Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0236
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.06.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0236
Begründung
Geschäftszeichen:Datum:
LVwG-AB-14-023623. Juni 2014
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, GZ. ***, den
BESCHLUSS
gefasst:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen wird.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am *** brachte der Beschwerdeführer *** als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina über die österreichische Botschaft in Sarajewo einen „Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für beschränkt“ ein. Diesem Antrag wurde vom Beschwerdeführer unter anderem ein „Zertifikat für abgeschlossenen Kurs“ datiert mit *** angeschlossen, mit dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer „erfolgreich A1-1 den Deutschkurs von insgesamt 144 Stunden Zusammenarbeit mit Hueber Programm abgeschlossen hat, im Zentrum für edukation der Fremdsprachen ‚SEAL‘“. Dieser Antrag langte am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein.
Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) davon informiert, dass infolge Inkrafttretens des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit BGBl. I Nr. 38/2011 per 01.07.2011 dieser Antrag als solcher auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gewertet werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dem Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen gewesen wären und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Einräumung einer Frist von drei Wochen weitere, in diesem Schreiben näher angeführte Urkunden, unter anderem ein „Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis A1-Niveau, nicht älter als ein Jahr, von einem der gemäß § 21a Abs. 6 NAG i.V.m. § 9b NAG-DV angeführten Institute (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds)“ vorzulegen.
Mit Schreiben vom *** teilte Frau ***, die Ehegattin des Beschwerdeführers, der Verwaltungsbehörde mit, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Sehbehinderung keinen schriftlichen Test ablegen könne. Falls die Verwaltungsbehörde dafür eine Bestätigung brauche, solle ihr dies mitgeteilt werden, damit eine Kontrolle bei einem Arzt durchgeführt werden könne. Mit diesem Schreiben wurden weitere Urkunden, so auch abermals eine Kopie des Zertifikates vom *** in einem vorgelegt.
Mit dem Bescheid vom *** wies die Verwaltungsbehörde den am *** gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer am *** zwar ein Quotenplatz zugeteilt werden hätte können. Vom Beschwerdeführer sei allerdings lediglich eine Kopie eines „Zertifikats für abgeschlossenen Kurs“ ausgestellt am *** von „Centar Za Strane Jezike Seal“ beigelegt worden, mit dem bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer erfolgreich den A1-1 Deutschkurs von insgesamt 144 Stunden in Zusammenarbeit mit dem Hueber Programm im Zentrum für edukation der Fremdsprachen SEAL abgeschlossen hätte. Dieses „Zertifikat“ stelle jedoch keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dar. Zum ergänzenden Schreiben der Ehegattin des Beschwerdeführers werde außerdem angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge seines letzten Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot – Karte plus“, welches ebenfalls mangels Vorliegen eines Nachweises von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 1 NAG negativ beschieden worden wäre, nachweislich davon in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass bei etwaigen Vorliegen eines Falles im Sinne des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde vorgelegt werden müsse. Eine derartige Bestätigung sei jedoch auch im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt worden, sodass in Folge des Fehlens des erforderlichen Nachweises im Sinne der Bestimmung des § 21a Abs. 1 NAG der Antrag abzuweisen gewesen wäre.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner undatierten und am *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangten sowie als „Einspruch“ bezeichneten Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragte der Beschwerdeführer, dem „Einspruch“ Folge zu geben, demnach eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem am *** gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde.
Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er mittlerweile im Auftrag der „Landesregierung“ das geforderte amtsärztliche Gutachten eingeholt hätte und wurde vom Beschwerdeführer in einem dieses amtsärztliche Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, vorgelegt. Als weiteren Grund gab zudem der Beschwerdeführer den Zweck der Familienzusammenführung an.
3. Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind gegenständlich von Relevanz:
§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG:
„Aufenthaltstitel werden erteilt als:
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;“
§ 46 Abs. 1 NAG:
„Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG:
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.“
§ 11 Abs. 1, 2 und 3 NAG:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 21a Abs. 1 und 4 Z 2 NAG:
„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen.“
§ 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lautet zudem:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
4. Erwägungen:
Festzuhalten ist zunächst, dass von der Verwaltungsbehörde zu Recht der vom Beschwerdeführer am *** gestellte Antrag als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gewertet wurde. Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer am *** ein (erforderlicher) Quotenplatz zugeteilt werden konnte.
Der Verwaltungsbehörde ist weiters zu folgen, dass im Hinblick darauf, dass vom Beschwerdeführer zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt sein müssen, gemäß § 21a Abs. 1 NAG der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen hat. Eben dieser Nachweis hat durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt und welches zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf.
Vom Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet und bildet dies demnach auch nicht den Beschwerdegegenstand, dass der Beschwerdeführer einen dementsprechend geforderten Nachweis (etwa durch die Vorlage des „Zertifikates“ vom ***) auch tatsächlich erbracht hätte.
Vom Beschwerdeführer wurde vielmehr vorgebracht, dass er auf Grund seines physischen Gesundheitszustandes im Sinne des § 21a Abs. 4 NAG nicht zumutbar einen dementsprechenden Nachweis erbringen hätte können. Ein derartiger Nachweis einer solchen physischen oder psychischen Beeinträchtigung wiederum ist jedoch vom Beschwerdeführer als Drittstaatsangehörigen durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt unstrittig, dass dieser Nachweis vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht erbracht wurde.
Mit der als Beschwerde zu behandelnden Berufung wurde vom Beschwerdeführer nunmehr jedoch ein amtsärztliches Zeugnis des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom *** vorgelegt, welches dokumentiert, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, den Deutsch-Integrationskurs zu besuchen, da er die Blindenschrift nicht beherrsche und die Sehkraft für eine normale Leseleistung nicht ausreiche. Diese massive Beeinträchtigung der Sehkraft ist offensichtlich nach Ansicht des Amtsarztes auf die bestehende Grunderkrankung des Beschwerdeführers in Form einer insulinpflichtigen Diabetes Mellitus zurückzuführen.
Mit der Vorlage dieses amtsärztlichen Gutachtens wurde somit vom Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren der entsprechende Nachweis gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG erbracht, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung gemäß § 21a Abs. 1 NAG ausgenommen ist, sodass weiters zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt. Eine derartige Prüfung wurde von der Verwaltungsbehörde unterlassen.
Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen auf Grund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache zurückziehen kann.
Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn eben auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt werden würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (zB VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache werden (zB VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118).
Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Verwaltungsbehörde lediglich eine konkrete Sachverhaltsermittlung und demnach eine Bescheidbegründung dahingehend vorgenommen, dass vom Beschwerdeführer nicht der erforderliche Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG erbracht wurde. Nachdem seitens des Beschwerdeführers bzw. in seinem Namen vorgebracht wurde, dass er dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande wäre, wurde seitens der Verwaltungsbehörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren, demnach auch ohne gesonderten Hinweis, dies unter Einräumung einer nochmaligen Frist, ein amtsärztliches Gutachten hierfür beizubringen, der gegenständliche Bescheid erlassen.
Dadurch, dass nunmehr vom Beschwerdeführer eben dieser zusätzliche Nachweis gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG erbracht wurde, sind die gesamten weiteren Erteilungsvoraussetzungen insbesondere unter Zugrundelegung des § 11 Abs. 2 bzw. das Nichtvorliegen allfälliger Erteilungshindernisse im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG zu prüfen und zu beurteilen, dies vor allem unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer bereits vorgelegten und vom Beschwerdeführer noch bzw. nochmals vorzulegender Urkunden bzw. allenfalls durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin. Zudem ist, falls noch erforderlich, zusätzlich eine Beurteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen.
Im Ergebnis ergibt sich sohin daraus, dass das gesamte notwendige Ermittlungsverfahren lediglich unter Ausklammerung des § 21a NAG durchzuführen ist und es somit für das erkennende Gericht auch unzweifelhaft zur Wahrung des Instanzenzuges unumgänglich ist, mit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde vorzugehen. Keinesfalls ist auch davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und den Verfahrensabschluss nicht mit zumindest der gleichen Raschheit und mit höheren Kosten bewerkstelligen kann als das Verwaltungsgericht selbst. Die Zurückverweisung führt auch zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer, sondern wird im Gegenteil natürlich auch für den Beschwerdeführer durch das Abstandnehmen von einem dann nur mehr eingeschränkt bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der gesamte Instanzenzug gewahrt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war deshalb zuzulassen, da gerade die Kognitions- bzw. Kassationsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt, zu den zu Grunde liegenden Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG jedoch noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.