Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1545/23/2025
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.04.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.1545.23.2025
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, betreffend Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 27.07.2025, zufolge Identitätsfeststellung durch Polizeibeamte, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird teilweise
F o l g e g e g e b e n
und wird die der Bezirkshauptmannschaft xxx als belangter Behörde zuzurechnende Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin am 27.07.2025 zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr im Bereich des xxx für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ersatz ihres Schriftsatzaufwandes € 737,60,-- sowie € 50,-- als Ersatz der Eingabegebühr zu leisten.
II.Die Beschwerde hinsichtlich der Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin am 27.07.2025 im Bereich der xxx Straße zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung hat die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft xxx als belangte Behörde € 368,80,-- zu leisten.
III.Das Begehren der LPD auf Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde sowie Zuerkennung des vollen Kostenersatzes wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.
IV.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 SPG führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass ein xxx xxx xxx auf dem Gelände der xxx und des xxx xxx in xxx gewesen sei; und habe sie am xxx als xxxbetreuerin gearbeitet. Am Vormittag des 27.07.2025 seien mehrere Fahrzeuge der Polizei eingetroffen und haben die Beamten begonnen das Gelände zu durchsuchen, Fotos zu machen und sämtliche Anwesende nach deren Ausweise zu befragen. Aufgrund der Größe des polizeilichen Aufgebots und der Unklarheiten über den Anlass des Einsatzes sei es zu Verunsicherung und Verwirrung gekommen und seien einige Teilnehmer zunächst nicht bereit gewesen ihre Ausweise vorzuzeigen oder sich einer Identitätsfeststellung zu unterziehen. Die Teilnehmer hätten sich ruhig und deeskalierend verhalten und habe der Einsatzleiter trotzdem Verstärkung, darunter einen Hubschrauber und eine Hundeführerin, angefordert. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge des Einsatzes von einem Beamten zur Vorlage ihres Ausweises aufgefordert worden und habe sie sich daraufhin ausgewiesen.
Nach Ende des Polizeieinsatzes am xxx habe sie zwei Freundinnen kontaktiert, die nicht am xxx teilgenommen hatten und wurde sie von ihnen mit dem Auto vom xxxgelände abgeholt. Auf der xxx Landesstraße auf dem Weg vom xxx xxx, wurde das Fahrzeug in dem sich die Beschwerdeführerin und die beiden Freundinnen befanden, von Beamten angehalten. Die Lenkerin des Fahrzeuges, eine Freundin der Beschwerdeführerin sei zunächst nach Führerschein und den Fahrzeugpapieren gefragt worden, welche sie aushändigte und anschließend forderten die Beamten auch die Beschwerdeführerin sowie die weitere Beifahrerin auf sich auszuweisen. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie ihren Ausweis bereits zuvor am xxx gezeigt habe und entgegneten die Beamten, dass sie ihren Ausweis dennoch erneut vorzuweisen habe und habe sie sich daraufhin zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr wie ihre Freundin mit ihrem Lichtbildausweis ausgewiesen. Hingewiesen wird auf § 88 Abs. 1 SPG und auf § 106 StPO woraus sich die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ergebe. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach und nachdrücklich aufgefordert worden ihren Ausweis vorzuzeigen. Die Beschwerdeführerin habe von anderen xxxeilnehmern erfahren, dass die Feststellung der Identität sämtlicher anwesender Personen aufgrund der Annahme einer Anstandsverletzung erfolgte und sei nicht ersichtlich welche Anstandsverletzung vorgelegen haben sollte; dies hinsichtlich der Identitätsfeststellung am xxx und habe hinsichtlich der zweiten in Beschwerde gezogenen Amtshandlung kein Sachverhalt vorgelegen der eine Identitätsfeststellung gerechtfertigt hätte.
Die LPD teilte mit, dass die Amtshandlung im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx als Sicherheitsbehörde erster Instanz geführt worden sei und wäre demgemäß die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen bzw. in eventu als unbegründet abzuweisen, wobei voller Kostenersatz begehrt wird.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde ausgeführt, dass der Einsatz unter Leitung und im Auftrag des xxx (xxx) stattgefunden habe und sei dieses gemäß § 1 Abs. 3 SNG als für den Staatsschutz zuständige Organisationseinheit Teil der jeweiligen LPD und sei demgemäß die LPD als belangte Behörde anzusehen.
Die Beschwerdeführerin führte hiezu aus, dass die Formalerfordernisse hinsichtlich der Bezeichnung des durchführenden Organs erfüllt seien, theoretisch wohl die Bezirkshauptmannschaft zuständig gewesen wäre. Tatsächlich sei jedoch auf Initiative und unter faktischer Leitung des xxx die Amtshandlung geführt worden.
Es wurde wie folgt erwogen:
Vom 24.07.2025 bis 29.07.2025 fand auf dem Gelände der xxx des xxx in der Gemeinde xxx ein xxx xxx xxx statt von dem das xxx (xxx) Kenntnis hatte. Zu diesem xxx wurde zuvor in einer Wochenzeitung eingeladen. Das xxx hat hinsichtlich des xxx zufolge des massiven Anstiegs antisemitischer Vorfälle in den letzten Jahren, sowie aufgrund des Umstandes, dass dieses bei einer xxx im Zusammenhang mit dem xxx stattgefunden hat und auch zufolge des Hissens einer xxx genauer hingeschaut. Seitens des xxx hat es einen Kontakt mit dem Bezirkspolizeikommando xxx gegeben und zwar in der Intention auf Verwaltungsübertretungen hinzuweisen, da der Verdacht von staatsfeindlichen Bewegungen oder Verbindungen vorgelegen ist. Es hat sodann unmittelbar vor dem verfahrensgegenständlichen Einsatz eine Einsatzbesprechung auf der PI xxx stattgefunden bei der xxx für das xxx, der Bezirkshauptmann, ein Vertreter der Fremdenpolizei sowie Streifen der PI xxx, xxx und xxx anwesend waren. Besprochen wurde, dass es am xxx viele Zelte gebe und dies dem Naturschutzgesetz widerspreche, weiters hinsichtlich Verstößen nach dem Campingplatzgesetz und dem Kärntner Landessicherheitsgesetz. xxx hat sodann die Einsatzleitung im Bereich xxx übernommen und hat er die Polizeibeamten belehrt bzw. eingewiesen. Vor Ort im Bereich xxx wurde festgestellt, dass sich dort Transparente befunden haben, Autos herumgestanden sind, somit allfällige Verstöße gegen das Naturschutzgesetz, und ein augenscheinlicher Campingplatzbetrieb geherrscht hat. Seitens xxx wurde den Teilnehmern des xxx mitgeteilt, dass die Polizei (sechs Polizisten und xxx) wegen der ob genannten Verwaltungsübertretungen vor Ort sei und die Teilnehmer sich ausweisen müssten; die Polizisten haben fotografiert; von den xxxteilnehmern wurde immer wieder das polizeiliche Einschreiten hinterfragt. Die xxxteilnehmer wurden mehrmals von xxx zur Ausweisleistung aufgefordert und hat er sich als Rechtsgrundlage für das Verwaltungsstrafgesetz entschieden zufolge Verdachtes der Übertretung der ob genannten Verwaltungsbestimmungen; andere Verdachtsmomente wie staatsfeindliche Verbindung oder Bewegung wollte er nicht ansprechen, um die Sache nicht eskalieren zu lassen. Wie er ausführt wäre nach dem Verwaltungsstrafgesetz vorzugehen gewesen, wenn jemand den Ausweis nicht vorgezeigt hätte. Es wurde dann das Eintreffen des Rechtsanwaltes xxx abgewartet und hat sich dieser als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgegeben und ist diesem auch der Grund des Einschreitens – wie oben dargestellt – mitgeteilt worden. Von xxx wurde sodann Unterstützung angefordert und sind weitere Polizeibeamte eingetroffen, sodass schließlich 13 Uniformierte vor Ort waren, darunter eine Hundeführerin und ist gegen Ende auch ein Hubschrauber eingetroffen. Die Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Tag am xxx gearbeitet und war sie Diensthabende im xxxbetrieb. Sie hat wahrgenommen, dass um ca. 11:00 Uhr die Polizei gekommen ist und war sie zu diesem Zeitpunkt gerade draußen und hat sie die ob beschriebenen Vorgänge am Rande mitverfolgt und gehört. Sie ist dann wieder ins xxx gegangen und hat sie mit den Vorbereitungen für die xxxbesucher weitermacht. Sie hat die Ausweiskontrollen am xxx wahrgenommen und ist sie selbst vor dem Haus gestanden und ist in der Folge eine Polizistin an sie herangetreten und hat sie den Ausweis vorgezeigt. Die Beschwerdeführerin hat gedacht oder befürchtet, dass sie zumindest durchsucht würde, wenn sie den Ausweis nicht freiwillig vorzeigen würde; sie selbst war keine Teilnehmerin des xxx und wurde sie von der Polizistin auch nicht danach gefragt.
Die Beschwerdeführerin ist dann später mit zwei Freundinnen vom xxx in Richtung xxx abgefahren, wurde das Fahrzeug angehalten und die Fahrerin (ihre Freundin) kontrolliert und zwar Zulassungspapiere und der Führerschein. Die Kontrolle führten Polizeibeamte durch, die zuvor auch am xxx gewesen sind. Es erging dann auch die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die am Rücksitz gesessen ist, einen Ausweis vorzuzeigen und hat sie gesagt, dass ihre Daten ja schon bekannt seien und gefragt, warum diese nochmals verlangt werden. Einer der Polizisten sagte, dass er sich nicht an alle erinnern könne die kontrolliert worden seien und hat die Beschwerdeführerin daraufhin ihren Ausweis gezeigt. Sie hat mit dem Polizisten in deutscher Sprache gesprochen und zwar im Kärntner Dialekt. Anlässlich der zweiten Kontrolle war die Beschwerdeführerin zufolge der Amtshandlung am xxx bzw. aufgrund des dortigen Einschreitens der Polizei mit Hund und Hubschrauber, noch durcheinander und konnte sie sich in dieser Situation eigentlich alles vorstellen das passieren kann.
Nach Angaben des Polizeibeamten xxx., der die Kontrolle auf der xxx Straße angeordnet hat, erfolgten diese nach der StVO und zwar deshalb, weil am Gelände des xxx leere Bierdosen vorgefunden wurden und somit der Verdacht bestanden hat, dass allenfalls im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt wird. Weiters nennt er als Begründung § 35 SPG, da das Fahrzeug von einem Ort gekommen ist wo sich vermehrt Fremde aufgehalten haben und sei angenommen worden, dass sich diese rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten. Ähnliches hat xxx. dargetan.
Anzeige gegen die Beschwerdeführerin ist nur nach § 1 Abs. 1 K – LSiG erfolgt; diese wurde nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wegen allfälliger Bundeszuständigkeit (SPG, StGB, VerbotsG) eingestellt.
Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Darstellung der Beschwerdeführerin und die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen.
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Nach ständiger Judikatur liegt ein Akt der Befehls- oder Zwangsgewalt vor, wenn ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde oder physischer Zwang angewendet worden ist. Wird eine Maßnahme bloß angedroht, liegt kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Gegenständlich ist am xxx von einem Befehlsakt auszugehen, da mehrmals die Aufforderung zur Ausweisleistung erfolgt ist, ein massives Polizeiaufgebot vor Ort war und seitens des Einsatzleiters – wie er selbst ausführt – beabsichtigt wurde nach den Bestimmungen des VStG vorzugehen, wenn der Identitätsfeststellung nicht nachgekommen wird, das heißt, unter Umständen wäre mit Festnahme vorzugehen gewesen, und führt er weiters aus, dass es unmöglich gewesen wäre nichts zu tun. Es lag somit bei der Amtshandlung am xxx ein Verhalten vor, dass als Zwangsgewalt gedeutet werden konnte, zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft ausführt, dass sie eingeschüchtert war und ein beängstigendes Gefühl hatte.
Hinsichtlich der Identitätskontrolle im Bereich der xxx Straße wird wohl ebenso davon ausgegangen werden können, dass nach subjektiver Einschätzung der Beschwerdeführerin ein Verhalten der Polizei vorgelegen ist, dass es Zwangsakt gedeutet werden konnte, da einerseits die Polizei auf der Ausweisleistung bestanden hat und andererseits zufolge des zuvor erfolgten Einsatzes am xxx durch die Polizisten, die wiederum vor Ort waren, es glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin eingeschüchtert war und ein beängstigtes Gefühl hatte.
Nach § 18 VwGVG ist Verfahrenspartei auch die belangte Behörde, das ist diejenige Behörde der der angefochtene Verwaltungsakt zuzurechnen ist.
Gegenständlich erfolgte die Identitätsfeststellung am xxx einerseits nach dem VStG zufolge Verdachtes wegen Übertretungen des Naturschutzgesetzes, Campingplatzgesetzes und Landessicherheitsgesetzes. Dies spricht dafür, dass die Bezirkshauptmannschaft belangte Behörde ist, da eine Zuständigkeit nach den ob genannten Bestimmungen der LPD nicht zukommt. Es trifft jedoch zu, dass im Hintergrund bzw. als Motivation für den Polizeieinsatz auch Interessen des Verfassungsschutzes gewesen sind und ergibt sich dies aus den Angaben von xxx, so etwa auch daraus, dass er anführt, dass er Verdachtsmomente wie staatsfeindliche Verbindung oder Bewegung im Zuge der Amtshandlung vor Ort nicht ansprechen wollte.
Nach § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes besteht in jedem Bundesland eine für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion, gegenständlich das xxx. Seitens der Bezirkshauptmannschaft wird diesbezüglich auf das Erkenntnis VwGH Ro 2016/17/0003, verwiesen, wonach bei einer Amtshandlung nach GSpG, welche aus eigenem Antrieb und ohne Auftrag der Behörde durch die Finanzpolizei stattgefunden hat die Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für ein Finanzamt als Abgabenbehörde erfolgt. Ein solcher Fall scheint jedoch gegenständlich nicht vorliegend sein, da bei der Einsatzbesprechung in der PI xxx der Bezirkshauptmann anwesend gewesen ist und es dort um Materien gegangen ist, die nicht in die Zuständigkeit der LPD fallen. Wenn der Bezirkshauptmann auch – wie übereinstimmend ausgeführt wird – sich lediglich passiv verhalten hat, so muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er dem Vorhaben bzw. der Amtshandlung nicht widersprochen hat und dieses somit offensichtlich gebilligt hat und somit nach Ansicht des Gerichts nicht davon gesprochen werden kann, dass die Amtshandlung ohne Auftrag der Behörde erfolgt ist. Darüber hinaus ist auf § 9 Abs. 1 SPG zu verweisen, wonach – sofern bundesgesetzlich nicht anders bestimmt – die Sicherheitsverwaltung gegenständlich der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt. Aus der Bestimmung des § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes scheint weiters der Schluss nicht zulässig, dass damit eine besondere bundesgesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Zuständigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SPG vorliegt. Es erscheint demgemäß die Bezirkshauptmannschaft xxx die belangte Behörde zu sein.
Die Identitätsfeststellung im Bereich der xxx Straße erfolgte offensichtlich nicht aufgrund der StVO, da die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht gelenkt hat, sondern entsprechend den Zeugenangaben nach fremdenrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage nach § 35 SPG, wobei auch diesfalls anzunehmen ist, dass Erwägungen des Verfassungsschutzes zumindest ein Teil der Motivation für die Kontrollen gewesen sind und ist somit auch diesbezüglich die Bezirkshauptmannschaft xxx als belangte Behörde anzusehen, zumal aufgrund des Akteninhaltes nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kontrollen wie etwa auf Grundlage des § 34 Abs. 1 Z 1 FPG erfolgt sind.
Der VwGH führt in ständiger Judikatur (unter anderem Ra 2024/02/0199-8) aus, dass eine verfehlte Bezeichnung der belangten Behörde das Verwaltungsgericht nicht zwangsläufig zur Zurück- oder Abweisung einer Beschwerde berechtigt. Verwiesen wird auf § 9 Abs. 4 VwGVG wonach an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, tritt. Demgemäß besteht die Verpflichtung die belangte Behörde „ausfindig“ zu machen.
Im Sinne ob genannter Judikatur erscheint sich somit zu ergeben, dass die Beschwerdeführerin die im Sinne des § 9 Abs. 4 VwGVG zumutbaren Angaben getätigt hat, zumal in der Beschwerde die Polizei bzw. LPD genannt wird.
Nach § 34b VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 SPG ist sinngemäß anzuwenden.
Von einem Betreten auf frischer Tat spricht man, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Setzung des Tatbildes unmittelbar wahrnimmt; solches war zweifelsfrei nicht der Fall. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin nach dem Akteninhalt auch nicht einer Tatbegehung nach dem Naturschutzgesetz, Campingplatzgesetz oder Landessicherheitsgesetz glaubwürdig beschuldigt oder mit Gegenständen betreten die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Demgemäß ist auszuführen, dass die Identitätsfeststellung beim xxx zu Unrecht erfolgte.
Hinsichtlich der Amtshandlung im Bereich der xxx Straße ist auf § 35 Abs. 1 Z 4 SPG zu verweisen, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt sind, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Dazu ergibt sich aus der Akte, dass am xxx selbst sich Fremde befunden haben und auch Festnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz ausgesprochen worden sind und dass die Begründung der Kontrolle der Beschwerdeführerin darin gelegen ist, dass sie von diesem Ort gekommen ist an dem sich Fremde befunden haben und wird daraus geschlossen, dass sich nunmehr am konkreten Aufenthaltsort im Bereich der xxx Straße bzw. im Auto sich jedenfalls Fremde befinden könnten.
Zum Begriff „dringender Verdacht“ führt der VwGH im Erkenntnis 2006/01/0083 aus, dass dieser einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit voraussetzt. Bloße Vermutungen reichen zur Annahme nicht hin.
Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführerin in einem Fahrzeug sich befunden hat, dass vom xxx gekommen ist, dort sich Fremde befunden haben und auch Festnahmen nach dem Fremdenpolizei ausgesprochen worden sind, scheint aus damaliger Sicht der Schluss zulässig zu sein, dass ein dringender Verdacht im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 4 SPG bestanden hat, da sich Fremde im Fahrzeug befunden haben.
Nach § 35 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Nach ständiger Judikatur des VwGH besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Hiebei kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist wie viele sachlich und zeitlich Trenn- und unterscheidbare Akte, die eine isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlungen und die infrage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen.
Es ist somit auszuführen, dass gegenständlich von zwei angefochtenen Einzelakten, nämlich am xxx und im Bereich der xxx Straße auszugehen ist, da diese sachlich und zwar einerseits hinsichtlich der Agenden nach den Kärntner Landesgesetzen und andererseits nach dem SPG zu unterscheiden sind, weiters ist eine eindeutige zeitliche Trennbarkeit gegeben und scheint auch der verfolgte Zweck der Amtshandlungen bzw. die infrage kommenden Rechtsverletzungen vordergründig andere zu sein.
Demgemäß steht jeder obsiegender Partei der Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu.
Hinsichtlich des Verhandlungsaufwandes kommt es nach ständiger Judikatur auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte nicht an; weiters findet nach ständiger Judikatur bei einem bloß teilweise Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt, weshalb ein Verhandlungsaufwand nicht zugesprochen wurde.
Hinsichtlich des Antrages der LPD auf Kostenersatz ist auszuführen, dass ein solcher nicht zugesprochen werden konnte, da die Beschwerde einerseits weder zurück noch abgewiesen wurde und andererseits unter Bedachtnahme auf die Bestimmung nach § 9 Abs. 4 VwGVG die Beschwerdeführerin der ihr zumutbaren Benennung der Behörde nachgekommen ist.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.