2022.006.004

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1 und der Frau BF2, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA GmbH in ***, vom 13.07.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 15.06.2022, Zahl: ***, betreffend Arbeitseinstellung gemäß § 54 Abs. 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegesetz – NG 1990

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 15.06.2022, Zahl: ***, wurde gegenüber Herrn BF1 und Frau BF2, ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), gemäß § 54 Abs. 1 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 i.d.g.F., die Einstellung der Arbeiten zum Abbruch und der Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Weinkeller auf den Grundstücken [NR1], [NR2], [NR3] und [NR4] der KG [KG] verfügt.

Der Bescheid wurde nach Wiedergabe der Bezug habenden Rechtsvorschriften zusammengefasst damit begründet, dass im Zuge von Vorortbegehungen am 08.09.2021 und am 24.09.2021 von der Behörde festgestellt worden sei, dass das Einfamilienhaus mit Fremdenzimmern auf den vorbezeichneten Grundstücken der KG [KG] entgegen der erteilten Bewilligung mit Bescheid der Behörde vom 13.01.2021, Zahl: ***, vollständig entfernt worden sei. Mit diesem Bescheid sei die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Umbau eines Einfamilienhauses mit Fremdenzimmern erteilt worden, eine vollständige Entfernung bzw. ein Abbruch sowie eine Neuerrichtung aber nicht Gegenstand gewesen. Aus den Einreichunterlagen sei zweifelsfrei ersichtlich, dass das Bestandsgebäude größtenteils erhalten bleiben soll. Durch den gänzlichen Abbruch des Gebäudes sei wesentlich von der ursprünglichen Bewilligung abgegangen worden. Die Grundstücke stünden je zur Hälfte im grundbücherlichen Eigentum der Bescheidadressaten, das Bauvorhaben sei gänzlich auf einer als „G-Ke – Kellerzone“ gewidmeten Fläche gelegen. Aufgrund der wesentlichen Abweichung der getätigten Maßnahmen von der ursprünglichen Bewilligung sei die Arbeitseinstellung gemäß § 54 Abs. 1 NG 1990 zu verfügen gewesen.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 13.07.2022 rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde nach Angaben zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dass der Umbau des Weinkellers bzw. Wohnhauses auf den Grundstücken [NR5] und [NR1] der KG [KG] baubehördlich und naturschutzrechtlich derart bewilligt worden sei, dass Gebäudeteile (wie beispielsweise das Dach) gänzlich neu ausgeführt sowie Fenster, Türen und auch Wände zum Teil abgerissen und neu gesetzt würden. Mit 18.01.2022 hätten die Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Wiederherstellung des Wohnhauses eingebracht. Die Behauptung der Behörde im angefochtenen Bescheid, dass das Einfamilienhaus vollständig entfernt worden sei, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Es seien jedenfalls noch Fundamentteile des Einfamilienhauses vorhanden. Die Behörde habe Sachverhaltsermittlungen dazu unterlassen, dass das Fundament des Hauses keinesfalls abgerissen oder entfernt worden sei. Zur Behauptung, dass die getätigten Maßnahmen von der ursprünglichen Baubewilligung abweichen, sei festzuhalten, dass die Einreichpläne ident seien und keine Veränderung der Raumaufteilung vorgenommen werde. Es seien keine weitreichenderen Baumaßnahmen gesetzt worden und wären die Beschwerdeführer gemäß § 55 NG 1990 aufzufordern gewesen, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Die Behörde habe die Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung in Kenntnis gesetzt. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer ergänzend gehört und welcher ein Amtssachverständiger für Bautechnik und Landschaftsschutz beigezogen wurde.

Die Beschwerdeführer brachten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ergänzend vor, dass Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes insbesondere deshalb angestrebt würden, weil im Zuge der Bauausführung vom genehmigten Umbau von den damit beauftragten Professionisten abgewichen worden sei. So sei eine als bereits baufällig eingestufte Mauer, welche bestehen bleiben sollte, ohne Nachfrage bei den Beschwerdeführern und ohne deren Auftrag einfach abgebrochen worden. Im Hinblick auf allenfalls bevorstehende zivilrechtliche Verfahren seien die offenen Verfahren beim Verwaltungsgericht zu Ende zu führen. Für die Beschwerdeführer sei es zudem schwer zu verstehen, dass zwischen einem Umbau und einem Neubau unterschieden werde und andere Rechtsfolgen bestünden, obwohl das geplante Gebäude nach dessen Ausführung das gleiche Erscheinungsbild aufweisen und das Orts- und Landschaftsbild in gleicher Weise betroffen sein würde. Über Befragen wurde angegeben, dass keine Änderungen an den Eigentumsverhältnissen der betreffenden Grundstücke eingetreten seien. Auf dem Grundstück [NR1] habe sich ein Einfamilienhaus mit Weinkeller befunden, welches die Beschwerdeführer im Jahr 2019 käuflich erworben hätten. Sie seien als Antragsteller im bau- und naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren aufgetreten und hätten die Ausführung des Bauvorhabens in Auftrag gegeben. Mit den Bauarbeiten sei erst wenige Tage vor den Feststellungen der Behörde vor Ort begonnen worden.

Der Amtssachverständige für Hochbau und Landschaftsschutz gab auf die Frage, warum in den Bewilligungen die Grundstücke [NR5] und [NR1] der KG [KG] angeführt seien, während sich die angefochtenen Bescheide auf die Grundstücke [NR4], [NR3], [NR2] und [NR1] der KG [KG] beziehen würden, an, dass in den Bewilligungen der Behörde vom 13.01.2021 das Grundstück [NR5] fälschlicherweise angegeben worden sei. Dieses stehe nicht im Eigentum der Beschwerdeführer und sei nicht betroffen. Die Bau- bzw. Arbeitseinstellung habe sich auf die Grundstücke [NR4], [NR3], [NR2] und [NR1] der KG [KG] zu beziehen, weil diese betroffen und in den bewilligten Plänen und übrigen Einreichunterlagen angeführt seien. Der Amtssachverständige erörterte, dass unter einem Umbau aus technischer Sicht kein vollständiger Abbruch eines Gebäudes und dessen Neuerrichtung zu verstehen sei, sondern bei einem Umbau wesentliche Teile des Baues erhalten blieben. Im genehmigten Plan sei der verbleibende Bestand grau eingezeichnet worden, abzubrechende Bauteile seien gelb sowie neu zu errichtende Betonteile grün, neu zu errichtendes Mauerwerk rot und die Dämmung lila dargestellt worden. Die Farben seien auch in der Legende des Planes näher erklärt. Beispielsweise sollten als Bestand im Kellergeschoß Außenwände und eine Innenwand sowie im Erdgeschoß Außenwände und zwei Innenwände verbleiben, ebenso die Fundamente, der Boden und die Decke im Kellergeschoß sowie der Boden im Erdgeschoß. Dass es sich um einen Umbau handeln sollte, ergebe sich auch aus der genehmigten, ausführlichen Beschreibung. Die gesamte Einreichplanung in den Bewilligungsverfahren sei professionell, gut und klar gestaltet gewesen. Das Vorhaben habe sich als bewilligungsfähig dargestellt, dabei sollte ein bestehendes Kellerstöckel als vorhandenes Baujuwel umgebaut, erweitert und harmonisch modernisiert werden. Der Sachverständige gab an, mit der Behörde nach dem Abbruch des Gebäudes am 08.09.2021 vor Ort gewesen zu sein. Dabei habe sich die Situation so dargestellt, wie auf den Fotos im Akt ersichtlich. Die Baustelle sei straßenseitig eingezäunt gewesen. Vor Ort und auf den Fotos sei lediglich eine Baugrube ersichtlich gewesen. Es habe sich gezeigt, dass das früher vorhandene Gebäude vollständig abgerissen worden war. Auch dies ergebe sich aus den Fotos. Die Möglichkeit von verbliebenen, mit Erdmaterial überdeckten Fundamentresten könne zwar nicht ausgeschlossen werden, solche Abbruchreste könnten in der Praxis aber nicht für aufbauende Maßnahmen verwendet werden. Das angefallene Abbruchmaterial (Steine, Ziegel, Beton, Holz, etc.) sei vor Ort geschreddert und zwischengelagert worden. Die von ihm wahrgenommene Situation vor Ort habe nicht dem von der Behörde mit den Bescheiden vom 13.01.2021 bewilligten Umbau entsprochen. Außen- oder Innenwände, Böden und Decken im Keller- und Erdgeschoß, welche belassen werden sollten, seien nicht mehr vorhanden gewesen. Aus technischer Sicht sei das Einfamilienhaus mit Weinkeller auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vollständig abgetragen worden. Es seien auch keine Fundamente übriggelassen worden, welche für einen Wiederaufbau ohne weitere Baumaßnahmen verwendet werden könnten. Das von den Beschwerdeführern nunmehr zur Genehmigung eingereichte Projekt stelle aus seiner Sicht somit in der Folge eine Neuerrichtung und keinen Umbau bzw. Änderung eines noch bestehenden Gebäudes dar. Über Befragen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer gab der Sachverständige ergänzend an, dass er im Zuge des bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens als Amtssachverständiger für Hochbau und Landschaftsschutz vor Ort gewesen sei und das Gebäude, welches umgebaut werden sollte, innen und außen besichtigt habe. Augenscheinlich seien ihm dabei keine Baumängel, Durchfeuchtungen oder bereits bestehende Schwächungen tragender Bauteile aufgefallen. Eine nähere Kontrolle sei nicht erfolgt, das Gebäude habe sich im Großen und Ganzen als benützbar dargestellt, obwohl es damals leer gestanden sei. Bei der Begehung seien keine Gefährdungen oder Substanzschäden augenscheinlich gewesen, sodass kein akuter Handlungsbedarf bestanden habe und keine Sofortmaßnahmen erforderlich gewesen wären. Aufgrund des Erscheinungsbildes sei davon auszugehen gewesen, dass eine Ertüchtigung der Bauteile, welche belassen werden sollten, technisch möglich sei. Im Falle eines Windereignisses wären von den zu belassenden Bauteilen zumindest im Kellergeschoß die Fundamente, der Boden, wesentliche Außenwände und die Decke zum Erdgeschoss verblieben. Diese Teile bildeten ein statisches System und wiesen eine gewisse Stand- und Tragsicherheit auf. Ein kompletter Einsturz wäre für den Fall eines besonderen Windereignisses unwahrscheinlich gewesen, dabei wären die freistehenden Außenwände im Erdgeschoss Windangriffen ausgesetzt gewesen.

II. Sachverhalt:

II.1. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke [NR4], [NR3], [NR2] und [NR1], alle inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG. [KG]

Die Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde [KG] als „GKe – Grünfläche-Kellerzone“ ausgewiesen.

Auf dem Grundstück [NR1] befand sich ein Einfamilienhaus mit Weinkeller, welches von den Beschwerdeführern im Jahr 2019 gekauft wurde.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 25.09.1978, Zahl: ***, wurde die naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Weinkeller in [KG] auf den Grundstücken [NR2] und [NR6] erteilt.

II.2. Mit Eingabe an die Behörde vom 07.09.2020 stellten die Beschwerdeführer das Ansuchen um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Umbau eines Kellerstöckls (Wohnhaus mit Weinkeller) auf den Grundstücken [NR1], [NR2], [NR3] und [NR4], alle inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG. [KG].

Mit Bescheid der Behörde vom 13.01.2021, Zahl: ***, wurde die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Umbau eines Einfamilienhauses mit Fremdenzimmern auf den Grundstücken [NR5] und [NR1] der KG [KG] nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen und der Projektsbeschreibung unter Auflagen erteilt. Spruchpunkt I. enthält folgende Projektsbeschreibung:

„Auf dem Grundstück Nr. [NR1] in der KG [KG] soll das bestehende in Massivbauweise errichtete Gebäude umgebaut werden. Mit der Baubewilligung der Gemeinde [KG] vom 25. Mai 1964 wurde damals ein Wohnhaus mit Weinkeller genehmigt. Das Baugrundstück besteht nicht nur aus dem Grundstück Nr. [NR1], sondern auch aus dem Gst. Nr. [NR2], da die Kanalleitungen und der geplante Sickerschacht auf diesem Grundstück errichtet werden. Weiters können dadurch die Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen an dieser Nachbargrundstücksgrenze entfallen. Das Baugrundstück weist ein Gefälle von West (straßenseitig) nach Ost auf. Aufgrund dieser Hanglage ist das Kellergeschoß gartenseitig ebenerdig betretbar.

Das Wohnhaus soll thermisch saniert und umgebaut werden. Die Grundfläche bleibt annähernd gleich, die Fenster und Türen werden neu angeordnet und das Dach wird komplett neu errichtet. Im Inneren werden Wände versetzt und Räume neu arrangiert. Das Erdgeschoß wird vor allem durch seinen offenen Wohnraum definiert und steht durch den teilweise offenen Dachstuhl mit dem Dachgeschoß in Verbindung. Weiters sind ein Schlafzimmer, Nebenräume und der Geräte-Weinbauraum geplant. Im Kellergeschoß sind zwei Zimmer, Bad und der Technikraum vorgesehen.

Die Wände werden mit Hochlochziegel bzw. in Stahlbetonbauweise ausgeführt. Das Kellergeschoß wird mit grauem Stein verkleidet und das Erdgeschoß in weiß geputzt. Das bestehende flachgeneigte, asymmetrische Satteldach mit grauen Faserzementwellplatten wird abgetragen und das neue symmetrische Satteldach wird in steilerer Form mit Tondachziegeln in unterschiedlichen Grautönen gedeckt. Die ehemalige holzverkleidete Terrasse an der Südseite des Gebäudes wird in den Wohnbereich integriert und das Pultdach mit einer Attika umrahmt. Der Zugangsweg entlang der südlichen Außenwand wird nichtmehr durch das auskragende Dach überdeckt, sondern mit einem separaten Glasdach in VSG Qualität.

Die Dämmung der Außenwände erfolgt dreiseitig mit EPS bzw. XPS und an der Nordseite (Nachbargrundgrenze) mit Mineralwolle. Die Dämmung des Holzsparrens erfolgt mit Mineralwolle.

Im Wohnbereich wird ein neuer Kamin errichtet.

Das Wohnhaus wird mit Rauchwarnmeldern ausgestattet.

Für die Beheizung ist eine Wärmepumpe mit Tiefenbohrungen in Verbindung mit einer Fußbodenheizung und für die Kühlung sind Deckenelemente vorgesehen.

Trinkwasser und Strom werden über die öffentliche Versorgung sichergestellt.

Das anfallende Dachwasser wird in dem neuen Regenwassersickerschacht auf Eigengrund zur Versickerung gebracht.

Die Schmutzwässer werden über eine bestehende Kleinkläranlage gereinigt und dann auf Eigengrund zur Versickerung gebracht.

Im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde [KG] ist die zu bebauende Fläche der o.a. Grundstücke als „G-Ke – Kellerzone“ ausgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Einreichunterlagen verwiesen.“

Im genehmigten Einreichplan ist der verbleibende Bestand grau eingezeichnet, abzubrechende Bauteile wurden gelb sowie neu zu errichtende Betonteile grün, neu zu errichtendes Mauerwerk rot und die Dämmung lila dargestellt. Die Farben sind in der Legende des Planes näher erklärt. Als Bestand sollen im Kellergeschoß Außenwände sowie eine Innenwand und im Erdgeschoß Außenwände und zwei Innenwände verbleiben, ebenso die Fundamente, der Boden und die Decke im Kellergeschoß bzw. der Boden im Erdgeschoß.

II.3. Bei einem Ortsaugenschein am 08.09.2021 stellten ein Behördenvertreter, der von der Behörde beigezogene Amtssachverständige für Hochbau und Landschaftsschutz sowie eine Vertreterin der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft fest, dass nur mehr eine Baugrube vorhanden und die Baustelle straßenseitig eingezäunt war. Das früher vorhandene Gebäude wurde vollständig abgerissen, Außen- oder Innenwände, Böden oder Decken im Keller- und Erdgeschoß, welche belassen werden sollten, waren nicht mehr vorhanden. Das Einfamilienhaus mit Weinkeller auf den Grundstücken der Beschwerdeführer wurde vollständig abgetragen, es waren keine Fundamente für einen Wiederaufbau mehr übrig.

Dass noch mit Erdmaterial überdeckte Fundamentreste vorhanden waren, kann vom Amtssachverständigen zwar nicht ausgeschlossen werden, solche Abbruchreste können aber nicht für aufbauende Maßnahmen verwendet werden.

Das angefallene Abbruchmaterial (Steine, Ziegel, Beton, Holz, etc.) wurde vor Ort geschreddert und zwischengelagert.

Dieser Umstand wurde nochmals vom Sachbearbeiter der Behörde vor Ort am 24.09.2021 festgestellt.

Wie sich aus der Aktenlage, insbesondere den im Akt erliegenden Fotos, und den Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt, wurde das mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 25.09.1978, Zahl: ***, naturschutzrechtlich genehmigte Einfamilienhaus mit Weinkeller auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vor dem 08.09.2021 vollständig abgerissen. Außen- oder Innenwände, Böden oder Decken im Keller- und Erdgeschoß, welche belassen werden sollten, wurden abgetragen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verblieben auch keine Fundamente, welche für weiterführende Baumaßnahmen verwendet werden könnten.

Dies stellt keinen Umbau eines Gebäudes dar und wurde damit im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung, erteilt mit Bescheid der Behörde vom 13.01.2021 zur Zahl: ***, wesentlich abgegangen.

II.4. In einem weiteren Verfahren stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe an die Behörde vom 10.02.2022 das Ansuchen um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Wiederherstellung des Wohnhauses *** auf Grundlage der Bescheide vom 25.05.1964, Zahl: ***, und vom 24.10.1978, Zahl: ***, auf den Grundstücken [NR1], [NR2], [NR3] und [NR4] der KG [KG]. Hierüber wurde von der Behörde noch nicht entschieden.

III. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch genommen.

Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, in der die Beschwerdeführer gehört und der von der Behörde herangezogene Amtssachverständige für Hochbau und Landschaftsschutz des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beigezogen wurde.

Daraus ergeben sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt.

Aufgrund der Aktenlage, insbesondere den Fotos, und aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Hochbau und Landschaftsschutz ergibt sich, dass das Einfamilienhaus mit Weinkeller auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vollständig abgetragen wurde. Es erfolgte kein Umbau entsprechend der naturschutzbehördlichen Bewilligung der Behörde vom 13.01.2021, Zahl: ***, wonach im Kellergeschoß Außenwände, eine Innenwand, die Fundamente, der Boden und die Decke sowie im Erdgeschoß Außenwände, zwei Innenwände und der Boden nicht abgetragen, sondern belassen werden sollten. Allenfalls noch vorhandene, mit Erdmaterial überdeckte Fundamentreste können nicht für einen Wiederaufbau bzw. für aufbauende Maßnahmen weiterverwendet werden.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Es liegen keine Umstände vor, um die Fachkunde des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige ging auf alle ihm gestellten Fragen ein und beantwortete diese für das Gericht nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend. Seine gutachterliche Stellungnahme wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Dem wurde von den Beschwerdeführern im Übrigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

IV. Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2020, lauten:

§ 54:

„Arbeitseinstellung:

(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von der Bewilligung oder der Vorhabensfreigabe ausgeführt, so hat die Behörde die Einstellung gegenüber den nach § 55 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.

(2) Stellen Naturschutzorgane (§ 61) an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie nach unverzüglicher Verständigung und über Anordnung der Behörde ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Behörde nicht binnen einer Woche die Einstellung nach Abs. 1 verfügt. Einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

§ 55:

„Wiederherstellung:

(1) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Kommt die Bescheidadressatin oder der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.

(2) Die Aufforderung um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Ist die Beseitigung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.

(3) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach § 26 Abs. 4 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.

(4) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach Abs. 1, 2 oder 3 nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustands vorgeschrieben werden.

(5) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(6) Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Bewilligung oder einer nachträglichen Vorhabensanzeige vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts bereits zweimal nachträgliche Bewilligungen beantragt und verweigert wurden oder das Vorhaben zweimal angezeigt und untersagt wurde.“

V. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Adressat des naturschutzpolizeilichen Auftrages:

Gemäß § 54 Abs. 1 NG 1990 hat die Behörde, wenn Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von der Bewilligung oder der Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, die Behörde die Einstellung gegenüber den nach § 55 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.

Nach § 55 Abs. 5 leg. cit. obliegen die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer.

Normadressat und Partei des verwaltungspolizeilichen Verfahrens ist somit im Falle des Abweichens von einer Bewilligung die Person, die den Antrag gestellt hat.

Die Beschwerdeführer sind Antragsteller im Sinne des Gesetzes, was von ihnen auch nicht bestritten wird, weshalb der angefochtene Bescheid an sie zu richten war.

V.2. Zu den Voraussetzungen des naturschutzpolizeilichen Auftrages:

Werden Handlungen oder Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung ausgeführt, hat die Behörde gemäß § 54 Abs. 1 NG 1990 die Einstellung gegenüber den nach § 55 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen. Dies ist mit Bescheid schriftlich zu verfügen.

Ob eine wesentliche Abweichung der Ausführung einer Maßnahme von der Bewilligung vorliegt, ist anhand des bewilligten Konsenses zu beurteilen. Im vorliegenden Fall wurde, wie nachstehend ausgeführt, vom Inhalt der naturschutzbehördlichen Bewilligung wesentlich abgegangen.

Mit Bescheid der Behörde vom 13.01.2021 zur Zahl: *** wurde die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Umbau eines Einfamilienhauses mit Fremdenzimmern auf den Grundstücken [NR5] und [NR1] der KG [KG] nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Auflagen erteilt.

Aus der Projektbeschreibung dieses Bewilligungsbescheides ergibt sich, dass das auf dem Grundstück [NR1] der KG [KG] bestehende, in Massivbauweise errichtete Gebäude umgebaut werden soll. Das Wohnhaus soll thermisch saniert und umgebaut werden. Die Grundfläche soll annähernd gleichbleiben, die Fenster und Türen neu angeordnet und das Dach komplett neu errichtet werden. Im Inneren sollen Wände versetzt und Räume neu angeordnet werden. Das Erdgeschoß soll als ein offener Wohnraum hergestellt und durch den teilweise offenen Dachstuhl mit dem Dachgeschoß in Verbindung gebracht werden. Weiters sollen ein Schlafzimmer, Nebenräume und der Geräte-Weinbauraum errichtet werden. Im Kellergeschoß sind zwei Zimmer, Bad und der Technikraum vorgesehen.

Mit diesem Bescheid vom 13.01.2021 wurden die von der AA in *** erstellten Einreichpläne vom 28.08.2020, Plannummer: *** (Grundrisse, Lageplan) und *** (Schnitte, Ansichten) sowie eine Bau- und Ausstattungsbeschreibung vom 28.08.2020 genehmigt.

Im genehmigten Einreichplan ist der verbleibende Bestand grau eingezeichnet, abzubrechende Bauteile sind gelb sowie neu zu errichtende Betonteile grün, neu zu errichtendes Mauerwerk rot und die Dämmung lila dargestellt. Die Farben sind in der Legende des Planes näher erklärt. Als Bestand sollen im Kellergeschoß Außenwände sowie eine Innenwand und im Erdgeschoß Außenwände und zwei Innenwände verbleiben, ebenso die Fundamente, der Boden und die Decke im Kellergeschoß bzw. der Boden im Erdgeschoß.

Aus der genehmigten Bau- und Ausstattungsbeschreibung ergibt sich (vgl. Seite 2), dass „die Kontur des bestehenden Gebäudes nicht verändert wird […]. Im Zuge des Umbaus soll das bestehende Mauerwerk, sofern dies technisch möglich ist, erhalten bleiben.“. An anderer Stelle (vgl. ebenfalls auf Seite 2) heißt es: „An der östlichen Fassade wird durch das Fortsetzen der Gebäudekontur eine Loggia gebildet.“

Davon abweichend wurde, wie von der Behörde bei Ortsaugenscheinen am 08.09.2021 und 24.09.2021 festgestellt, das gesamte Gebäude abgebrochen. Das mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde [KG] vom 25.05.1964, Zahl: ***, und vom 24.10.1978, Zahl: ***, baubewilligte und mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 25.09.1978, Zahl: ***, naturschutzbehördlich genehmigte Einfamilienhaus mit Weinkeller auf den Grundstücken der Beschwerdeführer wurde vollständig abgerissen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verblieben auch keine Fundamente, welche weiterverwendet werden können und auf denen aufgebaut werden kann.

Dies stellt keinen Umbau eines Gebäudes dar. Mit dem Abbruch des Gebäudes wurden Handlungen bzw. Maßnahmen wesentlich abweichend von der naturschutzrechtlichen Genehmigung, erteilt mit Bescheid der Behörde vom 13.01.2021 zur Zahl: ***, vorgenommen. Von einer Wesentlichkeit der Abweichung ist auszugehen, weil dadurch die Schutzinteressen des § 6 Abs. 1 NG 1990 beeinträchtigt werden.

Aus den Erläuternden Bemerkungen (21 – 1263) zur Änderung des NG 1990 mit LGBl. Nr. 43/2019 ergibt sich zu § 54 Abs. 1:

„Die Rechtsfolge der Arbeitseinstellung, wie sie derzeit bei fehlenden Bewilligungen oder bei Abweichungen von Bewilligungen gilt, soll in gleicher Weise auch für Fälle gelten, in denen eine Vorhabensfreigabe fehlt oder von einer solchen abgewichen wird. Eine wesentliche Abweichung wird vorliegen, wenn die Schutzinteressen des § 6 Abs. 1 oder jene einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beeinträchtigt werden.“

Umbau wird in der Rechtsprechung (nach Krizek, System des Österreichischen Baurechts, 1. Teil, Seite 14) als bauliche Veränderung eines bestehenden Gebäudes verstanden, durch welche die Raumeinteilung, die Widmung oder das äußere Ansehen so geändert wird, dass nach Durchführung der Änderung das Gebäude als ein anderes anzusehen ist, selbst wenn die Änderung nur einzelne Geschoße betrifft. Der Gesetzgeber hat in den Erläuternden Bemerkungen der Bgld. Baugesetz-Novelle 2004 zum neuen Abs. 3 des § 23 Bgld. BauG den Umbau definiert und Umbauten umschrieben mit „ohne Erweiterungen in horizontaler oder vertikaler Richtung“ (vgl. Pallitsch/Pallitsch/ Kleewein, Burgenländisches Baurecht, Kommentar3 (2017), S. 63).

Unter „Umbau“ ist eine so umfassende Änderung eines Gebäudes zu verstehen, dass dieses danach als ein anderes anzusehen ist (vgl. VwGH 30.06.1998, 98/05/0014). Bei der Abgrenzung zwischen Änderung und Neuerrichtung ist unter anderem darauf abzustellen, ob bestehende Bauteile in nicht bloß geringfügigem Umfang weiterverwendet werden (vgl. VwGH 20.01.2003, 2001/05/0047).

Kein Neubau liegt vor, wenn noch ein aufgehendes Mauerwerk vorhanden ist, das ohne weitere Baumaßnahmen für den Wiederaufbau verwendet werden kann, ohne dass zur Gewährleistung der Standfestigkeit substantielle Eingriffe in das Mauerwerk vorgenommen werden müssen (vgl. VwGH 04.03.2008, 2006/05/0139). Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verblieben im Sinne dieser Rechtsprechung keine Fundamente, welche für einen Wiederaufbau ohne weitere Baumaßnahmen verwendet werden können.

Wenn der frühere Konsens mit der völligen Beseitigung des früheren Bauwerkes untergeht und das Bauwerk in der Folge unverändert wiedererrichtet wird, liegt nach der Judikatur ein Neubau bzw. eine „Errichtung“ vor (vgl. VwGH 29.03.2001, 99/06/0140).

Wird eine bauliche Anlage durch Brand oder ein sonstiges Ereignis zerstört, geht die Bewilligung unter und stellt die Instandsetzung eine Neuerrichtung der baulichen Anlage dar (vgl. VwGH 20.09.2012, 2011/06/0046; 12.08.2014, Ro 2014/06/0045).

Werden Handlungen oder Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung ausgeführt, hat die Behörde von Amts wegen zwingend die Einstellung der Arbeiten mit Bescheid zu verfügen.

Die Einstellung der Arbeiten wurde gegenständlich zu Recht verfügt, ist sie doch vergleichbar mit einem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall, in welchem alte Teile (einer Bootshütte) etappenweise durch neue Teile ersetzt werden sollten (vgl. VwGH 22.12.1987, 87/05/0174).

Die Einbringung eines Antrages auf (nachträgliche) Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung hindert die Erlassung des naturschutzpolizeilichen Auftrages nicht (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/10/0414, mit Hinweis auf VwGH 29.06.1998, 98/10/0047).

Ob die wesentliche Abweichung nachträglich bewilligt werden kann, ist für die jedenfalls schriftlich zu verfügende Arbeitseinstellung ohne Bedeutung.

Daher führt das von den Beschwerdeführern in einem weiteren Bewilligungsverfahren gestellte Ansuchen um naturschutzrechtliche Genehmigung vom 10.02.2022 zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der von der Behörde zu Recht bescheidmäßig verfügten Arbeitseinstellung.

V.3. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:

Nach § 55 Abs. 1 NG 1990 hat die Behörde, wenn unter anderem im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen wird, die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten.

In der Beschwerde wird gerügt, dass im gegenständlichen Fall keine Aufforderung der Behörde an die Beschwerdeführer im Sinne des § 55 Abs. 1 NG 1990, innerhalb einer Frist von vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen, erfolgt sei.

Hierzu ist auf § 55 Abs. 3 NG 1990 zu verweisen, wonach die Aufforderung, um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten, nicht zu ergehen hat, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Gegenständlich ging die Behörde im Sinne dieser Bestimmung vor und verfügte mit dem angefochtenen Bescheid bloß die Arbeitseinstellung.

Im Übrigen wurde von den Beschwerdeführern zwischenzeitlich – auch ohne behördliche Aufforderung – das Ansuchen vom 10.02.2022 um naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung bzw. den Wiederaufbau des Wohnhauses eingebracht. Damit hatten die Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl Kenntnis über die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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