Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1119/4/2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.1119.4.2022
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH in xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.04.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV iVm dem Epidemiegesetz - EpiG, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 18.11.2022, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insoweit
F o l g e g e g e b e n ,
a)als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Tatzeitraum auf 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr eingeschränkt wird und
b)die verhängte Geldstrafe auf € 200,-- , die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird.
II.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz € 20,--.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet:
„xxx hat ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gem. § 13 Abs. 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung an einer geplanten Zusammenkunft der xxx-Gemeinderäte der Gemeinde xxx zu einer Fraktionssitzung über die zukünftige Arbeit im Gemeinderat und somit an einer Veranstaltung teilgenommen, obwohl Veranstaltungen untersagt waren.
Tatort:Mehrzweckhalle xxx, Ortschaft: xxx, Gemeinde xxx
Tatzeit:22.03.2021, 18.40 Uhr bis 22.00 Uhr
Verletzte Rechtsvorschriften:
§ 13 Abs. 1 der 4. Covid 19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 iVm § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von €
falls diese uneinbringlich ist
Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
1 : 1.000,00
14 Tage
§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2020“
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde:
„ISachverhalt
1Feststellungen
1. 1 Dem Beschwerdeführer wird gemäß dem Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegt, er habe ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gemäß § 13 Abs. 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahnnenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) an einer geplanten Zusammenkunft der xxx-Gemeinderäte der Gemeinde xxx zu einer Fraktionssitzung über die künftige Arbeit im Gemeinderat und somit an einer Veranstaltung teilgenommen, obwohl Veranstaltungen untersagt waren.
1. 2 Als Tatort wurde die Mehrzweckhalle xxx und als Tatzeit der 22.03.2021, 18.40 Uhr bis 22.00 Uhr angegeben.
2 Bescheidbegründung
2. 1 Im Rahmen der Bescheidbegründung gibt die belangte Behörde sehr umfangreich die (gleichermaßen umfangreich) vorgenommenen Zeugeneinvernahmen wieder, im weiteren wird die Rechtfertigung des Beschuldigten wiedergegeben, sowie dann zur Rechtslage die Bestimmungen der 4. COVID-19-SchuMaV und des EpidemieG.
2. 2Die eigentliche Bescheidbegründung beschränkt sich nach allgemeinen Ausführungen zur Strafbemessung unter Nennung des Strafrahmens bis EUR 1.450,-- auf die kurz gehaltene Wertung eines Zusammentreffens als verbotene Veranstaltung.
Dabei wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass eine Zusammenkunft nach dem Ende der konstituierenden Gemeinderatssitzung erfolgt sei und dass es sich bei der Fraktion einer Gemeinderatspartei um kein Organ einer politischen Partei handle, aus welchem Grund der Ausnahmegrund des § 13 Abs. 3 Z 4 der 4. COVID-19-SchuMaV nicht zutreffe. Es werde nicht weiter geprüft, ob die Zusammenkunft unaufschiebbar war oder nicht.
3Rechtsgrundlagen
3. 1 Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift(en) des § 13 Abs. 1 der 4. COVID19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBI. Il 58/2021 iVm § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz, BGBI. Nr. 186/1950 idF BGBI. I Nr. 136/2020 verletzt.
Diese Bestimmungen lauten (zum vorgeworfenen Tagbegehungszeitpunkt) wie folgt:
§ 13 (1) 4. COVID-19-SchuMaV (Veranstaltungen):
Veranstaltungen sind untersagt.
§ 40 (1) EpidemieG (Sonstige Übertretungen):
Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von [145 Euro bis zu] 1 450 Euro, [im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro], im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
IIBeschwerdegründe
Die Beschwerdegründe iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG werden wie folgt ausgeführt:
1 Grundlegendes
Ganz grundlegend ist auszuführen, dass die belangte Behörde - aus welchen Gründen auch immer - in der gegenständlichen Angelegenheit mit über das übliche bzw. nachvollziehbare staatliche Strafverfolgungsbedürfnis hinausgehender Verfolgung vorgegangen ist und dies auch mit medialer Berichterstattung begleitet hat. Der Beschwerdeführer hat darauf bereits in seiner Rechtfertigung hingewiesen und auch angemerkt, dass dies dem Objektivitätsgebot nicht zuträglich ist.
Ausgang der gegenständlichen Ermittlungen war es, aufgrund erfolgter anonymer Anzeige, eine Geburtstagsfeier des xxx der Gemeinde xxx im Anschluss an die Gemeinderatssitzung nachzuweisen zu versuchen, was nicht gelungen ist, weil es keine solche Feier gegeben hat und wurden dann von der belangten Behörde letztlich insgesamt mehr als 20 (!) Zeugen einvernommen, um dennoch irgendwie eine an die konstituierende Gemeinderatssitzung anschließende verbotene Veranstaltung darstellen zu können. Es hat aber auch eine solche verbotene Veranstaltung nicht gegeben.
Angemerkt sei noch, dass aufgrund (ebenfalls anonymer) Anzeige zu diesem Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft xxx ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren geführt worden ist (xxx), welches nach Einvernahmen zur Einstellung gebracht worden ist.
2Materielle Rechtswidrigkeit infolge fehlender Begründung
2. 1Die belangte Behörde beschränkt sich im Rahmen ihrer Begründung (siehe bereits oben zu Punkt I.2) darauf, dass nach dem Ende der konstituierenden Gemeinderatssitzung eine Zusammenkunft erfolgt sei und dass es sich bei der Fraktion einer Gemeinderatspartei um kein Organ einer politischen Partei handle.
Weiters ist die Begründung auch widersprüchlich, indem einerseits ausgeführt wird, dass am Anfang der Zusammenkunft in einer Gruppe zusammengestanden worden sei und andererseits, dass nicht in einer Gruppe zusammengestanden worden sei.
2. 2 Damit unterlässt die belangte Behörde relevante Feststellungen, sowie überhaupt Ausführungen dazu, ob überhaupt eine Veranstaltung stattgefunden hat.
2. 3 Der Veranstaltungsbegriff wird in der Verordnung selbst definiert. Gemäß § 13 Abs. 2 4. COVID-19-SchuMaV gelten als Veranstaltung insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
Wie bereits oben ausgeführt, war der „Anfangsverdacht" der belangten Behörde, dass eine Geburtstagsfeier stattgefunden habe. Eine solche Feier ist unter dem (verbotenen) Veranstaltungsbegriff auch ausdrücklich angeführt. Es hat sich aber eine solche Feier, trotz intensiver Zeugenbefragungen durch die Behörde, nicht erwiesen - es hat nämlich keine Feier gegeben. Die Behörde versucht daher eine andere verbotene „Veranstaltung" abzuleiten, setzt sich aber in keiner Weise mit dem Veranstaltungsbegriff auseinander. Daran ändert auch der (im übrigen falsch wiedergegebene) Verweis auf eine VwGH-Judikatur zum Begriff „insbesondere" nichts (dar korrekte Verweis wäre Ro 2018/10/0020). Die belangte Behörde setzt sich nämlich nicht damit auseinander, warum und inwieweit eine im Aufzählungskatalog des § 13 Abs. 2 der 4. COVID-19-SchuMaV nicht genannte verbotene Veranstaltung vorgelegen sein solle und hat dazu auch keine Feststellungen getroffen, sowie sich nicht beweiswürdigend mit den bloß umfangreich wörtlich wiedergegebenen Zeugenaussagen auseinandergesetzt.
2. 4 Es gibt keinerlei Feststellungen dazu, welche Tatbestandsmerkmale einer „Veranstaltung" erfüllt gewesen seien, sondern wird vielmehr das Vorliegen einer Veranstaltung einfach unterstellt. Dem Begriff der Veranstaltung iSd 4. COVID-19-SchuMaV ist ein bestimmtes „planmäßiges" Zusammenkommen immanent und ist weiters von einer Mindestanzahl von Personen auszugehen. Es fehlen jedwede Feststellungen dazu, ob und bejahendenfalls wie viele Personen „zusammengekommen" seien. Eine Erfüllung des Veranstaltungsbegriffs lässt sich aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht ableiten und ist der Veranstaltungsbegriff tatsächlich auch nicht erfüllt.
2. 5 Bemerkenswert dazu ist, dass die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass dem Veranstaltungsbegriff der 4. COVID-19-SchuMaV eine Planmäßigkeit immanent ist, wird im Bescheidspruch des Straferkenntnisses doch explizit vorgeworfen, der Beschwerdeführer habe „an einer geplanten Zusammenkunft" teilgenommen. Dazu fehlen aber jedwede Beweisergebnisse und auch jedwede Feststellungen oder beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.
Dem entsprechend lässt sich der Spruch, wonach der Verstoß in der Teilnahme an einer „geplanten" Zusammenkunft liege, aus der Bescheidbegründung nicht ableiten.
2. 6 Letztlich fehlen auch Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die (ebenfalls nur generellen) Ausführungen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genüge, reichen dafür jedenfalls nicht hin. Konkrete Ausführungen zu einer subjektiven Vorwerfbarkeit fehlen. Im übrigen wird gegenständlich ausgeführt, dass ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Veranstaltungsverbot durch „eine geplante Zusammenkunft" (so der Bescheidspruch) de facto nicht denkbar ist, weil (dies ist auch dem Verordnungstext zu entnehmen) dem Veranstaltungsbegriff ein bestimmtes planmäßiges Handeln immanent ist und eine Veranstaltung fahrlässig nicht durchführbar ist. Die Behörde selbst wirft auch die Teilnahme an einer geplanten Zusammenkunft vor, sodass sie von einer vorsätzlichen Begehung ausgeht.
3Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung
3. 1 Die belangte Behörde hat den dem Straferkenntnis zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft und vor allem unvollständig festgestellt.
3. 2 Eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Veranstaltung lässt sich aus den Beweisergebnissen nicht ableiten. In den zum Beweis herangezogenen Aussagen der Zeugen (welche tatsächlich als Beschuldigte zu vernehmen gewesen wären), xxx und xxx wird nicht ausgeführt, welche Personen in der Mehrzweckhalle nach der Gemeinderatssitzung verblieben sind und wurde von den Zeugen weiters von „mehreren Gruppen" und von „räumlicher Trennung" gesprochen, sodass die jeweilige Anzahl der in der Mehrzweckhalle verteilten Personen und deren räumliche Anordnung festzustellen gewesen wäre, um den Veranstaltungsbegriff subsumieren zu können.
3. 3Aus den vorliegenden Beweisergebnissen lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass eine verbotene Veranstaltung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer verweist dazu ergänzend auf seine Ausführungen in der Rechtfertigung vom 3.9.2021.
4 Unrichtige Rechtliche Beurteilung
4. 1 Ausgehend von obigen Ausführungen gab es zum vorgeworfenen Tatzeitpunk keine Veranstaltung iSd § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV.
4. 2 Selbst wenn man aber von einer Erfüllung des Veranstaltungsbegriffes ausgehen würde, sieht der Verordnungstext der 4. COVID-19-SchuMaV unter § 13 Abs. 3 mehrere Ausnahmetatbestände vor.
Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot gelten demnach sowohl für „Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien" (§ 13 Abs 3 Z 4 leg. cit.) wie auch für „Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen" (§ 13 Abs 3 Z 5 leg. cit.).
4. 3In der Ausnahmeregelung des § 13 Abs 3 Z 4 der 4. COVID-19-SchuMaV wird die „politische Partei" nicht auf Grundlage des Parteiengesetzes definiert, sondern vielmehr die Rechtsgrundlage für eine solche Partei nicht explizit genannt, sodass auch die mit § 21 Abs. 7 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) begründete "Gemeinderatspartei (Fraktion)" von dem Begriff der „Partei" umfasst ist.
Weiters ist eine Gemeinderatspartei (Fraktion) auf Grundlage der K-AGO errichtet und demnach auch eine juristische Person, wobei die Rechtspersönlichkeit von Gemeinderatsparteien mit ihrer Bildung im Sinne des § 21 Abs. 7 K-AGO entsteht. Dies war sohin zum Zeitpunkt nach Abhaltung der konstituierenden Gemeinderatssitzung jedenfalls bereits der Fall.
Die Zusammenkunft einer (Gemeinderats-)Partei fällt somit unter die obgenannten Ausnahmeregelungen.
4. 4 § 17 Abs. 1 Z 3 der 4. COVID-19-SchuMaV nimmt die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung aus dem Anwendungsbereich der Verordnung überhaupt gänzlich aus. Die Tätigkeit in einem Gemeinderat ist eine derartige Tätigkeit in einem Organ der Vollziehung. Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde (§ 34 K-AGO).
Entsprechend sind Tätigkeiten des Gemeinderats von den Ausnahmeregelungen umfasst und erfolgt die Willensbildung in diesem Gremium ebenfalls durch die Mitglieder der Gemeinderatsparteien, die somit ein denklogisches und somit berechtigtes Interesse und demokratisches Recht darauf haben, sich entsprechend in einer Zusammenkunft der Gemeinderatspartei („Fraktionssitzung") für die Tätigkeit im Gemeinderat zu beraten. Andernfalls wäre die Aufgabenerfüllung iSd 6. bis 8. Abschnitts der K-AGO und damit die Funktionsfähigkeit des demokratisch legitimierten Gemeinderates im Rahmen der Gemeindeautonomie nicht möglich, sodass bei verfassungskonformer Auslegung auch diese Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung mit umfasst und somit vom Ausnahmetatbestand erfasst sind. Andernfalls wäre es das — verfassungswidrige — Ergebnis, dass Gemeinderatsmitglieder sich weder vor noch nach Sitzungen über die Tätigkeit der Vollziehung in der Gemeinde beraten könnten, sondern sich die Tätigkeit im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung auf (unvorbereitete) Sitzungen des Gemeinderates beschränken würde. Dass Gemeinderatstätigkeit als Tätigkeit im Wirkungsbereich der Vollziehung so keinesfalls funktionieren kann, ist evident. Eine solche restriktive Auslegung kann daher dem Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 1 Z 3 der 4. COVID-19-SchuMaV nicht unterstellt werden.
Eine Zusammenkunft von Fraktionsmitgliedern unmittelbar nach der konstituierenden Gemeinderatsitzung in den Räumlichkeiten der Gemeinderatssitzung, ist weiters auch noch als „Ausfluss" der vorangegangenen Gemeinderatssitzung anzusehen und aus diesem Grund jedenfalls von den Ausnahmebestimmungen der 4. COVID-19-SchuMaV mit umfasst. Es handelt sich dabei sowohl um Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung iSd § 17 Abs. 1 Z 3, wie auch um eine unaufschiebbare Zusammenkunft von Organen politischer Parteien iSd § 13 Abs. 3 Z 4 leg. cit.
4. 5 Schließlich bietet die 4. COVID-19-SchuMaV keine Grundlage für eine Verhängung einer Strafe nach dem EpidemieG.
Rechtsgrundlagen der 4. COVID-19-SchuMaV sind die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, sowie der § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBI. Nr. 186/1950.
Die 4. COVID-19-SchuMaV enthält selbst keine Strafbestimmungen.
Das COVID-19-MaßnahmenG, welches Grundlage der Verordnung ist, enthält in dessen § 8 Strafbestimmungen, welche Betriebsstätten und Arbeitsorte erfassen und daher hier aber weder einschlägig sind, noch von der belangten Behörde herangezogen worden sind.
Die von der belangten Behörde herangezogene Strafbestimmung des § 40 Abs. 1 lit. c EpidemieG ist gegenständlich nicht anwendbar, weil laut § 12 Abs. 2 des COVID-19-MaßnahmenG dann, wenn eine Verordnung gemäß § 3 des COVID-19-MaßnahmenG erlassen wurde, was hier der Fall ist, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung kommen.
5Fehlerhafte Strafbemessung
5. 1 Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH, Slg 10077A). Die Strafbemessung wurde gegenständlich unter Außerachtlassung dieser Kriterien vorgenommen.
5. 2 Die belangte Behörde beschränkt sich grundlegend auf die Wiedergabe der § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG, sowie des § 40 Abs. 1 lit. c EpidemieG idF zum Tatzeitpunkt.
Die Behörde nimmt im Rahmen der Begründung zur Strafbemessung auch keine inhaltliche Bewertung vor und beschränkt sich auch hier darauf auszuführen, es könne „das Verschulden als nicht unerheblich bezeichnet werden". Die weitere Begründung, es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass es einer besonderen Aufmerksamkeit zur Vermeidung erfordert hätte oder die Verwirklichung nur schwer hätte vermieden werden können, ist eine bloße Leerformel.
5. 3 Dem Verweis der Behörde, bei dem Strafrahmen gemäß § 40 EpidemieG handle es sich entsprechend dem hoch einzuschätzenden Rechtsgut um einen hohen Strafrahmen, ist zu entgegnen, dass sich die Strafzumessung stets an dem konkreten Sachverhalt und der konkreten Intensität einer Beeinträchtigung und der subjektiven Vorwerfbarkeit zu orientieren hat. Dies hat die Behörde nicht vorgenommen und fehlen vor allem die erforderlichen Feststellungen dazu.
Unter Verweis auf obige Ausführungen (Punkte 2. und 3.) kann auch hier nochmals darauf verwiesen werden, dass die belangte Behörde den Strafsachverhalt nicht ausreichend festgestellt hat, sodass auch rücksichtlich der Strafzumessung nicht klar ist, für welche konkreten Verstöße die Strafe ausgesprochen wird, sodass demgemäß auch die angesprochene Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keine Entscheidungsgrundlage für das Ausmaß der Ausschöpfung des Strafrahmens sein kann; diese Ausschöpfung ist im konkreten Umfang von rund 2/3-tel des Strafrahmens jedenfalls unangemessen und unverhältnismäßig hoch.
5. 4 Letztlich wurde auch die Frage eines Verschuldens des Beschwerdeführers überhaupt nicht behandelt.
IIIAntragstellung
Es wird sohin an Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellt der
A N T R A G
1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie
2. der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.04.2022, GZ: xxx, mit welchem eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV iVm § 40 Abs. 1 lit. c EpidemieG festgestellt und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 und Verfahrenskosten von EUR 100,00 verhängt wurden, Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
3. in eventu: die verhängte Strafe zu mildern.“
Sachverhalt:
Der am xxx geborene Beschwerdeführer ist seit 2021 Mitglied im Gemeinderat der Gemeinde xxx.
Am 22. März 2021 fand in der Mehrzweckhalle xxx in der Zeit von 17:30 bis 18:33 die konstituierende Sitzung des Gemeinderates statt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer angelobt wurde.
Im Anschluss an diese konstituierende Gemeinderatsitzung berief der xxx als xxx spontan noch vor Ort die Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der xxx-Fraktion (insgesamt 18 Personen) zu einer Besprechung im Innenbereich der Mehrzweckhalle ein. Diese Einladung erfolgte informell und mündlich, eine Tagesordnung gab es nicht. Zumindest 10 Personen – unter ihnen der Beschwerdeführer - nahmen an dieser Besprechung teil; die übrigen Gemeinderatsmitglieder der xxx-Fraktion waren verhindert.
Grund für die spontane Einberufung der Zusammenkunft war ein zuvor geführtes privates Gespräch des xxx mit seinem neu in den Gemeinderat gewählten xxx, woraus sich ihm erschloss, dass sehr viele neue und auch junge Gemeinderatsmitglieder organisatorische Fragen über die Tätigkeit im Gemeinderat an ihn als xxx hätten. An dieser vom xxx gedanklich bereits im Vorfeld geplanten Besprechung, bei der Getränke konsumiert wurden und auch Privates besprochen wurde, nahmen nicht alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der xxx-Fraktion teil, da nicht alle Zeit hatten bzw. teilweise verhindert waren.
Inhalt der Besprechung waren die Arbeit im Gemeinderat ganz allgemein, die personelle Besetzung der Ausschüsse, die Tätigkeiten in den Ausschüssen, die Themenbereiche der einzelnen Ausschüsse und Diverses in Gemeindeangelegenheiten.
Diese Fraktionszusammenkunft fand zwischen ca. 19.00 und ca. 21.00 statt.
Vor der konstituierenden Gemeinderatsitzung haben alle Mitglieder des Gemeinderats einen Corona-Test abgelegt, auch standen Desinfektionsmöglichkeiten zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer bezieht xxx in der Höhe von € xxx. Er ist Eigentümer einer xxx, hat keine Schulden und treffen ihn xxx.
Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
Maßgeblich waren die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, die Beschuldigtenverantwortung im vorliegenden Verfahren sowie die glaubwürdigen Aussagen der im Parallelverfahren zu KLVwG-1110/3/2022 einvernommenen Zeugen.
Der Sachverhalt ist logisch nachvollziehbar und entspricht der Lebenserfahrung; inhaltlich wurde seine Richtigkeit nicht in Abrede gestellt bzw. Gegenteiliges behauptet. Der Beschuldigtenverantwortung wird gefolgt.
Rechtliche Beurteilung:
Folgende Normen sind in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung wiedergegeben:
§ 15 Epidemiegesetz – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2021:
(1)Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
§ 13 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II. Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2021:
(1)Veranstaltungen sind untersagt.
(2)Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3)Abs. 1 gilt nicht für
.
.
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4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
.
.
.
§ 40 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020:
(1)Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder
b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Die 4. COVID-19-SchuMaV stand vom 08.02.2021 bis 18.05.2021 in Kraft.
Ihre Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet“:
Aus dieser Promulgationsklausel ergibt sich als Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständlich anzuwendende und sich auf den Tatzeitpunkt beziehende 4. COVID-19-SchuMaV sowohl das COVID-19-MG als auch das EpiG.
In § 15 EpiG wurde zum Tatzeitpunkt die Ermächtigung geschaffen, dass behördliche Vorkehrungen/Einschränkungen/Untersagungen, konkret also „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“ getroffen werden können.
§15 umfasst jedoch nicht jedes (unwillkürliche) Zusammenströmen, sondern normiert dessen Abs. 1, dass es sich hiebei um Veranstaltungen handeln muss, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen. § 15 leg. cit. enthält keine Definition von Veranstaltung.
§ 13 der 4. COVID-19-SchuMaV regelt Maßnahmen hinsichtlich Veranstaltungen iSd §15 EpiG.
Nach § 13 Abs. 1 leg.cit. werden grundsätzlich alle Veranstaltungen untersagt. Hier nimmt der Gesetzgeber Bezug auf § 15 Abs. 1 letzter Satz EpiG, wonach dann, wenn die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, Veranstaltungen zu untersagen sind.
Eine Definition von Veranstaltung gibt § 13 Abs. 2 der 4. COVID-19-SchuMaV; die Aufzählung dieser untersagten Veranstaltungen ist allerdings demonstrativ („insbesondere“).
§ 13 Abs. 3 der 4. COVID-19-SchuMaV listet die Veranstaltungen auf, die nicht verboten sind.
Auf Grundlage der im Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage ist für den Verfahrensgegenstand festzuhalten, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort eine Veranstaltung iSd § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV stattgefunden hat.
§ 13 Abs.2 der 4. COVID-19-SchuMaV zählt (untersagte) Veranstaltungen lediglich demonstrativ auf. Die festgestellte Zusammenkunft zur Besprechung der Arbeit im Gemeinderat allgemein, der personellen Besetzung der Ausschüsse, der Tätigkeiten in den Ausschüssen, der Themenbereiche der einzelnen Ausschüsse, von Diversem in Gemeindeangelegenheiten aber auch privater Dinge ist vom Veranstaltungsbegriff des § 13 Abs. 2 leg. cit. nicht umfasst.
Daher ist der verfahrensgegenständlichen Zusammenkunft eine allgemein gehaltene Definition von Veranstaltung zugrunde zu legen, wonach eine Veranstaltung „ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt“ (siehe WIKIPEDIA, Veranstaltung) bzw. die Durchführung von einem zeitbegrenzten Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt (siehe Definition google.com/search?), ist.
Die verfahrensgegenständliche Zusammenkunft ist (schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis) als Veranstaltung zu qualifizieren, da sie vom xxx in seiner Funktion als xxx aufgrund eines privaten Gesprächs mit seinem xxx, der mittels Direktmandat in den Gemeinderat gewählt wurde, schon vor der Gemeinderatssitzung geplant war und – wenngleich erst nach Abschluss der konstituierenden Gemeinderatssitzung – von ihm einberufen wurde, zeitlich begrenzt war und in der Absicht anberaumt wurde, dass (vor allem) Neuzugänge in den Reihen der xxx-Fraktion über die Arbeit und deren Abläufe in den Ausschüssen informiert werden. Dadurch war eine Zweckbestimmung bzw. ein Inhalt vorgegeben, der xxx als xxx ist als Veranstalter anzusehen, der Teilnehmerkreis war von vornherein bestimmt. Es ist somit eindeutig von einer Veranstaltung iSd § 13 Abs.1 der 4. COVID-19-SchuMaV auszugehen.
An dieser Zusammenkunft haben zufolge der Beschuldigtenverantwortung des Beschwerdeführers zumindest 10 Personen, nämlich Mitglieder und Ersatzmitglieder der xxx Fraktion im Gemeinderat teilgenommen. Die Einladung seitens des xxx erfolgte an alle 18 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderats.
Unzweifelhaft waren zum Tatzeitpunkt Veranstaltungen untersagt.
Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf, nämlich die Teilnahme an „einer geplanten Zusammenkunft der xxx Gemeinderäte der Gemeinde xxx zu einer Fraktionssitzung über die zukünftige Zusammenarbeit im Gemeinderat“, und somit an einer Veranstaltung, obwohl Veranstaltungen untersagt waren, entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG insoferne, als dem Beschwerdeführer eindeutig die Teilnahme an einer Veranstaltung angelastet wurde, obwohl Veranstaltungen untersagt waren.
Unmaßgeblich für die gegenständliche rechtliche Beurteilung sind Überlegungen hinsichtlich eines „Anfangsverdachts“, es habe eine Geburtstagsfeier stattgefunden.
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens der Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3 Z. 4 und 5 der 4. COVID-19-SchuMaV ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber bei beiden Ausnahmen von „unaufschiebbaren Zusammenkünften“ ausgeht. Die verfahrensgegenständliche Zusammenkunft war keineswegs „unaufschiebbar“; ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer erstattet, der (einladende) xxx als xxx gab anlässlich seiner Befragung in der Verhandlung vom 13.01.2023 wörtlich an: „Ich habe die Fraktionssitzung deshalb spontan einberufen im Anschluss an die konstituierende Gemeinderatssitzung, weil alle neun Mitglieder des Gemeinderates und neun Ersatzmitglieder sich getestet haben und auch alle sonstigen Desinfektionsmaßnahmen vor Ort möglich waren“. Aus der Beschuldigtenverantwortung ergibt sich kein Hinweis auf die Unaufschiebbarkeit dieser Zusammenkunft, weshalb eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes iSd § 13 Abs. 3 Z 4 und 5 der 4. COVID-19-SchuMaV entbehrlich ist.
Ebenso wenig kommt für ein Mitglied/Ersatzmitglied des Gemeinderats im Rahmen seiner Teilnahme an einer Fraktionsbesprechung der in § 17 Abs. 1 Z 3 der 4. COVID-19-SchuMaV normierte Ausnahmetatbestand zur Anwendung. Dies umso mehr, als nicht sämtliche Mitglieder des Gemeinderates zur Besprechung eingeladen wurden.
Dass die Fraktionssitzung im Anschluss an die konstituierende Gemeinderatssitzung aufgrund der örtlichen Identität als „Ausfluss“ der vorangegangenen Sitzung zu qualifizieren ist, trifft schon deswegen nicht zu, weil nicht sämtliche Teilnehmer an der Gemeinderatsitzung sondern nur die Mitglied der der xxx Fraktion zur späteren Zusammenkunft verständigt wurden.
Zusammengefasst bedeutet das, dass die im Anschluss an die konstituierende Gemeinderatssitzung stattgefundene Zusammenkunft als Veranstaltung untersagt war und daher das von der belangten Behörde geführte Strafverfahren zu Recht geführt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht sah sich aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu einer Einschränkung des Tatzeitraumes veranlasst. Die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften, inbesondere auch des § 44 a VStG. Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.08.2021 erhobene Tatvorwurf entspricht den formalrechtlichen Vorgaben. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen.
Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift (§ 40 Abs. 1 EpiG) liegt in der Gesundheitsvorsorge und dient die Untersagung von Veranstaltungen der Verhinderung bzw. Hintanhaltung der Verbreitung virologischer Erkrankungen, was in Zeiten einer Pandemie von erheblicher Bedeutung ist. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich, ebenso wenig wie der subjektive Unrechtsgehalt und ist diesbezüglich auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit gehandelt: er hat die ihn situationsbezogen treffende objektive Sorgfaltspflicht verletzt und diese nicht eingehalten, obwohl ihm dies nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Kenntniserlangung der aktuellen COVID-19-Regeln war dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt jedenfalls zumutbar.
Die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften erlegten dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Verpflichtung auf, nicht an Veranstaltungen teilzunehmen; er ist im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren seiner Verpflichtung, entgegenstehende Hindernisse zu beseitigen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer ließ entlastende Vorbringen in der Richtung, warum er die bezughabenden Rechtsvorschriften missachtet hat, vermissen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht initiativ alles dargelegt hat, was für seine Entlastung spricht (stRsp, zB VwGH 19.1.1994, 93/03/0220).
Die belangte Behörde hat zutreffend Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund gewertet, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – er bezieht eine monatliche xxx von € xxx und treffen ihn xxx – konnte die Geldstrafe entsprechend herabgesetzt werden und erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung des subjektiven und objektiven Unrechtsgehalts der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowie auch unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die vorliegend verhängte Geldstrafe den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten wird.
Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe steht in Relation zur Höhe der Geldstrafe.
Kosten:
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
ISd § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Geldstrafe …. anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Zufolge der Herabsetzung der Geldstrafe war der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren neu zu bemessen und beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).