LVwG N LVwG-SW-13-1070

LVwG-SW-13-1070Tribunal administratif régional23 janv. 2014

Regest

Schutzzweck; Materialbeschaffenheit der Windschutzscheibe

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-SW-13-1070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.SW.13.1070

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch die *** in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der X, vom ***, GZ: *** im nach Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG weitergeführten Verfahren zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG zu Punkt 1) und Punkt 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG eingestellt.

II.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu tragen.

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis vom ***, GZ. *** erkannte die X, den nunmehrigen Rechtsmittelwerber *** als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** am ***, um 10.35 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, Strkm ***, Richtungsfahrbahn ***, wie auf dem LKW-Parkplatz der Raststation *** bei einer Anhaltung bzw. bei einer technischen Überprüfung festgestellt wurde, der Übertretung des

  1. § 10 Abs. 1 KFG i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG

  2. § 4 Abs. 2 KFG i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu Punkt 1) und Punkt 2) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 30 Stunden), weil er obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, 1) dass sich die Windschutzscheibe nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand und dass die Sicht des Lenkers nach außen beeinträchtigt wurde, weil die Windschutzscheibe im gesamten Sichtbereich durchgehend gesprungen war, obwohl Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen müssen und sie Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen dürfen und auch bei Bruch so weit Sicht lassen müssen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann und 1967 (KFG), i.d.g.F.

  3. dieses KFZ nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch den sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer entstehen, da die rechte Ladebordwand scharfkantig beschädigt war.

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wurde gemäß § 64 VStG mit € 18,-- festgesetzt.

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seien ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung, in welcher er zu Punkt 1) ausführt, dass weder aus der Anzeige noch aus dem Protokoll der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG hervorginge, dass durch den Sprung der Windschutzscheibe Gegenstände verzerrt erschienen seien. Die Behörde übersehe dabei, dass durch einen Sprung in der Windschutzscheibe im Sichtbereich des Lenkers Gegenstände auch nicht notwendigerweise verzerrt erscheinen. Die kontrollierenden Organe hätten es unterlassen, sich im Rahmen der Untersuchung in das Führerhaus und zwar auf den Fahrersitz hinter das Lenkrad zu setzen und so zu kontrollieren, ob die Sicht tatsächlich beeinträchtigt gewesen sei. Im Tatvorwurf sei vom gesamten Sichtbereich die Rede, werde nicht angeführt, auf welcher Seite sich dieser Sprung befunden habe, dies sei aber wesentlich, um nachzuweisen, ob die Sicht beeinträchtigt und verzerrt sei. Der Tatvorwurf entspreche somit auch nicht den Anforderungen des § 44a VStG. Im Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** sei nicht festgehalten, dass der Sichtbereich beeinträchtigt gewesen sei, sei lediglich festgehalten, dass der Sprung aufgrund seiner Länge als schwerer Mangel zu beurteilen gewesen sei.

Zu Punkt 2) sei auszuführen, dass im Tatvorwurf angelastet sei, dass die rechte Ladebordwand scharfkantig beschädigt gewesen sei. Auf den dem Gutachten vom *** angeschlossen dem Vertreter des Einschreiters übermittelten Fotos, sei erkennbar, dass die rechte Bordwand beschädigt sei und zwar sei die Beschädigung an der Bordwand dergestalt gewesen, dass sich die Metallkanten nach innen gebogen seien und nicht nach außen. Es könne sohin von keiner scharfkantigen Beschädigung, die eine Gefahr für andere Straßenbenützer darstellen könne, gesprochen werden.

Der Einschreiter habe sich vor Antritt der Fahrt vergewissert, dass der Zustand der Windschutzscheibe so beschaffen ist, dass Gegenstände nicht verzerrt erschienen sind. Auch habe er sich vergewissert, dass die beschädigte Bordwand nicht geeignet sei, Gefahren für sich oder andere mit sich zu bringen und keine Beschmutzungen anderer Straßenbenützer dadurch entstehen könnten. Fahrlässiges Verhalten sei ihm nicht vorzuwerfen, er sei daher nicht zu bestrafen. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Sachverhalt:

Aufgrund des Verwaltungsstrafaktes der X, insbesondere der darin einliegenden Anzeige vom ***, dem Protokoll über die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG vom ***, dem Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Zl. ***, vom *** sowie den diesem Gutachten angeschlossenen Lichtbildern, ist erwiesen, dass in der Windschutzscheibe des spruchgenannten LKW ein Sprung auf der Fahrerseite im untersten Bereich sowie im mittleren Bereich der Windschutzscheibe verlief sowie an der seitlichen Bordwand zwei Risse waren, wobei sich die Metallkanten nach innen richteten. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Gutachten des technischen Sachverständigen ist ausgeführt, dass sich der Sprung im Sichtbereich B befand, wobei erst ein Sprung ab 150 mm Länge als schwerer Mangel zu bewerten war, ebenso waren die Risse in der Bordwand mit ca. 10 cm Länge als schwerer Mangel gemäß Anlage 6 PB StVO zu bewerten. Gemäß dem Gutachten, das anlässlich der Teiluntersuchung erstellt wurde, waren die festgestellten Mängel für den Lenker erkennbar. Ob die Sicht des Lenkers durch den Sprung beeinträchtigt war oder nicht und ob die Risse in der Ladebordwand geeignet waren, bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen herbeizuführen, lässt das Gutachten offen.

4. Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Gemäß § 38 VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 102 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger, sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO besteht.

Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Gemäß § 10 Abs. 1 KFG müssen Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.

Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass eine Strafbarkeit des Lenkers bzw. Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG) vorliegt, wenn durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her das „sichere Lenken“ – sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist – unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG d.h. der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr (VwGH 25.01.2005, Zl. 2004/02/0295), nicht gewährleistet ist. Mit dem im verfahrensgegenständlichen Fall spruchgemäßen Vorwurf, dass die Sicht des Lenkers nach außen beeinträchtigt wurde, da die Windschutzscheibe im gesamten Sichtbereich durchgehend gesprungen war, wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass diese entsprechend dem soeben dargelegten Inhalt des § 10 Abs. 1 KFG dieser Vorschrift widersprochen hat. Es war daher der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vemeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Lenker sowie beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt werden sollen. Mit dem spruchgemäßen Vorwurf, dass die rechte Ladebordwand scharfkantig beschädigt war, ist unter Berücksichtigung der im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Fotos jedoch nicht erwiesen, dass der Vorschrift des § 4 Abs. 2 KFG widersprochen wurde, zumal es sich bei der Beschädigung um keine vorspringenden Teile oder Kanten gehandelt hat, sondern die Risse sich nach innen zur Ladefläche richteten. Es war daher das Straferkenntnis auch in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

5. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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