LVwG N LVwG-AB-14-4128

LVwG-AB-14-4128Tribunal administratif régional8 oct. 2014

Regest

Kontrollfunktion des Verwaltungsgerichtes; Zurückverweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.4128

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der Frau ***, vertreten durch Rechtsanwälte *** und ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 133 Abs. 4 sowie 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VG

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVG

§ 35 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996

§ 10 Niederösterreichische Bautechnikverordnung 1996, LGBl. 8200/7-7, in der Folge: NÖ BTV 1997

§ 25a und § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGG

B e g r ü n d u n g:

I.Zum Sachverhalt:

Der zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich bereits grundsätzlich aus dem für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0065-8.

Auf das Wesentliche zusammengefasst steht Folgendes fest: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 ua. der baupolizeiliche Auftrag erteilt, alle Fensteröffnungen in der südlichen Brandwand zum Grundstück Nr. ***, KG ***, zu schließen. Mit Bescheid vom *** gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin ua. hinsichtlich der angeordneten Schließung der Fensteröffnungen keine Folge. Die Niederösterreichische Landesregierung gab der gegen diesen Bescheid wiederum erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit Vorstellungsbescheid vom *** keine Folge. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2012, Zl. 2012/05/0003, wurde dieser Vorstellungsbescheid, soweit er die Schließung aller Fensteröffnungen in der südlichen Brandwand zum Grundstück Nr. ***, KG ***, betraf, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren hob die Niederösterreichische Landesregierung als Vorstellungsbehörde den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** im Umfang der Aufhebung des Vorstellungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurück.

Am *** fand eine Ortsaugenscheinverhandlung zum Zwecke der „Objektsüberprüfung“ statt. Mit Bescheid vom *** gab der Stadtrat der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom *** teilweise Folge und änderte den Spruchpunkt betreffend die Schließung der Fensteröffnungen dahingehend ab, dass die vier, bei der Überprüfung am *** festgestellten, in der südlichen Brandwand befindlichen Fensteröffnungen mit dem Achsmaß von 2,84 m (WC), von 3,94 m und 4,65 m (Bad) sowie von 7,25 m (Küche), jeweils gemessen von der Veranda-Innenkante zur Fenstermitte, brandbeständig zu vermauern und beidseitig zu verputzen seien. Begründend führte der Stadtrat aus, es seien insgesamt fünf Fenster nach Süden gerichtet. Beim Lokalaugenschein am *** sei festgestellt worden, dass die Länge der südlichen Brandwand 9,8 m von Gebäudeaußenkante zu Gebäudeaußenkante, gemessen aus dem Plan vom ***, betrage und sich in dieser Wand vier Fensteröffnungen befänden. Festgestellt sei ferner worden, dass die südliche Außenwand nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liege, sondern um die vorhandene Zaunsockelstärke (ca. 25 cm) von der Grundstücksgrenze abgerückt sei. Westlich von den vier genannten Fenstern befinde sich in einem um 1,5 m nach hinten versetzten Mauerteil eine verglaste Fensteröffnung in dem im Plan aus *** als Abstellraum bezeichneten Gebäudeteil. Dieses Fenster sei nicht verfahrensgegenständlich, da es mit dem Benützungsbewilligungsbescheid vom *** im Rahmen des Umbaues bewilligt worden sei.

Mit näherer Begründung kam der Stadtrat daraufhin zu dem Ergebnis, dass keine der verfahrensgegenständlichen, in der südlichen Brandwand vorhandenen vier Belichtungsöffnungen baubehördlich bewilligt seien.

Die Niederösterreichische Landesregierung wies die gegen diesen Berufungsbescheid vom *** von der Beschwerdeführerin wiederum erhobene Vorstellung mit Bescheid vom *** als unbegründet ab und führte dazu zusammengefasst begründend aus, es könne für keines der vier Fenster eine behördliche Bewilligung ersehen werden. Das Küchenfenster sei zwar im Einreichplan (Grundriss aus ***) enthalten, nicht jedoch in der Südansicht des Gebäudes, und sei auch nicht Genehmigungsgegenstand des Zu- und Umbaues von *** gewesen. Die drei anderen Fenster (zwei Badfenster und ein WC-Fenster) stimmten mit keinem der vorliegenden Pläne überein und seien daher jedenfalls nicht als bewilligt anzusehen. Eine schriftliche Zustimmungserklärung des Nachbarn zur Errichtung von Fensteröffnungen sei nicht vorgelegen. Zum Einwand, dass die Brandwand nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehe, sondern 25 cm davon abgerückt sei, werde ausgeführt, dass auf Lichtbildern im Nahebereich der Fenster auch ein Dach eines Gebäudes der Nachbarn ersichtlich sei. Auch hätten die Nachbarn ihre Bedenken betreffend eine allfällige Gefährdung durch die Öffnungen der südlichen Brandwand mehrmals bei der Behörde deponiert. Es seien keine zusätzlichen Feststellungen hinsichtlich der Lage der verfahrensgegenständlichen südlichen Brandwand notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht darstellen können, wie bei einer zulässigen Bebauung des Nachbargrundstückes an der Grundstücksgrenze die Sicherheit von Personen und Sachen des Nachbarn nicht gefährdet würde.

Dieser Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** wurde mit dem nunmehr vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0065, aufgrund einer dagegen erneut erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof hierzu nach Darstellung des Sachverhaltes, des Beschwerdevorbringens, sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlagen des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 und des § 10 NÖ BTV 1997 aus, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliege, sei die Bewilligungsfähigkeit oder die Möglichkeit einer dem Gesetz entsprechenden Anzeige zu prüfen. Im Fall einer positiven Beurteilung sei dem Eigentümer des Bauwerkes die Erbringung eines entsprechenden Antrages innerhalb einer bestimmten Frist aufzutragen; ein solcher Auftrag habe zu entfallen, wenn das Bauwerk unzulässig sei. In diesem Fall habe die Behörde den Abbruch anzuordnen. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehe zwar ins Leere, soweit sie auf eine Zustimmung der Nachbarn verweise, sowie, soweit sie sich darauf beziehe, dass in anderen Fällen Öffnungen in Brandwänden geduldet würden. Weiters komme ein „Verzicht“ auf die Erlassung von Bauaufträgen nicht in Frage, wodurch das Beschwerdevorbringen, dass die Fenster schon seit langer Zeit vorhanden seien, nicht zielführend sei. Auch scheide entgegen dem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall ein vermuteter Konsens aus, da dieser voraussetze, dass keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorlägen. Die Behörden hätten sich in der Folge des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2012 eingehend mit den vorhandenen Fenstern und deren Rechtmäßigkeit auseinandergesetzt, wodurch im Ergebnis der Niederösterreichischen Landesregierung im Vorstellungsbescheid vom *** nicht mit Erfolg entgegengetreten werden könne, wenn diese davon ausgegangen sei, dass hinsichtlich der vier verfahrensgegenständlichen Fenster kein Konsens vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof sei allerdings im Erkenntnis vom 15. Mai 2012 davon ausgegangen, dass sich die südliche Außenwand des Gebäudes der Beschwerdeführerin unmittelbar an der Grundstücksgrenze befinde; nach den nunmehrigen behördlichen Feststellungen treffe dies jedoch nicht zu, sondern es sei die Außenwand 25 cm von der Grundgrenze abgerückt. Im Hinblick auf dieses Abweichen von der Grundgrenze sei der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass sich die Baubehörden mit den Voraussetzungen des § 10 Z 3a und Z 2 NÖ BTV 1997 hätten auseinandersetzen müssen, und zwar hinsichtlich der Frage, ob die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück die Verschließung der Öffnungen erfordere. In diesem Zusammenhang hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass mit zulässiger Bebauung nicht nur die rechtmäßige bestehende Bebauung, sondern auch die in Zukunft zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück gemeint sei. Es sei nicht auszuschließen, dass sich bei Befassung mit den Kriterien des § 10 Z 3a NÖ BTV 1997 eine Bewilligungsmöglichkeit der Öffnungen ergebe; in diesem Fall wäre der Beschwerdeführerin im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 zunächst aufzutragen gewesen, den entsprechenden Baubewilligungsantrag bzw. die entsprechende Bauanzeige einzubringen. Die Niederösterreichische Landesregierung als Vorstellungsbehörde habe die Notwendigkeit von weiteren Feststellungen, die sich im Zusammenhang mit dem nunmehr festgestellten Abweichen der Baulichkeit von der Grundgrenze ergeben, nicht erkannt; der angefochtene Bescheid vom *** sei daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.

II.Zu den Rechtsgrundlagen:

Art. 133 Abs. 4 sowie 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lauten:

„Art. 133. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.“

„Art. 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

[…]

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

[…]“

§ 35 Abs. 2 NÖ BauO 1996 lautet:

„§ 35Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

[…]

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder

2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder

3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und

das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder

der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

[…]“

§ 10 NÖ BTV 1997 lautet:

„§ 10Außenwände als Brandwände

(1) Außenwände sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände und öffnungslos zu errichten

1. an einer Grundstücksgrenze, sofern nicht das angrenzende Grundstück als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder ein Gewässer (mindestens 5 m breit) ist;

2. gegen eine Reiche;

3. bei einem Abstand von weniger als 3 m, gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze, wenn es die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfordert, es sei denn

a)das angrenzende Grundstück ist als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder es ist ein Gewässer (mindestens 5 m breit) oder

b)es handelt sich lediglich um Vorbauten und diese sind im Verhältnis zur Außenwand untergeordnet.

(2) Anstelle von Außenwänden als Brandwänden sind öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des § 9 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.“

§ 28 Abs. 1,2 und 3 VwGVG lauten:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

§ 63 Abs. 1 VwGG lautet:

„Vollstreckung

§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]“.

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Durch die Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom *** mit dem Erkenntnis vom *** durch den Verwaltungsgerichtshof ist mit diesem Zeitpunkt die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte (§ 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985). Die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** ist nunmehr wieder unerledigt.

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

2. In der Sache:

Die Zuständigkeit zum Abspruch über die wieder offene, nunmehr als Beschwerde geltende Vorstellung trifft daher im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich; dieses tritt gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde anhängigen Vorstellungsverfahren auch in die Verpflichtung zur unverzüglichen Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes ein (§ 63 VwGG).

Wie oben unter I. dargelegt, behob der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom ***, Zl. ***, den Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, da sich im Zuge des vor der Baubehörde (nach dem VwGH-Erkenntnis vom 15. Mai 2012) abgeführten Verwaltungsverfahrens herausgestellt hatte, dass sich die südliche Brandwand des Gebäudes der Beschwerdeführerin, in welcher sich die vier verfahrensgegenständlichen, konsenslosen Fensteröffnungen befinden, zum Grst. Nr. ***, KG ***, nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern in einem Abstand von 25 cm von der Grundstücksgrenze abgerückt befindet. Im Zusammenhang mit dieser von der Baubehörde festgestellten Tatsache besteht der tragende Aufhebungsgrund des nunmehr vorliegenden VwGHErkenntnisses darin, dass die Baubehörden sich nach der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes mit den Voraussetzungen des „§ 10 Z. 3a und auch Z. 2 BTV“ zur Beurteilung der Frage hätten auseinandersetzen müssen, ob die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück das Verschließen der vier verfahrensgegenständlichen Fensteröffnungen erfordert. Der Verwaltungsgerichtshof stellt fest, es sei nicht auszuschließen, dass sich bei Befassung mit den Kriterien des „§ 10 Z 3a“ NÖ BTV 1997 eine Bewilligungsmöglichkeit der Öffnungen ergebe; in diesem Fall wäre der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 vor Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach der genannten Gesetzesbestimmung zunächst aufzutragen, den entsprechenden Antrag auf Baubewilligung bzw. die entsprechende Bauanzeige einzubringen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass in die Beurteilung der Frage, ob die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der Bebauung auf dem Nachbargrundstück das Verschließen der vier verfahrensgegenständlichen Fensteröffnungen erfordert, nicht nur die rechtmäßige bestehende Bebauung, sondern auch eine in Zukunft zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück einzubeziehen ist. Aufgrund der Sachlage des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsgrundlagen, nach welchen die genannte Beurteilung durch die Baubehörde durchzuführen ist, § 10 Abs. 1 Z 3a und § 10 Abs. 1 Z 2 herangezogen hat, sodass die Baubehörde im fortgesetzten Verfahren sowohl die Frage des Vorliegens einer Reiche (anhand der bestehenden Bebauung, § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 NÖ BTV 1997), als auch, sollte eine Reiche nicht bestehen, das Vorliegen der Kriterien des § 10 Abs. 1 Z 3a NÖ BTV 1997 (sowohl anhand der bestehenden, als auch anhand der zukünftig zulässigen Bebauung) zu prüfen haben wird.

Indem der Stadtrat der Stadtgemeinde *** bisher keinerlei Feststellungen zu den vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Fragen getroffen hat, hat er im baubehördlichen Verfahren die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, sodass sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich veranlasst sieht, den angefochtenen Berufungsbescheid vom *** zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Sollte sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens erweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Reiche nicht vorliegt, und sich bei Befassung mit den Kriterien des § 10 Abs. 1 Z 3a NÖ BTV 1997 eine Bewilligungsmöglichkeit in Rede stehenden Fensteröffnungen ergibt, ist der Beschwerdeführerin im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 zunächst aufzutragen, einen entsprechenden Baubewilligungsantrag einzubringen.

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 statuiert in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde I. Instanz und der Baubehörde II. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0118).

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13; EBRV 2009 BlgNR 24. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.

Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Baubehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

IV.Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zur Kassationsregel des § 28 Abs. 3 VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.

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