Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1085/9/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.05.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1085.9.2014
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx in xxx, vertreten durch den ehrenamtlichen Präsidenten xxx, ebendort, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 28.1.2014, Zahl: 08-ALLG-13/1-2014 (002/2014), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm §§ 4, 5 und 8 Umweltinformationsgesetz – UIG, wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n ,
der angefochtene Bescheid
b e h o b e n
und festgestellt, dass die Umweltinformationen mitzuteilen sind.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 21.02.2003, Zahl: SP5-NWE-62/20-2003, wurde dem Inhaber der xxx GmbH die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerks am xxxbach in der Gemeinde xxx gemäß dem vorgelegten Projekt des Baumeisters xxx vom 01.12.1999, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellte, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 erteilt.
Der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz erteilte der xxx GmbH mit Bescheid vom 27.10.2009, Zahl: 15-KW-191/2008 (017/2009), nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung (Änderung) und zum Betrieb des Kraftwerkes xxx, zur Nutzung der Wasserkraft des xxxbaches. Die Bewilligung wurde nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen (Abänderungsprojekt 2008) erteilt und an die verfügten Auflagen und Bedingungen gebunden.
Mit Bescheid vom 23.11.2010, Zahl: SP3-NS-1258/2009 (011/2010), wurde der xxx GmbH die Bewilligung zur Erweiterung des bestehenden Kraftwerkes xxx nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes erteilt.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, betreffend das Wasserkraftwerk „xxx“ die Übermittlung des forstrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides sowie aller bezughabenden Gutachten (private wie amtssachverständige) und Stellungnahmen. Unter einem wurde eine bescheidmäßige Erledigung gemäß § 8 Abs. 1 UIG beantragt.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2013, Zahl: 08-KW-191/2008 (006/2013), mit, dass seinem Ersuchen nicht entsprochen werden könne, da in der gegenständlichen Angelegenheit ein Gerichtsverfahren nach § 302 Abs. 1 StGB anhängig sei und der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG zur Anwendung gelange. Dieser Ablehnungsgrund diene dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege während der Dauer eines laufenden Gerichtsverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag auf Bescheiderlassung in vollem Umfang aufrechterhalten werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.1.2014, Zahl: 08-ALLG-13/1-2014 (002/2014), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sowie aller bezughabenden Gutachten im Zusammenhang mit der Wasserkraftanlage „xxx“ gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid folgendermaßen:
„A) Zur Rechtslage:
§ 1 UIG besagt, dass das Ziel des Gesetzes die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt ist, -insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden nach Maßgabe vorhandener Mittel bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
Nach § 2 leg. cit sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer und sonstiger materieller Form über u.a.
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteilen und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz.
Informationspflichtige Stellen im Sinne des § 3 leg. cit sind, soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, u.a. nach Z 1 Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane.
Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden, wird laut § 4 Abs. 1 UIG jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgaben folgender Bestimmungen gewährleistet:
Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
Dem freien Zugang unterliegen nach Abs. 2 leg. cit u.a. jedenfalls Informationen über Z 1 den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen;
Z 5 den Verbrach der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft und Boden in aggregierten oder statistisch dargestellter Form.
Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann gemäß § 5 UIG schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem /der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.
Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat diese gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit., falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt, möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Information verfügen können, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehren jedenfalls zu verständigen.
Folgende Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind in § 6 UIG vorgesehen:
Die Mitteilung von Umweltinformationen darf gemäß Abs. 1 unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde;
3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs.1 entsprechend Abs. 2 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBI. I Nr. 165/1999 idgF besteht;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses zu schützen;
5. Rechte am geistigen Eigentum;
6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit entsprechend § 9 UIG aufzubereiten. Die Bestimmungen über die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 5 Abs.3) sind sinngemäß anzuwenden.
B) Erwägungen zum konkreten Antrag:
Wie dem § 2 UIG zu entnehmen ist, ist der Begriff „Unweltinformationen" sowohl in materieller als auch in formeller Sicht denkbar weit auszulegen. Bei den vom xxx begehrten Informationen handelt es sich demnach um Umweltinformationen nach § 2 UIG.
Prinzipiell muss die informationspflichtige Stelle zunächst prüfen, ob die verlangten Umweltinformationen bei ihr vorhanden sind oder bei einer anderen Stelle für sie bereitgehalten werden.
Folgendes ist zu unterscheiden: Es gibt bestimmte Umweltinformationen, die von der informationspflichtigen Stelle auf Anfrage jedenfalls bekanntzugeben sind (§ 4 Abs. 2) und andere Informationen, die möglicherweise geheim zu halten sind (§ 6 Abs.2).
Eine erste Überprüfung des Antrages vom 18.11.2013 hat ergeben, dass es sich bei den begehrten Informationen, wie schon erwähnt, um Informationen nach § 2 UIG handelt.
Da jedoch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ein Gerichtsverfahren wegen § 302 (1) StGB - Missbrauch der Amtsgewalt - anhängig ist, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 10.12.2013 auf den Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG aufmerksam gemacht, die Herausgabe der entsprechenden Informationen verweigert und gebeten mitzuteilen, ob der Antrag auf Bescheiderlassung aufrecht bleibe.
Der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Zu prüfen ist, ob mit der Mitteilung dieser Umweltinformationen eine Störung des Verfahrens zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK zu erhalten, zu beachten ist.
In zeitlicher Hinsicht gilt, dass § 6 Abs. 2 Z 7 grundsätzlich Verfahren nur während ihrer Dauer schützt (laufendes Gerichtsverfahren).
Im gegenständlichen Fall wurde gegen die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau, die Agrarbezirksbehörde und das Amt der Kärntner Landesregierung ein Verfahren gemäß § 302 (1) StGB eingeleitet. Derzeit werden Vorerhebungen durchgeführt. Details dieses Verfahrens unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Da das gegenständliche Projekt "xxx" die Basis dieses Verfahrens bildet, sind negative Auswirkungen auf das Verfahren zu befürchten und eine Weiterleitung der gewünschten Informationen zum jetzigen Zeitpunkt daher abzulehnen.
Da die begehrten Informationen aus angeführten Gründen nicht an den Antragsteller übermittelt werden können und der Antrag vom 20.12.2013 gemäß § 8 Abs.1 UIG aufrecht geblieben ist, wurde bescheidgemäß entschieden.“
Gegen den Bescheid vom 28.1.2014, Zahl: 08-ALLG-13/1-2014 (002/2014), richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird wie folgt:
„I.) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wurde dem xxx am 4.2.2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art 130 Abs. I Z I B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wird somit binnen offener Frist erhoben.
II.) Beschwerdegründe
Der Bescheid vom 28.1.2014, ZI: 08-ALLG-13/ 1-20 14 (002120 14), mit welchem der Antrag des xxx vom 18.11.2013 auf Übermittlung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sowie aller Bezug habenden Gutachten im Zusammenhang mit der Kleinwasserkraftwerksanlage "xxx" gem. § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen wurde, wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.
Die belangte Behörde führte begründend zur Abweisung des Umweltinformationsantrages im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall ein Gerichtsverfahren wegen § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) anhängig sei. Konkret sei gegen die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, die Agrarbezirksbehörde und das Amt der Kärntner Landesregierung ein Verfahren gem. § 302 Abs. I StGB eingeleitet worden. Derzeit würden Vorerhebungen durchgeführt. Details dieses Verfahrens würden der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Da das gegenständliche Projekt "xxx" die Basis dieses Verfahrens bilde, seien negative Auswirkungen auf das Verfahren zu befürchten und eine Weiterleitung der gewünschten Informationen zum jetzigen Zeitpunkt daher abzulehnen. Es komme der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG zum Tragen, der dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege diene.
Dazu bringt der Beschwerdeführer folgendes vor:
Von der belangten Behörde wurde in der bescheidmäßigen Erledigung nach § 8 UIG ausdrücklich außer Streit gestellt, dass es sich bei den vom xxx begehrten Informationen um Umweltinformationen nach § 2 UIG handelt.
Die Beschwer des xxx ergibt sich daraus, dass die begehrten Umweltinformationen unter Verweis auf den Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG nicht übermittelt wurden.
Dazu ist zunächst allgemein festzuhalten, dass das UIG in § 6 Mitteilungsschranken (Abs. I) und Ablehnungsgründe (Abs. 2) normiert. Gem. § 6 Abs. 2 Z 7 UIG sind Umweltinformationen mitzuteilen, "sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf: 7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen." Dieser Ablehnungsgrund ist gem. § 6 Abs. 4 UIG eng auszulegen. Es hat ex lege jeweils eine Einzelfallprüfung stattzufinden, bei der das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen sind. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe kann gem. § 6 Abs. 4 Z 2 UIG insb. auch im Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen liegen.
a) Ablehnungsgrund „laufende Gerichtsverfahren" nicht gegeben
Dem Vorbringen der belangten Behörde, der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG sei wegen eines laufenden Gerichtsverfahrens nach § 302 StGB gegeben, ist folgendes entgegenzuhalten:
Amtsmissbrauch ist ein Delikt das nach § 302 dem gerichtlichen Strafrecht unterliegt. Das gerichtliche Strafverfahren, also der Strafprozess, dient der Feststellung, ob und gegen welche Person/en im Einzelfall ein staatlicher Strafanspruch besteht oder nicht besteht und bejahendenfalls der Durchsetzung dieses Strafanspruches. Dabei hat als einer der tragenden Verfahrensgrundsätze das Anklageprinzip zur Anwendung zu kommen. Das Anklageprinzip bedeutet, dass jedes Strafverfahren nur über Antrag eines zur Anklage Berechtigten eingeleitet und nicht gegen dessen Willen fortgesetzt werden kann (vgl. dazu auch § 101 StPO). Das Gericht darf also nur jene Tat rechtlich beurteilen, die Gegenstand der Anklage ist.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführt, werden derzeit Vorerhebungen durchgeführt. Wollte sich die Behörde rechtmäßig auf diesen Ablehnungsgrund zur Verweigerung der Mitteilung der beantragten Umweltinformationen stützen, hätte sie dartun müssen, dass es bereits zu einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft gekommen ist, da erst ab diesem Verfahrensschritt ein laufendes Gerichtsverfahren anhängig ist. Dies ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht erfolgt.
b) Negative Auswirkungen auf Untersuchungen strafrechtlicher Art nicht gegeben
Selbst wenn die belangte Behörde den Ablehnungsgrund der Beeinträchtigung der Durchführung von Untersuchungen strafrechtlicher Art ins Treffen geführt hätte, wäre dieser ins Leere gegangen. Der Beschwerdeführer ist keine Partei des gegenständlichen (Ermittlungs-)Verfahrens nach § 302 StGB und könnte die beantragten Umweltinformationen auf Basis einer Parteistellung als Opfer bzw. Privatbeteiligter (vgl. § 65 Z I und Z 2 StPO) damit gar nicht gegen die belangte Behörde verwenden.
c) Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe
Sollte das Gericht den oben gemachten Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 7 UIG nicht folgen können, so wird geltend gemacht dass eine Interessenabwägung jedenfalls das Ergebnis eines Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der Umweltinformationen aus Gründen des Schutzes der Umweltnämlich ein Kraftwerksvorhaben nur auf Basis rechtmäßiger Bewilligungen zu errichten, nahe legt.
III.) Antrag
All diesen Ausführungen entsprechend stellt der Beschwerdeführer daher den
ANTRAG
das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28.1.2014, ZI: 08-ALLG-13/ 1-20 14 (002/2014) zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit beheben und der Beschwerde dahingehend stattgeben, dass die beantragten Umweltinformationen zu übermitteln sind.“
Mit Schriftsatz vom 4.3.2014 legte die belangte Behörde den Gesamtakt zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9.4.2015, Zahl: KLVwG-1085/4/2014, erging an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt das Ersuchen um Bekanntgabe des dortigen Verfahrensstandes betreffend den Vorwurf des xxx vom 24.8.2013 hinsichtlich des amtsmissbräuchlichen Verhaltens von Organen der xxx, der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau und des Amtes der Kärntner Landesregierung im Zusammenhang mit der Bewilligung bzw. mit dem Betrieb der Kleinwasserkraftwerksanlage „xxx“.
Mit Schriftsatz vom 17.4.2015, Zahl: 10 UT 76/13t-1, teilte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB am 16.10.2013 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.
Im Gegenstand fand am 19.5.2015 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Gesamtakt verlesen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
Das erkennende Landesverwaltungsgericht folgt der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Informationen um Umweltinformationen iSd § 2 UIG handelt.
Zur Frage, ob gegenständlich Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe vorliegen, ist auf § 6 Abs. 2 Z 7 UIG zu verweisen, wonach die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben darf, sofern ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, hätte.
Dieser Ablehnungsgrund dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Da Gerichte keine informationspflichtigen Stellen im Sinn des UIG sind, sind von § 6 Abs. 2 Z 7 vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei Verwaltungsbehörden Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender (straf- und zivil)gerichtlicher Verfahren sind. Daneben sind auch kriminalpolizeiliche Erhebungen der Sicherheitsbehörden im Dienst der Strafjustiz („Untersuchungen strafrechtlicher Art“) und disziplinarrechtliche Verfahren umfasst. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung dieser Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinn des Art. 6 EMRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen sind dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bilden. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass § 6 Abs. 2 Z 7 grundsätzlich Verfahren nur während ihrer Dauer schützt („laufende Gerichtsverfahren“). Zu beachten ist jedoch, dass die Möglichkeit, ein faires Verfahren zu erhalten, bereits vorprozessual beeinträchtigt werden kann. Ist die Einleitung eines Verfahrens jedoch noch gar nicht absehbar oder das Verfahren bereits abgeschlossen, kann eine negative Beeinflussung noch nicht bzw. nicht mehr erfolgen, weshalb eine Ablehnung nicht auf diesen Tatbestand gestützt werden kann (vgl. Ennöckl/Maitz in UIG-Umweltinformationsgesetz, zweite überarbeitete Auflage, Stand: 1.12.2010).
Unter Bezugnahme auf den oben zitierten Kommentar wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Umweltinformationen – auch unter Berücksichtigung des Art. 6 EMRK - keine Störung eines allfälligen Gerichtsverfahrens befürchten lassen. Das Mitteilungsbegehren bezieht sich lediglich auf unstrittige Sachverhaltselemente, nämlich die Übermittlung von Bescheiden und diesen zugrundeliegender Gutachten. Weiters ergibt sich aus dem Schriftsatz der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 17.4.2015, dass das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB bereits am 16.10.2013 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weshalb eine negative Beeinflussung ebenso nicht erfolgen kann.
Aus obigen Überlegungen ist die Umweltinformation mitzuteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.