LVwG N LVwG-WT-14-0021

LVwG-WT-14-0021Tribunal administratif régional18 sept. 2014

Regest

Tierhaltung; Haltung von Katzen; bäuerliche Haltung; Verhaltensregel;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-WT-14-0021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WT.14.0021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, es im Zeitraum vom *** bis *** in ***, ***, unterlassen zu haben, vier von ihm gehaltene Katzen, die regelmäßig Zugang zum Freien gehabt und nicht zur kontrollierten Zucht verwendet oder in bäuerlicher Haltung gelebt hätten, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen.

Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Angaben der Zeuginnen *** und ***. Erstere Zeugin gab an, dass der Beschwerdeführer vier bis sechs Katzen halte, die immer in der Einfahrt zum Hof wahrgenommen werden könnten. Die Zahl sei variabel und komme es laufend zu Todesfällen bzw. sei ständig Nachwuchs vorhanden. Der Zeugin gegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, dass zwei junge Katzen verschwunden und offenbar vom Marder geholt worden seien. Die Katzen des Beschwerdeführers seien meist krank, voller Parasiten und von Infektionen und Ohrmilben geplagt. Sie vermehrten sich unkontrolliert. Die Ehegatten *** trügen die Katzen auch umher und seien diese nicht scheu oder verwildert. Der Beschwerdeführer habe auch nie abgestritten, dass es sich um seine Katzen handle und habe als Argument gegen die Kastration die Kosten dafür und den Umstand angeführt, dass man früher Katzen auch nicht kastriert habe bzw. kastrierte Katzen keine Mäuse fangen könnten.

Die Zeugin *** gab an, dass der Beschwerdeführer bis zu 15 Katzen gleichzeitig halte, wobei es sich meistens um junge, kranke, unterernährte, von Milben und Flöhen befallene und an rinnenden Augen, Durchfall und Katzenschnupfen leidende Tiere handle. Die Familie *** trage die Katzen auch umher und habe man zur Kastrationspflicht gemeint, dass die Tiere dann keine Mäuse oder Ratten mehr fangen würden, wenn sie kastriert seien. Auch sei auf den Kostenfaktor hingewiesen worden. Es handle sich sicher nicht um Streunerkatzen, da diese zutraulich und an Menschen gewöhnt seien.

Der Beschwerdeführer hielt fest, vier Katzen zu besitzen. Diese lebten in bäuerlicher Haltung und kämen nicht ins Haus. Sie hielten sich im Winter im Stall oder am Hackschnitzelhaufen auf und erhielten von ihm Milch und Futter. Im Übrigen machten sie was sie wollen, wobei auch die Katzen von Nachbarn zum Fressen vorbeikämen. Erkranke eine Katze, sorge der Beschwerdeführer für veterinärmedizinische Behandlung. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um Tiere handle, die in bäuerlicher Haltung gehalten würden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Gemäß Punkt 2 Abs. 10 der Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung sind Katzen, die mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben, wobei der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen auf die letztgenannte Ausnahme stützt.

Zu prüfen ist daher zunächst, was unter „bäuerlicher Haltung“ zu verstehen ist. Dies hat – zumal es zum einen an einer entsprechenden Legaldefinition fehlt und zum anderen auch keine Materialien (VwGH 18.4.2012, 2010/10/0114) zur fraglichen Regelung vorliegen – unter Rückgriff auf die „allgemeinen Regeln des Sprachgebrauches“ (VwGH 20.9.2012, 2012/10/0139) zu erfolgen. Insoweit muss nun zwingend davon ausgegangen werden, dass mit der interessierenden Passage jedenfalls eine Form der Tierhaltung angesprochen wird, also des Lebens von Tieren in der Obhut des Menschen, in der dieser - näherhin der Tierhalter – über das schlichte Anbieten von Futter oder Wasser hinaus die Sorge für die Versorgung, Unterbringung, Pflege und Betreuung der Tiere trägt (vgl. insoweit §§ 12 f TSchG). Fehlt es daran, so kann von einer Tierhaltung nicht gesprochen werden. Demgemäß ist der den fraglichen Themenkreis betreffenden Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit vom 13. März 2009, 17010.0020/9-L1.3/2009 (7/SPET 24.GP) insoweit entgegenzutreten, als sich die Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach gerade nicht auf Tiere bezieht, die „vielleicht zwar regelmäßig auf einem bäuerlichen Hof mitgefüttert“ würden, „aber ansonsten verwildert“, als Streunertiere lebten und damit gerade nicht gehalten werden.

Wendet man sich beigesetzten Adjektiv („bäuerlich“) zu, so lässt sich aus diesem bloß erschließen, dass die Haltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt, wobei abermals eine Einschränkung i.S.d. obzitierten Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden kann. Was genau unter dem Terminus der bäuerlichen Haltung zu verstehen ist, bleibt damit im Ergebnis völlig dunkel.

Diese Unklarheit der Verhaltensregelung schlägt nun – im Wege des § 38 Abs. 3 TSchG – auf das Verwaltungsstrafverfahren durch, wobei gerade in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung (nach Art. 7 EMRK verfassungsrechtlich geboten) die Umschreibung des gesollten Verhaltens einer besonders genauen Determinierung bedarf (VfSlg 13.785/1994) und das Gesollte klar und unmissverständlich erkennbar sein muss (VwGH 29.4.2002, 2000/03/0066). Fehlt es daran, so mangelt es an einem objektiven Tatbestand (VwSlg 8316 A/1972).

Sich dies vor Augen haltend, entspricht die von der belangten Behörde herangezogene Verhaltensregel nicht einmal im Ansatz dem verfassungsmäßig gebotenen Bestimmtheitsgebot, sodass weder für den Beschwerdeführer noch das Gericht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer gegen diese Regelung verstoßen hat. Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden.

Demgemäß brauchte auch nicht auf die Frage der sachlichen Rechtfertigung der genannten Differenzierung eingegangen zu werden und konnte im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die hier herangezogene Regelung der 2.Tierhaltungsverordnung im TSchG überhaupt eine gesetzliche Grundlage findet. Letzteres muss insoweit bezweifelt werden, als das Gesetz den Verordnungsgeber zwar ermächtigt, die Zulässigkeit bestimmter Eingriffe zu determinieren (§ 24 Abs. 1 a.E. TSchG), nicht jedoch, Tierhalter zur Durchführung veterinärmedizinisch nicht indizierter Eingriffe zu verhalten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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