LVwG N LVwG-W-301/001-2014

LVwG-W-301/001-2014Tribunal administratif régional9 déc. 2014

Regest

Ordentlicher Wohnsitz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-301/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.301.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Richterin über die inhaltsgleichen Beschwerden von ***, ***, ***, und ***, ***, *** (künftig: Beschwerdeführer), gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ.: ***, mit dem dem gegen das Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 eingebrachten Berichtigungsantrag, mit dem die Streichung von *** (künftig: Betroffener) beantragt wurde, nicht stattgegeben wurde und der Betroffene weiterhin im Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2015 verblieb, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10

§§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt.

Das von der Gemeindewahlbehörde Stadtgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt.

Mit Schriftsätzen jeweils vom *** beantragten *** und *** ***, Geburtsjahr: ***, ***, *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2015 der Stadtgemeinde *** zu streichen. Begründend führte der Antragsteller *** aus, dass sich der Betroffene an der Adresse nicht aufhalten würde, sondern der Wohnsitz nur zur Erholung und Urlaubszwecken genutzt werde. *** gab an, dass der Betroffene, wenn überhaupt nur sehr unregelmäßig anwesend sei und seinen Lebensmittelpunkt in einer anderen Gemeinde hätte. Eine Nutzung des dortigen Wohnsitzes würde nur zu Erholungs- oder Urlaubszwecken erfolgen. Es sei somit keinerlei Absicht begründet, sich hier beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen. Weiters würde auch nicht Besitz von Eigentum oder Liegenschaften den Verbleib in der Wählerevidenz rechtfertigen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berichtigungsanträgen vom *** nicht stattgegeben und festgehalten, dass der Betroffene im Wählerverzeichnis „eingetragen“ wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betroffene im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2010 eingetragen war. Es bestünden familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen in der Gemeinde (Sohn von ***). Laut Auskunft von *** gäbe es wiederholte Aufenthalte (z.B. an Wochenenden, während der Schulferien oder des Urlaubs, etc.) und durch Teilnahme an der Jagd liege eine gesellschaftliche Betätigung vor. Es könne ein ordentlicher Wohnsitz begründet werden, da ein Mittelpunkt der persönlichen und gesellschaftlichen Betätigung vorliege. Der Bescheid wurde an den Betroffenen per Adresse ***, ***, versandt.

Gegen diesen Bescheid wurde von *** und *** am *** gemeinsam Beschwerde erhoben. In der Begründung haben sie folgendes angeführt:

„Die Person ist an diesem Wohnsitz, wenn überhaupt nur sehr unregelmäßig anwesend und hat ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde ***. Da der hier gemeldete Wohnsitz offensichtlich nur zum Zwecke der Erholung oder Urlaub genutzt wird, ist somit keinerlei Absicht begründet, sich hier beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen. Weiters wurden auch im Ermittlungsverfahren der Gemeinde kein Besitz von Eigentum oder Liegenschaften nachgewiesen. Auch die Begründung der verwandtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, bzw. gelegentliche Familienbesuche an einzelnen Tagen oder Wochenenden, können nicht ausreichend sein um bei der Gemeinderatswahl in *** wählen zu dürfen. Auch gelegentliche Teilnahmen an Tagesveranstaltungen wie z.B. eine Jagd sind eher als Hobby anzusehen und begründen keinen Wohnsitz. Die weitere Begründung, dass die Person bei der Gemeinderatswahl 2010 im Wählerverzeichnis eingetragen war, ist unserer Meinung nach als gegenstandslos zu erachten, diese lassen keinerlei Rückschlüsse zu, ob die Eintragung im aktuellen Wählerverzeichnis korrekt ist.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat folgendes zusätzlich erhoben:

Eine Nachschau im Zentralen Melderegister ergab, dass ***, geboren am *** seit *** aufrecht mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet ist. Unterkunftgeber ist ***. Seit *** ist er an der Adresse ***, *** mit Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet. Ein weiterer aufrechter Nebenwohnsitz besteht seit *** in ***, ***. Seine Schwester ***, geboren am *** ist seit *** mit gleichem Hauptwohnsitz und seit *** mit Nebenwohnsitz in ***, ***, gemeldet. Ein weiterer aufrechter Nebenwohnsitz besteht für *** seit *** in ***, ***. An der Adresse ***, *** ist die Mutter des Betroffenen und von ***, ***, geboren am *** sei *** mit Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet. Diese hat seit *** in *** einen aufrechten Hauptwohnsitz. Der Vater des Betroffenen, ***, geboren am *** ist seit *** mit Hauptwohnsitz aufrecht an der Adresse ***, *** gemeldet. Er ist seit *** mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet. Ein weiterer aufrechter Nebenwohnsitz besteht für den Vater des Betroffenen seit *** in ***, ***.

Eine Nachschau im Telefonbuch (www.herold.at) hat keinen Eintrag für den Betroffenen ergeben. An der Hauptwohnsitzadresse fanden sich Einträge für die Mutter des Betroffenen (). Diese hat auf telefonische Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Telefonnummer ihres Mannes bekanntgegeben und mitgeteilt, dass das Schloss in *** ihrem Mann gehöre. Der Betroffene sei derzeit zum Studium im Ausland, sonst aber regelmäßig in *** und wohne dann dort im Schloss (). Das Schloss sei groß genug für alle. Der Betroffene sei derzeit aufgrund seines Auslandsaufenthaltes telefonisch schwer erreichbar. Bezüglich Details hat sie an ihren Mann verwiesen.

Der Vater des Betroffenen hat zunächst auf telefonische Anfrage die e-mail des Betroffenen bekanntgegeben. Das Landesverwaltungsgericht hat an diese e-mail Adresse eine Mitteilung über die Beschwerde betreffend den Berichtigungsantrag samt Fragen an den Betroffenen über seine Aufenthalte in der Stadtgemeinde *** übermittelt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist dazu vom Betroffenen keine Stellungnahme eingelangt. Auf nochmalige Anfrage hat der Vater des Betroffenen mitgeteilt, dass er und seine Geschwister (***, *** und ***) in *** aufgewachsen seien. Das Schloss mit der Adresse *** gehöre seinem Bruder ***, allenfalls habe es dieser schon an seinen Sohn übergeben. *** sei der Taufpate seines Sohnes. *** sei schon aus diesem Grund mit *** sehr verbunden. Ostern, Weihnachten und sonstigen Familienfeiern würden die Geschwister mit den Familien im Schloss feiern. Es sei nicht so, dass *** im Schloss offiziell „sein“ eigenes Zimmer habe, faktisch habe er aber immer dasselbe, wenn er dort sei. *** werde von seinem Onkel *** immer zur Jagd eingeladen, von Jänner bis März (das heißt während der Jagdsaison) sei er am häufigsten in ***. Der Betroffene habe sämtliche Ferien in *** verbracht und sei auch sonst oft dort. Mit dem Studium seien die Aufenthalte weniger geworden. Der Betroffene sei nunmehr zu Studienwecken in Spanien. Grundsätzlich sei er, wenn er in Österreich sei, schon zumeist in ***, aber eben, soferne möglich, auch in ***.

Bei der Familie *** handelt es sich um eine Großfamilie, deren Vorfahren in *** bereits seit mehreren Generationen ansässig waren und über großen Liegenschaftsbesitz verfügen (vgl. auch die Sachverhaltsfeststellungen in den Akten LVwG-W-297/001-2014, LVwG-W-299/001-2014, LVwG-W-234/001-2014, und LVwG-W-300/001-2014).

Der Betroffene hat aufgrund familiärer Bindungen und gesellschaftlichen Tätigkeiten (Jagd) einen Nahebezug zu ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:

Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10 bestimmt Folgendes:

§ 17. (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 18. (1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

§ 21. (1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.

(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:

a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und

b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.

§ 23. (1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.

(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

§ 25. (1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§ 26. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, definiert den ordentlichen Wohnsitz folgendermaßen:

§ 2. (1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.

(2) Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

(3) Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß

a) eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,

b) jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,

c) jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.

(4) Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn

a) nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,

b) die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

§ 3. (1) Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.

(2) Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen

a) nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,

b) lediglich Urlaubszwecken,

c) nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder

d) ausschließlich Lern- oder Studienzwecken

dient.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG § 28 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das AVG gemäß Art. I Abs. 3 Z. 4 EGVG nicht anzuwenden ist.

Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob der Betroffenen im Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu streichen ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).

Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).

Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968).

Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987).

Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955).

Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen.

Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 8845/1980), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen (vgl. §§ 24 und 26 Abs. 2 GRWO betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung).

Der Betroffene hatte aufgrund seines auslandsbedingten Aufenthaltes offenbar keine Information über die beantragte Streichung aus der Wählerevidenz. Eine Mitwirkungspflicht kann wohl nur dann zum Tragen kommen, wenn der Betroffene überhaupt die Information über eine beabsichtigte Streichung aus der Wählerevidenz hat. Eine mangelnde Mitwirkung aufgrund mangelnder Information aufgrund studienbedingter Auslands - Ortsabwesenheit kann dem Betroffenen nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht vorgeworfen werden.

Der Aufenthalt in einem Ort während eines Teiles des Jahres zu Erholungszwecken, auch wenn er im eigenen Haus erfolgt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, an diesem Ort einen ordentlichen Wohnsitz zu haben. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine Person einen ordentlichen Wohnsitz in der Stadt und einen weiteren Wohnsitz auf dem Lande, nämlich dort hat, wo sie ihr eigenes Haus besitzt. Es ist jedoch erforderlich, dass zum häufigen Aufenthalt im eigenen Haus weitere Umstände hinzutreten, aus denen hervorgeht, dass die Person auch diesen Ort (die Landgemeinde) zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hat. Ob solche Umstände vorliegen oder nicht, ist im Einzelfall zu prüfen (VfSlg. 1327, 5147, 6303, 7766).

Ob eine Person sich in der Absicht in der Gemeinde niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen, also die Absicht hatte, den Ort in der Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, kann nicht nur aus Umständen erschlossen werden, die in der Gemeinde lokalisiert sind; es ist das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten der Person in Betracht zu ziehen, das geeignet ist, Anhaltspunkte für die Beantwortung der umschriebenen Frage zu bieten. Wenn also die Person etwa zwei Wohnungen in verschiedenen Gemeinden benützt und etwa in verschiedenen Gemeinden Haushalte führt, so ist dieser Umstand als Ganzes für die Beobachtung der Frage, ob die Person in einer dieser Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne der §§ 1 und 2 GWO (jetzt: § 18 Abs. 6 NÖ GWRO 1994) hat, relevant; es kann nicht die Benützung einer der beiden Wohnungen und die Führung eines der beiden Haushalte in der einen Gemeinde für sich allein, isoliert, in Betracht gezogen werden (VfSlg. 5796).

Der Betroffene hat eine Fülle von Verwandten, deren gemeinsamer Treffpunkt ein interfamiliäres Schloss in *** ist. Zum Eigentümer des Schlosses hat er ein besonderes Verhältnis (Taufpate, gemeinsame Jagden). Derzeit studiert der Betroffene in Spanien.

Die ausbildungsbedingte Abwesenheit des Betroffenen und sein derzeitiger Lebensmittelpunkt in Spanien hindert aber nicht die Qualifikation von *** als weiteren Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse, da es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa alleine auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in der in Rede stehenden Gemeinde ankommt (vgl VfGH vom 27.6.2001, B 676/00).

Im konkreten Fall ergibt sich daher, dass der Betroffene einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde *** im Sinne der oben angeführten Gesetzesstellen hat. Aufgrund der oben dargestellten familiären und gesellschaftlichen Beziehungen kann von einem über das bloße Wohnen hinausgehenden Naheverhältnis des Betroffenen zur Gemeinde ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, dass der Betroffene in *** über keinen „Hauptwohnsitz“ verfügt, verkennen sie, dass der „ordentliche Wohnsitz“ i.S.d. NÖ GRWO 1994 nicht mit dem Hauptwohnsitz i.S.d. Meldegesetzes ident ist, sondern bewusst deutlich weiter gefasst wurde und daher auch Nebenwohnsitze im melderechtlichen Sinn umfasst. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht überdies von „einem“ Mittelpunkt. Nach der sprachlichen Gestaltung dieser Gesetzesstelle muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber offenbar mehrere Mittelpunkte für möglich hält, sonst hätte er nicht von „einem“, sondern „dem“ Mittelpunkt gesprochen.

Von der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen „intensiven Beziehung“ zur Gemeinde vgl. insb. VfSlg. 1327/1930; 2935/1955; 5147/1965; 6303/1970; 7766/1976) im obengenannten Sinn ist daher aufgrund der Ausführungen des Vaters des Betroffenen auszugehen. Es ist daher beim Wohnsitz in *** von einem weiteren ordentlichen Wohnsitz auszugehen, sodass die Gemeindewahlbehörde daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Recht keine Folge gegeben hat, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

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