Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-95/2/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.01.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.95.2.2014
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Obervellach vom 25.04.2012, Zahl: 2-920000/836000/2/2/2001, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.05.2012 der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Obervellach vom 25.04.2012
a u f g e h o b e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Zum Sachverhalt:
Im Zuge einer Abgabenprüfung wurde mit Prüfungsbericht vom 14.03.2001 durch die Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des politischen Bezirkes Spittal/Drau beim Hotel des Beschwerdeführers eine Abgabennachforderung in der Höhe von ATS 57.456,-- bei der Getränkeabgabe (Getränkeabgabegesetz 1992, LGBl. Nr. 94/1992) für den Prüfungszeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2000 festgestellt. Dieser Prüfungsbericht wurde vom Beschwerdeführer direkt übernommen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters als Abgabenbehörde vom 24.04.2001, Zahl: 2/920000/836000/2001, wurde auf Grund dieses Prüfungsergebnisses dem Beschwerdeführer eine Nachforderung hinsichtlich der Getränkeabgabe in der Höhe von ATS 49.991,-- vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 05.06.2001, Zahl: 2/920000/836000/2001, wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Obervellach erneut ein Abgabenbescheid mit der Überschrift „berichtigter Bescheid“ und dem Vermerk „dieser Bescheid ersetzt den Getränkeabgabenfestsetzungsbescheid vom 24.04.2001“ erlassen, in welchem dem Beschwerdeführer eine Nachforderung der Getränkeabgabe in der Höhe von ATS 48.783,-- vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid wurde am 06.06.2001 übernommen. Es ist jedoch die Unterschrift des Übernehmenden am Bescheid selbst nicht zu lesen.
Mit Schreiben vom 17. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer von der Marktgemeinde Obervellach wunschgemäß in der Anlage eine Ausfertigung des Getränkeabgabenbescheides vom 5. Juni 2001 übermittelt. Die Marktgemeinde führte aus, dass der gegenständliche Bescheid auf Grund eines Schreibens der xxx vom 22. Mai 2001 der Vertreterin des Beschwerdeführers ausgefolgt worden sei.
Mit Schreiben vom 02.05.2002 brachte der Beschwerdeführer ein mit „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 24.04.2001 ein. Er führt aus, dass er zu seinem Bedauern hätte feststellen müssen, dass der Bescheid vom 24.04.2001 nicht ihm, sondern der xxx zugestellt worden sei. Dadurch hätte er nicht rechtzeitig Berufung einbringen können. Da er selbst jedoch voll handlungsfähig sei und sein Steuerberater keine Vollmacht hätte, über seine Finanzen zu entscheiden, würde er die Ausfertigung des Bescheides mit Zustelldatum 19.04.2002 als rechtskräftig sehen und würde er fristgerecht Berufung gegen diesen Bescheid erheben.
Mit Schreiben der Marktgemeinde Obervellach vom 10. Mai 2002 wurde zur Berufung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2002 festgehalten, dass der Bescheid vom 24. April 2001 entgegen der Feststellung des Beschwerdeführers an ihn selbst zugestellt worden sei, die Bescheidübernahme am 24.04.2001 sei von ihm bestätigt worden. Der berichtigte Bescheid vom 5. Juni 2001 sei dem Beschwerdeführer am 19. April 2002 zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid sei von ihm berufen worden. Entsprechend den Bestimmungen der §§ 197 und 207 der Landesabgabenordnung 1991 würde dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen folgende Mängel seiner Berufung zu beheben:
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
Begründung
Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Berufung, sollte keine Korrektur bzw. Ergänzung erfolgen, als zurückgenommen gelten würde.
Mit Schreiben vom 24.05.2002 brachte daraufhin der Beschwerdeführer Folgendes vor:
„1.) Berichtigter Bescheid vom 05.06.2001 habe ich nicht erhalten. Prüfer hat
Bescheid bei der xxx am 06.06.01 hinterlegt.
2. ) Beantragt wird: Aufhebung des Bescheides
3. ) wegen EU – Widrigkeit“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2012, Zahl: 2/920000/836000/2/2001, wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der beantragten Aufhebung des Bescheides nicht stattgegeben. In der Begründung des Bescheides wird Folgendes ausgeführt:
„Aus nachstehenden Gründen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen:
Festgestellt wird, dass der Abgabepflichtige für den gegenständlichen Abgabenzeitraum vom 01.09.1998 bis 31.12.2000 weder eine Getränkeabgabe-Nullerklärung noch einen Antrag auf Nullfestsetzung und Rückerstattung der Getränkeabgabe rechtzeitig eingebracht hat, d.h. dass kein diesbezügliches Anbringen des Abgabe- pflichtigen vorliegt, welches vor Ergehen des zitierten EuGH-Urteils vom 09.03.2000 eingebracht wurde.
Die beantragte Berichtigung der Getränkeabgabenerklärungen 1995 bis 1999 (Null- festsetzung) und Rückzahlung der Getränkeabgabe vom 02.04.2000, bei der Markt-gemeinde Obervellach eingelangt am 06.04.2000, wurde mit Bescheid des Bürger-meisters der Marktgemeinde Obervellach vom 24.04.2001 infolge Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Es liegt daher kein entsprechend dem VwGH-Erkenntnis vom 19.06.2000 (2000/16/0296) im Sinne des EuGH-Urteils vom 09.03.2000 (C-437/97) erforderlicher Rechtsbehelf vor. Der mit der Berufung vom 02.05.2002 bzw. in der Mängelbehebung vom 24.05.2002 (Aufforderung zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit Auftrag der Abgabenbehörde vom 10.05.2002, zugestellt am 14.05.2002) gestellte Antrag auf Aufhebung des Bescheides wegen EU-Widrigkeit erfüllt allein schon aus zeitlichen Gründen nicht die erforderliche Qualifikation einer bis zum 08.03.2000 ,erhobenen Klage' oder eines ,entsprechenden Rechtsbehelfes' im Sinne des genannten Urteils und Erkenntnisses.
Im laufenden Berufungsverfahren wurde seitens des Abgabepflichtigen davon aus- gegangen, dass die Besteuerung von Getränken und Speiseeis im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 09.03.2000, C-437/97, und der Bezug habenden Judikatur des VwGH aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig ist.
Die diesbezügliche Steuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis stand jedoch durch das Urteil außer Zweifel und es ist das Getränkeabgabegesetz 1992 auf Sach- verhalte, die sich bis zum Zeitpunkt des Außer-Kraft- Tretens, das ist der 01.01.2001, ereignet haben, anzuwenden (Gesetz vom 22.06.2001, LGBI. 71/2001).
Der Abgabepflichtige konnte sich daher nicht auf das zitierte Urteil bzw. Erkenntnis berufen und es sind von den Abgabenbehörden der Gemeinde noch die innerstaatli- chen maßgeblichen Gesetze und Verordnungen anzuwenden (Getränkeabgabege- setz 1992, LGBI. 94/1992 idF LGBI. 71/2001 und die diesbezügliche Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach; Kärntner Landesabgabenordnung 1991 (K-LAO), LGBI. 128/1991 idF LGBI. 2/2006) und es war somit der Berufung nicht stattzugeben.
Ergänzend wird ausgeführt:
Mit dem EuGH-Urteil C-491/03 vom 11.03.2005 ("Frankfurter Urteil") wird klargestellt, dass eine Getränkesteuer wie jene der Stadt Frankfurt am Main in der Gastronomie gemeinschaftsrechtskonform erhoben werden kann, insoweit eine auf Dienstleistun- gen und nicht auf Warenlieferungen erhobene Getränkesteuer, welche keine um-satzbezogene Steuer ist, auch dann nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn bei dieser Dienstleistung entgeltlich alkoholische Getränke abgegeben werden.
Dabei hat der EuGH ausdrücklich eine Abgrenzung zwischen den dort und dem mit Urteil vom 09.03.2000 entschiedenen Fall vorgenommen und festgehalten, dass an- ders als beim Urteil vom 09.03.2000 der Steuertatbestand im "Frankfurter Fall" nicht die bloße Lieferung solcher Getränke erfasst, sondern sich auf einen Umsatz bezieht, zu dem eine Dienstleistung gehört.
Der VwGH hält es im Ergebnis seines Erkenntnisses vom 27.04.2006, ZI 2005/16/0217, für zulässig, auf Grund der Gewerbeberechtigung und der Betriebs- führung bei Gastronomiebetrieben von einer Bewirtungstätigkeit (Dienstleistung) auszugehen, welche unter Beachtung gemeinschaftsrechtlicher und innerstaatlicher Regelungen und Höchstgerichtsurteile auch in österreichischen Rechtsbehelfsfällen eine Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit alkoholischen Ge- tränken rechtskonform zulässt.
Nachdem im vorliegenden Fall auf Grund der Gewerbeberechtigung und der Be-triebsführung von einer Bewirtungstätigkeit auszugehen war, verstieß die Vorschrei- bung der Getränkesteuer nicht gegen Gemeinschaftsrecht, war daher auch nach den
nationalen Bestimmungen nicht rechtswidrig und erfolgte deswegen auch zu Recht. Die im Bescheidspruch ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen sowie der damit in Bezug stehende Abgabenbetrag wurden aufgrund der durch das Kontrollorgan der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden durchgeführten Prüfung am 14.03.2001 festgestellt und dem Abgabenschuldner bzw. der steuerlichen Vertretung zur Kennt- nis gebracht.
Die Getränkeabgabe ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Getränkeabgabegesetz 1992 vom Abgabenschuldner binnen einem Kalendermonat und fünfzehn Tagen nach Ablauf eines Kalendermonates (Erklärungszeitraum), in dem die Abgabenschuld entstanden
ist, zu entrichten gewesen.“
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2012 brachte der Beschwerdeführer das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung (nunmehr Beschwerde) fristgerecht ein. In diesem Schreiben führt er aus, dass Unterlagen nach Prüfung des Steuerberaters nachgereicht werden würden.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Akt der zuständigen Vorstellungsbehörde beim Amt der Kärntner Landesregierung vor.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 ersuchte die Vorstellungsbehörde den Beschwerdeführer um Begründung seines Rechtsmittels.
Mit Schreiben vom 25.10.2012 führte der Beschwerdeführer daraufhin aus, dass er mitteile, dass er von 1999 bis 2001 trotz steigender Preise keine Getränkepreiserhöhung durchgeführt hätte. Grund dafür wäre die Aufhebung der Getränkesteuerabgabe gewesen. Er hätte auch keine Getränkesteuer mehr eingehoben und bis zu diesem Zeitpunkt sei die Getränkesteuer von ihm immer bezahlt worden. Die Bescheide danach von der Marktgemeinde Obervellach würden mit der Verrechnung nicht übereinstimmen. Diesem Schreiben hatte er fünf Beilagen angehängt.
Mit Schreiben vom 13.11.2012 wurde die belangte Behörde gegen Rückschluss des Gesamtaktes ersucht, eine Gegenäußerung zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu erstatten.
Mit Schreiben vom 23. November 2012 brachte daraufhin die belangte Behörde eine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2013 ersuchte die Vorstellungsbehörde erneut unter Rückschluss des Gesamtaktes die belangte Behörde um Beantwortung von insgesamt 18 Fragen, Vorlage der korrekten Aktenteile und Beifügung eines Inhaltsverzeichnisses.
Mit Schreiben vom 10. April 2013 wurde die Vorlagefrist für die belangte Behörde verlängert.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 legte die belangte Behörde erneut den gegenständlichen Akt der damaligen Vorstellungsbehörde vor. Angehängt war eine Stellungnahme der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des politischen Bezirkes Spittal/Drau vom 21. Mai 2013, in welcher die Fragen der damaligen Vorstellungsbehörde aufgearbeitet wurden, eine Beantwortung dieser Fragen durch die belangte Behörde selbst und ein Inhaltsverzeichnis betreffend den gegenständlichen Abgabenakt bei der belangten Behörde.
Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde der gegenständliche Akt zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 07.01.2014 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
II. Dazu wurde erwogen:
Im 5. Abschnitt der Bundesabgabenordnung (BAO) unter der Überschrift E. Verjährung werden hinsichtlich des Rechtes, eine Abgabe festzusetzen, folgende Verjährungsbestimmungen normiert:
§ 207
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
§ 208
(1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;
e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
§ 209
(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
Die Verjährungsbestimmungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Normen des materiellen Rechtes, sondern solche des Verfahrensrechtes (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146, 0147; 12.12.2007, 2006/15/004; ua). Die Verjährung führt daher nicht zum Erlöschen des Abgabenanspruches, sondern lediglich zum Verlust des Rechtes, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Verjährung führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 23.02.1987, 85/15/0131).
Der Oberste Gerichtshof definiert den Zweck der zivilrechtlichen Verjährung wie folgt:
„Mit der Verjährung verfolgt die Rechtsordnung mehrere Zwecke. Erstens soll die allgemeine Rechtssicherheit dadurch gefördert werden, dass ein Zustand, der lange Zeit unangefochten bestanden hat, auch von der Rechtsordnung anerkannt wird. Zweitens beugt die Verjährung allzu großen Beweisschwierigkeiten und damit auch umständlichen Prozessen vor. Schließlich kann man in der Verjährung ein erzieherisches Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeit in der Rechtsausübung sehen.“ (05.09.1989, 5 Ob 606/89, EvBl. 1990/14).
Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht den Sinn der Verjährungsbestimmungen darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt (VwGH 14.07.1989, 86/17/0198; 04.09.2008, 2007/17/0222) und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichen lassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden sollen (VwGH 30.11.1981, 17/2543/80). Die Zielsetzungen treffen unabhängig davon zu, ob eine Abgabenfestsetzung im Interesse des Abgabengläubigers oder des Abgabepflichtigen erfolgt (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0222). Die Verjährung dient nicht nur dem Schutz des Abgabepflichtigen, sondern ist auch durch öffentliche Interessen geprägt. Umstände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Ferner erfordern lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand (Rathgeber, SWK 2005, S.83; UFS 28.04.2009, RV/0465-L/07).
Die Verjährungsfrist zur Festsetzung einer Abgabe beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich fünf Jahre. Sie verlängert sich nach § 209 Abs. 1, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden, um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Die Verlängerung um ein Jahr erfolgt unabhängig davon, ob eine oder mehrere Amtshandlungen in der Verjährungsfrist unternommen werden sowie in welchem Jahr der Verjährungsfrist die Amtshandlung erfolgt. Die Verlängerung gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz jeweils um ein weiteres Jahr setzt voraus, dass in jenem Jahr, in dem die nach dem ersten Satz um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endet, eine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 erfolgt. Weitere Verlängerungen jeweils um ein Jahr setzen voraus, dass jeweils im weiteren verlängerten Jahr die betreffende Amtshandlung vorgenommen wird. Auch Amtshandlungen (zB Ermittlungen) der Abgabenbehörde zweiter Instanz können zur Verjährungsfristverlängerung führen (VwGH 19.03.2003, 2002/16/0130). (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, S.587 ff).
Im hier vorliegenden Fall wurde das Abgabenverfahren von der Abgabenbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 24.04.2001 begonnen. Daraufhin erfolgte ein „berichtigter Bescheid“ vom 05.06.2001, welcher durch den Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft wurde.
Die Berufung des Beschwerdeführers datiert mit 02.05.2002. Mit Schreiben vom 10.05.2002 ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer um Konkretisierung seiner Berufung. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2002 nach.
Die nunmehr bekämpfte Berufungsentscheidung der belangten Behörde datiert in weiterer Folge mit 25. April 2012, dh fasst genau 10 Jahre nach dem letzten verfahrensrechtlichen Ermittlungsschritt der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.05.2002.
So können nach ständiger Judikatur des VwGH auch Amtshandlungen der Abgabenbehörde II. Instanz die Verjährungsfristen verlängern, jedoch müssen diese von der Berufungsbehörde auch gesetzt werden.
Im hier vorliegenden Fall ergeben weder der Akt der belangten Behörde, noch das Inhaltsverzeichnis oder auch die ergänzenden Ausführungen der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des politischen Bezirkes Spittsal/Drau einen Hinweis darauf, dass zwischen den Jahren 2002 und 2012 durch die belangte Behörde irgendwelche Amtshandlungen unternommen worden sind, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist hätten führen können.
Die Verjährung zur Nachforderung der gegenständlichen Getränkeabgabe begann im Jahr 2001. In diesem Jahr wurde auch durch die Abgabenbehörde I. Instanz eine entsprechende Amtshandlung durch Erlassung des Bescheides getätigt. Auch im Jahr 2002 wurden Amtshandlungen durch die Abgabenbehörde durchgeführt und wurde auch die Berufung durch den Beschwerdeführer eingebracht. Durch die Berufung erwuchs jedoch der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 05.06.2001 nicht in Rechtskraft.
Die Berufungsbehörde hätte, nachdem sie selbst innerhalb von fast 10 Jahren keine weiteren Amtshandlungen mehr getätigt hatte, unter Anwendung der Verjährungsregelung der BAO aussprechen müssen, dass die Nachforderungsmöglichkeit der Abgabenbehörde betreffend die offene Getränkeabgabe des Beschwerdeführers auf Grund ihrer eigenen Untätigkeit im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Berufungsbescheides vom 25. April 2012 bereits verjährt war. Da sie dies nicht getan hat, sondern inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, belastet sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der Berufungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben.
Festgehalten wird, dass die §§ 207 und 209 seit 1. Jänner 2010 für Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden sind (§ 323 a Abs. 1 Z 5 erster Satz BAO).
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.