LVwG K KLVwG-2585/2/2014

KLVwG-2585/2/2014Tribunal administratif régional9 oct. 2014

Regest

Zahlungsaufforderung, Bescheid, Zurückweisung, Verfahrensanordnung, Rechtswirkung, Verfahrenshilfe

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2585/2/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2585.2.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vom 26.8.2014 gegen die Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 6.8.2014, Zahl: KL9-STR-3898/2013, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 6.8.2014, Zahl: KL9-STR-3898/2013, wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 8.4.2014, Zahl: KL9-STR-3898/2013, wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 2e iVm § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen verhängt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.7.2014, Zahl: KLVwG-1731/4/2014, wurde die Beschwerde der xxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 8.4.2014, Zahl: KL9-STR-3898/2013, als verspätet zurückgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das vorgenannte Straferkenntnis zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.8.2014 die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Folgend erging mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 6.8.2014, Zahl: KL9-STR-3898/2013, nachfolgend wiedergegebene Zahlungsaufforderung an die Beschwerdeführerin:

„Ausgehend von der Ihnen in dieser Verwaltungsstrafangelegenheit direkt durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zugestellten Beschluss vom 22.07.2014 fordern wir Sie auf, den Gesamtbetrag von

€ 401,50

zur Einzahlung zu bringen.

Der Strafbetrag ist im Bankwege spesenfrei für die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land an die HYPO Alpe-Adria-Bank AG IBAN: AT345200000001150383 BIC: HAABAT2K unter Verwendung der GZ: KL9-STR-3898/2013 bzw. der Referenznummer xxx zu überweisen. Eine Scheckannahme durch die hiesige Behörde ist nicht mehr möglich.

Achtung:

Bei Zahlungsverzug wird Ihnen mittels Mahnung ein gesetzlich festgelegter Kostenbeitrag in der Höhe von 5,00 Euro vorgeschrieben. Nach Ablauf der Mahnfrist muss damit gerechnet werden, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Sollten Sie den Betrag in der Zwischenzeit bezahlt haben, betrachten Sie bitte dieses Schreiben als gegenstandslos.“

Gegen diese Zahlungsaufforderung richtet sich der als Beschwerde zu wertende Schriftsatz der xxx vom 26.8.2014, mit welcher die Anträge gestellt werden die Zahlungsaufforderung gemäß § 429 ZPO aufzuheben und einzustellen bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung der übergeordneten ordentlichen Gerichtsbarkeit die Zahlungsaufforderung aufzuschieben und Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren, damit gegen die Zahlungsaufforderung vom 6.8.2014 ein dem Gesetz entsprechender Rekurs, Beschwerde und Sachstandsmitteilung eingebracht werden könne. Begründet wurde die Beschwerde wie folgt:

„Wie aus ihre Zahlungsaufforderung zu entnehmen ist, stützen Sie sich auf einen "noch nicht in Rechtskraft" erwachsenen Beschluss vom 22.07.2014, sodass Ihre Zahlungsaufforderung zurückgewiesen und Einspruch eingebracht wird.

Die in Ihrem Schreiben Mahnfrist einer zwangsweisen Eintreibung oder die Androhung einer vollstreckbaren Ersatzfreiheitsstrafe sehen wir als eine Pression, Nötigung und behalten uns hierzu weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vor.

Durch meine fristgerechten, bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, eingebrachten Schreiben und Einsprüche, wurde ich um mein rechtliches Gehör, gemäß Artikel 6 der EMRK, gebracht und meiner mir zustehender Rechte beraubt, insbesondere auch schon deshalb, nachdem die von mir benannten Zeugen weder einvernommen noch in einem Ermittlungsverfahren befragt worden sind, sodass der Verdacht der Amtsanmaßung und Rechtsbeugung erkennen lässt, sodass bereits aus diesem Grunde das Straferkenntnis, von der Bezirkshauptmannschaft in 9010 Klagenfurt, antragsgemäß aufzuheben ist und verweisen auf unsere bisher eingebrachten Einsprüche und sämtlicher von mir beantragten Zeugen, die in einem, wie es dem Gesetz entsprechendem ordentlichen Ermittlungsverfahren vorgeschrieben ist, weder zu dem Vorfall einvernommen, noch hierzu als Zeugen befragt worden sind.

Aufgrund meines oben dargelegten Sachverhaltes wird hierzu vorsorglich, um Wiederholungen zu vermeiden, unter anderem, auf Sämtliches, in der Berufungs- bzw. Beschwerdeausführung in diesem Verfahren; insbesondere vom 02.05.2014 verwiesen, welcher Inhalt in vollem Umfang aufrechterhalten bleibe, sodass ihre Zahlungsaufforderung, sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennen lässt, weswegen das gegenständliche Verfahren, wegen MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS, antragsgemäß einzustellen beantragt wird.

Die Verantwortlichen der Behörde haben es partout unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (VwGH 16.6.1994, 94/19/0295), zu welchem die verantwortlichen Personen der Behörde, dazu verpflichtet sind, die hierzu erforderlichen Beweise zu erheben, und pflichtgemäß die entsprechenden Sachverhalte feststellen müssen.

Unabhängig davon, haben die verantwortlichen Personen der Behörde, die ihr obliegende Begründungspflichten in diesem Verfahren verletzt, denn gemäß § 58 Abs.2 und 60 i,V.m. 67 AVG, haben auch Erkenntnisse eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, was in diesem und dem vorangegangenen Verfahren, jedoch nicht geschehen ist, denn das gesetzliche Gebot, Bescheide bzw. Erkenntnisse gehörig zu begründen ist, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren (VwGH.23.9.1991, Zahl 91/19/0074), weswegen ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Ziffer 3 VwGG, klar und deutlich zu erkennen ist.

Aus Gründen der Vorsicht weise ich nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ich am besagten Tag, den 24.03.2013 zu Hause gewesen war und demzufolge das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen xxx, weder gefahren noch gelenkt haben konnte und für eine nicht begangene Tat, denklogisch wohl auch NICHT betraft werden kann und darf und behalte mir hierzu weitere Beweise, weiteres Vorbringen, so wie sämtlicher weiterer rechtliche Schritte ausdrücklich vor und stelle, aufgrund der oben dargelegten Sachverhaltsdarstellung

den Antrag

unseren gestellten Anträgen stattzugeben und die Zahlungsaufforderung, das gegenständliche Verfahren von Amtswegen einzustellen und aufzuheben, zumindest jedoch, die Zahlungsaufforderung aufzuschieben, bis eine rechtskräftige Entscheidung, der übergeordneten ordentlichen Gerichtsbarkeit, über meine gestellten Anträge, entschieden worden ist.“

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land wurde der bezughabende Verwaltungsstrafakt, Zahl: KL9-STR-3898/2013, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten „zuständigkeitshalber“ übermittelt.

II. Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7 VwGVG lautet:

(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 40 VwGVG lautet:

(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

III. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. § 7 VwGVG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Bescheidbeschwerde erhoben werden.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt aber eine „Zahlungsaufforderung“ keinen Bescheid dar (vgl. VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181).

Eine Beschwerde, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine behördliche Erledigung, gegen die sich die Beschwerde wendet, nicht als Bescheid zu beurteilen ist (vgl. VwGH 30.6.2006, 2004/17/0075).

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die an die Beschwerdeführerin adressierte Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 6.8.2014, Zahl: KL9-STR-3898/2013, keine Rechtswirkungen als Bescheid entfaltet. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin war im Ergebnis somit als unzulässig zurückzuweisen.

2. § 40 Abs. 2 VwGVG sieht vor, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden kann. Der Antrag ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer Beschwerde ist – neben den in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Beschuldigten und des Interesses der Rechtspflege – das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde gegen welchen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden kann. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist und wie bereits oben ausgeführt die bekämpfte Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 6.8.2014 keinen Bescheid darstellt, eine Beschwerde daher unzulässig ist, war auch der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zurückzuweisen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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