Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-BL-12-1099
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.02.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BL.12.1099
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, nachstehende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„Sie haben als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der ***, mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: ***, 08.00 Uhr – ***, 15.00 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben, obwohl sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die UnterkunftnehmerIn ***, geb. *** seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt, dies bis zum ***, 14.00 Uhr, der Meldebehörde Stadtgemeinde *** binnen 14 Tagen mitzuteilen.
Der Genannte hat Mitte Februar *** die Unterkunft in ***, ***, aufgegeben, ohne sich abzumelden.
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 Z. 5 Meldegesetz 1991 zur Last und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von € 40,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit € 4,-- bestimmt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom *** fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde begründete Berufung und ersuchte um Einstellung des Verfahrens.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
Sachverhalt:
Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** zu Zl. *** verhängte die Bezirkshauptmannschaft X mit Strafverfügung vom *** gegen den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 Z. 5 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), wobei sie ihm eine Verwaltungsübertretung mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis zur Last legte.
Nach fristgerechtem Einspruch verhängte die Bezirkshauptmannschaft X das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.
In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:
§ 8 Abs. 2 Meldegesetz lautet:
Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Meldegesetz nur der Unterkunftgeber verstoßen kann. Unterkunftgeber ist gemäß § 1 Abs. 2 Meldegesetz immer derjenige, der, aus welchem Grund auch immer, Unterkunft gewährt.
Da dem Beschwerdeführer im Zuge des gesamten erstinstanzlichen Strafverfahrens (Strafverfügung bzw. Straferkenntnis) die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung immer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der ***, jedoch niemals in der Eigenschaft als Unterkunftgeber, angelastet wurde, wurde keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.