Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-97/2/2016
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.03.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.97.2.2016
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2015, Zahl: VK9-STR-5525/2015, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n ,
und das angefochtene Straferkenntnis
a u f g e h o b e n .
II.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG mit Beschluss
e i n g e s t e l l t .
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 stellte die Wirtschaftskammer Kärnten an die belangte Behörde das Ersuchen um Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer als Obmann des Verein zur Förderung des Weinbaues in xxx, da ihr ein Verdachtsfall einer Übertretung der Gewerbeordnung bekannt geworden sei. Als Beleg dafür wurde ein Erhebungsbericht einer Detektei vom 29.09.2014 übermittelt, wonach beim „11. xxx Weinfest“ am 28.09.2014 der Verein zur Förderung des Weinbaues in xxx Tätigkeiten wahrgenommen hätte, die der Gewerbeordnung unterliegen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer als Obmann des Vereins mit Schreiben vom 17.09.2015 aufgefordert, eine Rechtfertigung zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung einzubringen.
Mit Schreiben vom 25.09.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten werde und dass um Akteneinsicht ersucht werde. In einem Aktenvermerk vom 28.09.2015 wurde protokolliert, dass durch Rechtsanwalt xxx Akteneinsicht und Aktenkopie vorgenommen wurde.
Nachdem in weiterer Folge keine Rechtfertigung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einlangte, wurde dem Beschwerdeführer mit nunmehr bekämpftem Straferkenntnis vom 30.11.2015, Zahl: VK9-STR-5525/2015, folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1: Sie haben als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins zur Förderung des Weinbaus in xxx, mit Sitz in xxx (gesamte Gebiete der Gemeinde xxx) zu verantworten, dass am 28.09.2014 gegen 18.00 Uhr, wie dies von der Detektei xxx festgestellt wurde, am Standort xxx, Gemeinde xxx, ein Weinfest veranstaltet wurde und in der Absicht ausgeübt wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne dass der Verein im Besitz der für das Gastgewerbe erforderlichen Berechtigung ist.
Es wurde festgestellt, dass in den Festzelten auf der Festwiese, wo sich ca. 250 bis 300 Gäste befanden, alkoholische und alkoholfreie Getränke sowie warme und kalte Speisen gegen Entgelt angeboten wurden. Die Preise waren teilweise auf Tafeln oder Getränke Speisekarten ausgezeichnet. Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dadurch wurde das reglementierte Gastgewerbe (§ 94 Ziff. 26 GewO) ausgeübt, ohne dass eine entsprechende Gewerbeanmeldung erstattet wurde und ohne dass eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes (§ 94 Ziff. 26 GewO) erlangt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1: § 366 Abs. 1 Zif. 1 GewO 1994
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von €
Falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
1: 250,00
20 Stunden
§ 366 Abs. 1 GewO 1994“
Mit Schreiben vom 15.12.2015 brachte daraufhin der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde I. Instanz im Sinne der ihr obliegenden Offizialmaxime den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt hätte. Insbesondere wäre kein Ermittlungsverfahren dahingehend geführt worden, inwieweit der Beschuldigte bzw. der Verein zur Förderung des Weinbaues in xxx tatsächlich Veranstalter des Weinfestes war bzw. inwieweit die Veranstaltung in der Absicht ausgeübt wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne dass der Verein im Besitz der für das Gastgewerbe erforderlichen Berechtigung sei. Des Weiteren hätte die Behörde I. Instanz keine Feststellungen dahingehend getroffen und auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, inwieweit der Beschuldigte für die vorliegenden Maßnahmen tatsächlich verantwortlich sei.
Mit Schreiben vom 14.01.2016 wurde der gegenständliche Akt dem erkennenden Gericht vorgelegt.
Auf Grund der im Internet zu findenden Berichterstattung über das jährlich stattfindende xxx Weinfest stellte das erkennende Gericht eine Anfrage an die Gemeinde xxx, wer denn das xxx Weinfest veranstaltet, im Besonderen wer das „11. xxx Weinfest“ am 28. September 2014 veranstaltet hat.
Mit E-Mail vom 7. März 2016 gab die Gemeinde xxx anher bekannt, dass mitgeteilt werde, dass die Organisation und Abwicklung des Weinfestes 2014 über die Gemeinde xxx erfolgte. Der Verein zur Förderung des Weinbaues in xxx diente, wie auch in den Jahren zuvor, lediglich als Namensgeber für die Veranstaltung, welche im Rahmen des Kärntner Heimatherbstes abgehalten wurde.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Am 28. September 2014 fand in der Gemeinde xxx das „11. xxx Weinfest“ statt.
Dieses Fest startete mit einer Feldmesse mit Weinsegnung, mit einem Frühschoppen und in weiterer Folge mit einer offiziellen Eröffnung samt zahlreichen Ehrungen und Ehrengästen. Im Laufe des Tages gibt es zahlreiche musikalische Darbietungen und werden die Gäste des Festes kulinarisch durch regionale Vereine und Bauern versorgt.
Veranstalter dieses „11. xxx Weinfestes“ am 28.09.2014 war die Gemeinde xxx mit ihrem Personal. Bei dieser jährlich stattfindenden, traditionellen Veranstaltung nehmen diverse Vereine der Gemeinde teil (z.B. Landjugend xxx, Jagdgesellschaft xxx, Dorfgemeinschaft xxx, Sportverein xxx) sowie auch der Verein zur Förderung des Weinbaues in xxx.
Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den Akteninhalt.
III. Rechtslage:
Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, der ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Gemäß § 94 Z 26 GewO fällt das Gastgewerbe unter die reglementierten Gewerbe.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 ist die Gewerbeordnung auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese Veranstalter haben § 112 Abs. 4 und 5 und § 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Gemäß § 38 VwGVG ist diese Bestimmung auch durch die Landesverwaltungsgerichte anzuwenden.
IV. Erwägungen und Ergebnis:
Der Beschwerdeführer bzw, der durch ihn als Obmann vertretene Verein war unbestrittener weise, wie viele andere Vereine und Vereinigungen der Gemeinde xxx auch, beim „11. xxx Weinfest“ am 28. September 2014 anwesend.
Dieses jährlich stattfindende Weinfest (das 13. xxx Weinfest wird am 25.09.2016 stattfinden) wurde zum tatgegenständlichen Zeitpunkt von der Gemeinde xxx organisiert und abgewickelt.
§ 2 Abs. 1 Z 25 GewO normiert gerade für derartige Festlichkeiten eine Ausnahmeregelung von der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung. Durch die Einführung der Z 25 durch die Gewerberechtsnovelle 1998 (BGBl. I 1998/116) wurden bestimmte, an sich dem Gastgewerbe vorbehaltene Tätigkeiten (vgl. § 111 GewO) von der Gewerbeordnung ausgenommen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf eine Judikatur des VwGH, derzufolge Veranstaltungen gemeinnütziger Organisationen (z.B. Feuerwehrfeste) in der Dauer von wenigen Tagen dem Gewerbebegriff zu unterstellen seien. Ausgenommen von der Gewerbeordnung sind die Verabreichung von Speisen sowie der Ausschank von Getränken. Die Dauer einer solchen Veranstaltung darf höchstens vier Tage im Jahr sein und dürfen mit diesen Veranstaltungen höchstens drei Tage im Jahr gastgewerbliche Betätigungen verbunden sein. Diese genannten Kriterien treffen auf das hier gegenständliche „11. xxx Weinfest“ zu.
Ebenso wird als Voraussetzung die Förderung eines bestimmten Zweckes iSd §§ 35, 37 und 38 BAO genannt. Auch diesbezüglich erfüllt das xxx Weinfest die genannten gesetzlichen Vorgaben, zumal in § 35 Abs. 2 BAO unter Anderem genannt wird, dass die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen muss. Beispielsweise werden dahingehend genannt: Schulbildung, Erziehung, Volksbildung, Heimatkunde und Heimatpflege. In § 38 BAO werden weiters kirchliche Zwecke genannt. Unter beide Normen der BAO kann das gegenständliche Weinfest eingeordnet werden, zumal der Weinbau in der Gemeinde xxx historisch bedingt ist und in den letzten Jahren das alte Wissen um den Weinbau und die Weinkultur wiederbelebt und gefördert wurde. Um diesen Zweck nach außen zu transportieren und auch außerhalb der Gemeinde bekanntzumachen, ist dieses Weinfest sicher dienlich. Weiters werden kirchliche Zwecke der Gemeinschaft und der Bindung der Gläubigen während dieses Festes dahingehend gefördert, dass eine Segnung sowie ein Gottesdienst abgehalten werden.
Zu den in § 2 Abs. 1 Z 25 GewO genannten Körperschaften des öffentlichen Rechtes zählt unzweifelhaft eine Gemeinde als Gebietskörperschaft.
Da - wie festgehalten – nicht der Verein zur Förderung des Weinbaues in xxx als Veranstalter des „11. xxx Weinfestes“ tätig wurde, sondern die Gemeinde xxx selbst und diese bei der Organisation und Abhaltung dieses Festes unter § 2 Abs. 1 Z 25 GewO fällt, war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde zu beheben und das Verwaltungsverfahren mit Beschluss einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.