Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-MD-13-0005
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.02.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0005
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich des Spruchpunktes 2 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 150,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG € 300,-- an Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. Bezüglich des Spruchpunktes 1 wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 eingestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit vertretungsbefugtes Organ der *** Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass zum näher beschriebenen Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort nicht dafür Sorge getragen wurde, dass im Gastgewerbebetrieb die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden.
Es wurde nicht dafür Sorge getragen, dass nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen ist, in denen das Rauchen gestattet ist (Punkt 1).
Es gab weder eine Kennzeichnung als Raucherraum, noch die entsprechenden Kennzeichnungen im Raucherraum selbst. Es gab zwar eine Kennzeichnung als Nichtraucherraum, aber keine Kennzeichnungen im Nichtraucherraum selbst (Punkt 2).
Hiefür wurden über den Beschuldigten jeweils Geldstrafen in Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) verhängt.
In der dagegen erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er von der Möglichkeit des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz Gebrauch gemacht habe und Räume bezeichnet habe, in denen das Rauchen gestattet ist. Der Anteil an den bezeichneten Verabreichungsplätzen in Nichtraucherräumen sei höher, als jener in Raucherräumen. Der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit liege im Nichtraucherbereich. Er habe die Betriebe bezeichnet, in denen das Rauchen erlaubt bzw. nicht erlaubt ist. Es sei richtig, dass es nur zu einer teilweisen Abtrennung zwischen Nichtraucher- und Raucherraum gekommen sei. Er sei jedoch bestrebt, den rechtskonformen Zustand wieder herzustellen. Er ersuche um ein Absehen von der Strafe. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sei zwar stabil aber äußerst knapp und eine hohe Strafe würde ihn schwer belasten. Er sei Mieter des Objektes und sei es schwierig, einen Konsens mit dem Vermieter zu erzielen. Planungen seien zwar rechtzeitig durchgeführt worden. Auch die Kennzeichnung wurde verbessert, jedoch Hinweisschilder teilweise von Gästen wieder entfernt. Am Wochenende sei zu Mittag immer das gesamte Restaurant Nichtraucherbereich.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Im Spruchpunkt 1 wird lediglich ausgeführt, dass bei behördlichen Erhebungen festgestellt worden sei, dass der Raucherraum größer wäre und über mehr Verabreichungsplätze verfüge als der Nichtraucherraum.
Tatbildmäßiges Verhalten im Sinne des § 13c Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz liegt dann vor, wenn die Inhaber von Gastronomiebetrieben nicht dafür gesorgt haben, dass in jenen mit Rauchverbot belegten Räumen nicht geraucht wird.
Dieses Tatbild ist daher erst dann verwirklicht, wenn keine entsprechenden Vorsorgemaßnahmen getroffen werden und andererseits auch festgestellt wird, dass tatsächlich entgegen diesen Bestimmungen geraucht wurde. Dem Tatvorwurf in Spruchpunkt 1 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine Feststellung getroffen wurde, dass tatsächlich jemand geraucht hätte. Es wird lediglich die Raumaufteilung bemängelt. Auch dem Erhebungsbericht vom *** ist lediglich eine Bemängelung der Raumaufteilung zu entnehmen, jedoch keine Feststellung dahingehend, dass tatsächlich geraucht worden wäre. Vielmehr enthält der Bericht sogar die ausdrückliche Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines kein Gast im Lokal anwesend war.
Daraus ergibt sich, dass ein tatbildmäßiges Verhalten bezüglich Spruchpunkt 1 nicht vorgelegen hat. Dieser Spruchpunkt war daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Bezüglich Spruchpunkt 2 ist festzustellen, dass in der Berufung gar nicht bestritten wird, dass eine entsprechende gesetzmäßige Kennzeichnung nicht vorhanden war. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.
Zur Strafbemessung ist festzustellen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigen sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.
Keinesfalls handelte es sich – wie vom Beschwerdeführer dargestellt – um einen erstmaligen Verstoß gegen das Tabakgesetz, sondern vielmehr sind drei rechtskräftige einschlägige Vorstrafen aktenkundig, welche erschwerend wirken. Bereits bei der letzten Bestrafung wurde eine Strafhöhe von € 1.000,-- ausgesprochen. Milderungsgründe liegen hingegen nicht vor.
Im Hinblick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe und den nach § 14 Abs. 4 bestehenden Strafrahmen, welcher für den Wiederholungsfall eine Geldstrafe bis zu € 10.000,-- vorsieht und die Tatsache, dass der Strafrahmen lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft wurde, ist daher eine Herabsetzung des Strafausmaßes nicht möglich. Die Berufung war daher zum Spruchpunkt 2 abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.