Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-461/2/2023
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.04.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.461.2.2023
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über den Antrag der xxx, xxxStr. xxx, xxx, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Verfahren KLVwG-1817/2022, in welchem über die Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der xxx vom 13.9.2022, xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der xxx vom 6.4.2022, Kassenzeichen xxx, (Mahngebührenbescheid), als unbegründet abgewiesen wurde, abgesprochen wurde, gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 279 BAO und § 308 BAO zu Recht:
I.Der Antrag wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der xxx vom 6.4.2022, Kassenzeichen xxx, wurde der nunmehrigen Antragstellerin xxx eine Mahngebühr iHv EUR 3,-- (in Worten: drei) vorgeschrieben. Über die dagegen gerichtete Berufung erkannte die Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der xxx mit Bescheid vom 13.9.2022, xxx, mit welchem die Berufung als unzulässig abgewiesen wurde.
2. Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehrige Antragstellerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde am 22.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die nunmehrige Antragstellerin laut unbedenklichem Rückschein RSa (Übernahmebestätigung 28.11.2022) nachweislich geladen wurde.
Am 22.12.2023 erschien nach Aufruf der Sache weder die Antragstellerin, noch ein von ihr entsendeter Vertreter im Verhandlungssaal. Die Richterin erkundigte sich um 12.19 Uhr bei der Einlaufstelle des Gerichts telefonisch, ob die Antragstellerin sich inzwischen telefonisch, per E-Mail oder per Faxmitteilung gemeldet habe. Auf telefonische Nachfrage in der Kanzlei gab die Kanzleimitarbeiterin an, dass am 22.12.2023 weder eine Faxmitteilung, noch ein Anruf eingelangt waren.
In der Ladung wurde die BF darauf hingewiesen: „Es ist notwendig, dass Sie hiezu persönlich zur Verhandlung erscheinen, wobei Sie einen Rechtsbeistand Ihrer Wahl beiziehen können. Wenn Sie aus wichtigen Gründen – Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse – nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können. Als Partei beachten Sie, dass Ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.“
Es wurde daher in Abwesenheit der Antragstellerin verhandelt.
3. Im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.3.2023 – welcher am 23.3.2023 beim Gericht einlangte – wird dieser damit begründet, dass die Antragstellerin die Verhandlung am 22.12.2022 „aufgrund eines grippalen Infektes beginnend sowie sich abzeichnend mit Ende KW 50/2022, genauer gesagt, mit 18.12.2022, der es mir unmöglich machte mich bis in das neue Jahr 2023 außer Haus zu begeben“ nicht habe wahrnehmen können und wird weiters vorgebracht, dass die Antragstellerin ihren Sohn gebeten habe, „für mich (rechts-)vertretend abzuhandeln, der aber seinerseits selbst mit 20.12.2022 erkrankte bzw sich nicht im Stande sah, den entsprechenden Termin frist- sowie rechtswahrend wahrzunehmen und nicht mehr zu weiteren diesbezüglichen Dispositionen fähig war“.
Dem Antrag war angeschlossen:
Kopie des Vorladungsbeschlusses zur Verhandlung am 22.12.2022
Kopie eines maschinschriftlich errichteten Aktenverzeichnisses“
Kopien von Eingaben des xx
Kopien von Rechnungen der Österreichische Post AG über Einschreibebriefe
II. Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat wie folgt erwogen:
1. Zu Spruchpunkt I) – In der Sache:
Die Antragstellerin blieb am 22.12.2022 trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung von der Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten unentschuldigt fern und begründete die Antragstellerin ihr Fernbleiben von der Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Einsetzen eines grippalen Infektes, welcher am 18.12.2022 begonnen habe und es ihr bis in das neue Jahr 2023 unmöglich gemacht habe, sich außer Haus zu begeben. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiters damit, dass ihr von ihr zur Vornahme entsprechender Rechtshandlungen sowie zur vertretenden Abhandlung der Sache ersuchter Sohn selbst mit 20.12.2022 erkrankt sei bzw sich nicht im Stande gesehen habe, den entsprechenden Termin frist- bzw rechtswahrend wahrzunehmen.
Taugliche Beweismittel, mit welchen die Antragstellerin den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht, bringt die Antragstellerin im Antrag nicht vor.
Damit bringt die Antragstellerin einen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führenden Grund nicht vor.
2. Rechtliche Würdigung:
Die unter II.1. getroffene Feststellung fußt auf dem Inhalt des beim Landesverwaltungsgericht Kärnten geführten Aktes KLVwG-1817/2022, insbesondere auf dem Inhalt der Verhandlungsschrift vom 22.12.2022 (KLVwG-1817/11/2022) und auf dem Inhalt des dem Wiederaufnahmeantrag vom 20.3.2023 angeschlossenen Vorladungsbeschlusses zur Verhandlung am 22.12.2022, in welchem die Antragstellerin aufmerksam gemacht wurde: „Wenn Sie aus wichtigen Gründen – Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse – nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können. Als Partei beachten Sie, dass Ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.“ Aus dem Akt KLVwG-1817/2022 geht aus dem unbedenklichen Rückschein RSa hervor, dass die Ladung der Antragstellerin mit Rückschein RSa zugestellt wurde und ist laut unbedenklichem Rückschein RSa die Übernahme der Ladung durch die Antragstellerin am 28.11.2022 ausgewiesen.
Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund „grippaler Infekt“ der Antragstellerin und die ab 20.12.2022 behauptete Erkrankung des Sohnes werden im Antrag nicht mit tauglichen Beweismittel glaubhaft gemacht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der behauptete Wiedereinsetzungsgrund bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen (VwGH 20.2.1996, 94/13/0082). Es sind somit bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 19.5.1988, 87/16/0003; VwGH 21.3.1997, 97/02/0093).
Die Antragstellerin unterließ es – wie im Ladungsbeschluss hingewiesen – dem Gericht ihr Erkranken spätestens am Tag der Verhandlung mitzuteilen und blieb daher – wie oben ausgeführt – der Verhandlung unentschuldigt fern.
Mit dem im Antrag nicht bescheinigten und bloß behaupteten „grippaler Infekt“ bringt die Antragstellerin nicht eine solche Krankheit vor, welche als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht käme.
Krankheiten, kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht, wenn es Erkrankungen sind, welche zur Dispositionsunfähigkeit führen und so plötzlich und so schwer auftreten, dass der Erkrankte außer Stande ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 1.7.1992, 88/23/0068; VwGH 10.10.1996, 95/20/0659; VwGH 25.6.1996, 93/03/0463,0495). Als eine solche Erkrankung sah der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit etwa einen Gehirnschlag an (VwGH 14.5.1991, 90/05/0250). In jüngerer Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bildet (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0166, mit Hinweis auf VwGH 16.2.1996, 90/13/0004).
Wenn die Antragstellerin im Antrag behauptet, aber nicht glaubhaft bescheinigt, dass der Sohn „sich nicht im Stande sah, den Termin […] wahrzunehmen“, so ist dem zu entgegnen, dass damit ebenso wenig eine zur Dispositionsunfähigkeit führende und so plötzlich und schwer auftretende Erkrankung dargetan wird, dass damit glaubhaft dargetan wäre, dass der Sohn ab dem 20.12.2022 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Eine solche Maßnahme wäre – wie im Ladungsbeschluss hingewiesen – es gewesen, dem Gericht das Erkranken der Antragstellerin und / oder des von ihr als Vertreter gewillkürten Sohnes spätestens am Tag der Verhandlung mitzuteilen.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind grippale Infekte und „sich nicht im Stande sehen, einen Termin wahrzunehmen“ nicht solche Erkrankungen, welche die Dispositionsfähigkeit ausschließen und als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kämen. Dabei stützt sich das erkennende Gericht zunächst auf die allgemeine Lebenserfahrung: es kommt immer wieder vor, dass Parteien trotz „grippalen Infekt“ im Landesverwaltungsgericht anrufen oder per E-Mail mitteilen, einen Verhandlungstermin nicht wahrnehmen zu können. Es ist dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Und zum Anderen hält das erkennende Gericht die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe „grippaler Infekt“ der Antragstellerin und das „sich nicht zur Terminwahrnehmung im Stande Sehen“ des Sohnes einer Erkrankung wie etwa „Kopfschmerzen“ gleichgestellt: wie bereits in seiner Entscheidung vom 28.3.1963, 1178/62, erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch in der Entscheidung vom 12.4.1973, 1902/72 „Kopfschmerzen“ nicht als eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit.
Dazu, dass xxx Erkrankungen ihrer Person und ihres Sohnes im Zeitraum rund um den Verhandlungstermin behauptet, aber nicht glaubhaft mit tauglichen Mitteln bescheinigt, ist mit dem Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur zu entgegnen: „die bloße Behauptung allein, durch eine Krankheit in einem Ausmaß beeinträchtigt gewesen zu sein, das die Wiedereinsetzungsgrund ausschloss, ohne für die Richtigkeit der Behauptung entsprechende Beweise beizubringen oder anzubieten, reicht nicht aus, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes darzutun“ (VwGH 18.2.1983, 83/04/0003, mit Hinweis auf VwGH 19.3.1948, 166/48, VwSlg 359 A/1948 und VwGH 11.5.1959, 1345/55).
Daher war die Feststellung, dass die Antragstellerin einen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führenden Grund nicht vorbringt, zu treffen.
Nur der Vollständigkeit halber wird zur Qualität von ärztlichen Bescheinigungsmitteln ausgeführt, dass solche, aus welchen weder hervorgeht, dass der Antragsteller in einem Ausmaß beeinträchtigt war, dass seine Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen ist, noch aus welchen ersichtlich ist, dass inzwischen eine Besserung eingetreten ist, nicht tauglich sind, um einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzutun (VwGH 29.1.1965, 1970/64).
3. Rechtliche Grundlagen:
3.1. Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für Abgabensachen ist am Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht Senatszuständigkeit vorgesehen, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
3.2. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
[…]
(3) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)
3.3. Unter Zugrundelegung der unter II.3. wiedergegebenen Rechtsgrundlagen war die unter II.2. enthaltene rechtliche Würdigung vorzunehmen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (Abs 1) oder in dem Falle, dass der Einzelrichter diese für erforderlich hält (Abs 2).
Im gegenständlichen Falle wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Antrag vom 20.3.2023 nicht beantragt und auch von der Einzelrichterin nicht für erforderlich erachtet.
Zu Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.